Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Pressemitteilung
C-17/16;
Verkündet am: 
 04.05.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, besteht auch in den internationalen Transitzonen der Flughäfen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der EU liegen
Leitsatz des Gerichts:
Eine Person, die von einem Nicht-EU-Staat in einen anderen Nicht-EU-Staat reist, mit Transit über einen Flughafen, der im Hoheitsgebiet der Union liegt, unterliegt somit während der Dauer ihres Transits dieser Anmeldepflicht
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

auf dem Luftweg amerikanische Dollar (USD) von Cotonou (Benin) nach Beirut (Libanon) zu befördern, mit Transit über den Flughafen Roissy-Charles-de-Gaulle (Frankreich). Während dieses Transits wurde Herr El Dakkak von Zollbeamten kontrolliert, die feststellten, dass er 1 607 650 USD (etwa 1 511 545 Euro) und 3 900 Euro in bar bei sich führte. Gegen Herrn El Dakkak wurde ein Ermittlungsverfahren eröffnet, weil er gegen die Anmeldepflicht verstoßen habe, der jede natürliche Person, die in die Europäische Union einreist oder aus ihr ausreist, unterliegt, wenn sie Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr bei sich führt. Diese Pflicht ergibt sich aus einer Verordnung der Union1.

Das Verfahren wurde wegen eines Verfahrensfehlers eingestellt. Daraufhin erhoben Herr El Dakkak und Intercontinental Schadensersatzklage bei einem französischen Gericht. Sie machten geltend, Herr El Dakkak habe gegen die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht nicht verstoßen, weil diese dann nicht bestehe, wenn ein Reisender auf dem Weg von einem Nicht-EUStaat in einen anderen Nicht-EU-Staat in der internationalen Transitzone eines Flughafens, der in der Europäischen Union liegt, lediglich auf der Durchreise sei.

Die mit dem Rechtsstreit befasste französische Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) möchte vom Gerichtshof wissen, ob in diesem Fall angenommen werden kann, dass Herr El Dakkak in die Union eingereist ist und dass er somit der in der Verordnung vorgesehenen Anmeldepflicht unterliegt.

In seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof zunächst darauf hin, dass der Begriff der Einreise in die Union bedeutet, dass eine natürliche Person sich von einem Ort, der nicht zum Unionsgebiet gehört, zu einem Ort, der zum Unionsgebiet gehört, fortbewegt. Sodann stellt er fest, dass die Flughäfen der Mitgliedstaaten zum Hoheitsgebiet der Union gehören, die Bestimmungen der Verordnung keinen Ausschluss der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen dieser Flughäfen vorsehen und die Bestimmungen der Verträge weder diese Zonen aus dem räumlichen Geltungsbereich des Unionsrechts ausschließen noch eine entsprechende Ausnahme vorsehen.

Daraus folgt, dass eine Person, die, wie Herr El Dakkak, in einem Flughafen auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aus einer Maschine mit Herkunft aus einem Nicht-EUStaat von Bord geht und in der internationalen Transitzone dieses Flughafens verweilt, bevor sie an Bord einer anderen Maschine mit Ziel in einem anderen Nicht-EU-Staat geht, in die Union eingereist ist und der Anmeldepflicht unterliegt.

Der Gerichtshof fügt hinzu, dass das Bestehen der Anmeldepflicht in den internationalen Transitzonen der Flughäfen im Hoheitsgebiet der Union mit dem Ziel dieser Verordnung vereinbar ist. Die in der Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht soll nämlich abschreckend wirken und verhindern, dass Erlöse aus rechtswidrigen Handlungen in das Finanzsystem eingeleitet und im Anschluss an eine Geldwäsche investiert werden. Angesichts dieser Zielsetzung entscheidet der Gerichtshof, dass der Begriff „natürliche Person, die in die Union einreist oder aus der Union ausreist“ weit auszulegen ist, da sonst die Wirksamkeit des Kontrollsystems für Bewegungen von Barmitteln, die in die Union oder aus der Union verbracht werden, und demnach die Verwirklichung des von der Verordnung verfolgten Ziels in Gefahr wären. Deshalb ist es auch unerheblich, ob Herr El Dakkak eine Außengrenze der Union überschritten hat oder nicht.

Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die Pflicht, Barmittel in Höhe von 10 000 Euro oder mehr anzumelden, in den internationalen Transitzonen der Flughäfen der Mitgliedstaaten besteht.

--------------
HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
---------------
1Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9)
-----------------------------------------------------
Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).