Zum Volltext
In lebensmittelverarbeitenden Betrieben hat der Arbeitgeber dafĂŒr zu sorgen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen. Zu seinen Pflichten gehört auch die Reinigung dieser Kleidung auf eigene Kosten.
Der KlĂ€ger ist im Schlachthof der Beklagten im Bereich der Schlachtung beschĂ€ftigt. Die Beklagte stellt dem KlĂ€ger fĂŒr seine TĂ€tigkeit weiĂe Hygienekleidung zur VerfĂŒgung. FĂŒr die Reinigung dieser Kleidung zieht sie ihm monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn ab.
Der KlĂ€ger begehrt die Feststellung, dass diese AbzĂŒge unberechtigt sind, und verlangt fĂŒr die Monate Januar 2011 bis Februar 2014 wegen der bereits vorgenommenen AbzĂŒge eine Lohnnachzahlung in Höhe von 388,74 Euro netto.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurĂŒckgewiesen.
Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.
Der KlĂ€ger ist nicht verpflichtet, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen und diese der Beklagten gemÀà § 670 BGB zu erstatten. Die Vorschrift beruht auf dem allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten von demjenigen zu tragen sind, in dessen Interesse das GeschĂ€ft oder die Handlung vorgenommen wurde. Die Beklagte hat die Reinigungskosten nicht im Interesse des KlĂ€gers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach Anhang II Kapitel VIII Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 ĂŒber Lebensmittelhygiene und gemÀà Nr. 3 Buchst. b der Anlage 2 zu § 5 Abs. 1 Satz 1 der nationalen Lebensmittelhygiene-Verordnung mĂŒssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen. Nach Nr. 5.1 der Anlage 1.1 der AVV Lebensmittelhygiene ist die Arbeitskleidung geeignet, wenn sie hell, leicht waschbar und sauber ist und die persönliche Kleidung vollstĂ€ndig bedeckt.
Der Senat musste nicht entscheiden, ob der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer wirksam vereinbaren kann, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Reinigung zu tragen hat. Eine solche Vereinbarung wurde hier weder ausdrĂŒcklich noch konkludent getroffen.