Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 149 Verspätet zugegangene Annahmeerklärung (Regelung seit 01.01.2002)
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahmeerklärung dergestalt abgesendet worden, dass sie bei regelmäßiger Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde, und musste der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem Annehmenden unverzüglich nach dem Empfang der Erklärung anzuzeigen, sofern es nicht schon vorher geschehen ist. Verzögert er die Absendung der Anzeige, so gilt die Annahme als nicht verspätet.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 02.01.2002
1. Eine verspätet zugegangene Annahmeerklärung bringt den Vertrag nicht zum Entstehen, sondern gilt als neuer Antrag (§ 150 I BGB). Zum Schutz des Annehmenden ist diese Regelung in § 149 BGB eingeschränkt. Wenn die Verspätung der Annahme auf eine Unregelmäßigkeit in der Beförderung beruht, gilt sie als rechtzeitig erklärt, sofern der Antragende nicht unverzüglich eine Verspätungsanzeige absendet.

2. Die Voraussetzung ist aber, daß der Annehmende die Erklärung unter Verwendung eines verkehrsüblichen Versendungsweges (z.B. Briefe mit der Post oder Fax bei Telekom) rechtzeitig abgesandt hat. Für den Antragenden muß die rechtzeitige Absendung der Erklärung erkennbar sein.

3. Die Verspätungsanzeige muß unverzüglich (§ 121 BGB) erfolgen, wobei das rechtzeitige Absenden ausreichend ist. Bei Unterlassen oder Verspätung der Anzeige gilt die Annahme als rechtzeitig erfolgt, womit das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 12.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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