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Pressemitteilung
C-274/15;
Verkündet am: 
 04.05.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen in zu extensiver Weise umgesetzt
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Im Unionsrecht unterliegen Dienstleistungen, die Steuerpflichtige (Gesellschaften oder natürliche Personen) erbringen, normalerweise der Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuerrichtlinie1 sieht jedoch unter bestimmten Umständen eine Steuerbefreiung für Dienstleistungen vor, die von „selbständigen Zusammenschlüssen von Personen“ („Zusammenschluss“, d. h. ein Zusammenschluss von Unternehmen oder Personen, der selbständig Gegenstände oder Dienstleistungen an seine Mitglieder liefert bzw. erbringt) erbracht werden.

Nach der luxemburgischen Regelung sind die von einem Zusammenschluss an seine Mitglieder erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer nicht nur dann befreit, wenn diese Dienstleistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung der von der Steuer befreiten Tätigkeiten ihrer Mitglieder erbracht werden, sondern auch dann, wenn der Anteil der steuerbaren Tätigkeiten der Mitglieder (Tätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen) 30 % (oder sogar 45 %) ihres Jahresumsatzes vor Steuern nicht übersteigt. Ferner erlaubt dieselbe Regelung den Mitgliedern des Zusammenschlusses, die dem Zusammenschluss in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Gegenstände oder Dienstleistungen, die nicht an die Mitglieder, sondern an den Zusammenschluss selbst geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Schließlich sieht die luxemburgische Regelung vor, dass von einem Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses getätigte Umsätze nicht der Mehrwertsteuer für den Zusammenschluss unterliegen.

Die Kommission hält die luxemburgische Regelung für mit den Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie über selbständige Zusammenschlüsse von Personen unvereinbar und hat den Gerichtshof angerufen, um feststellen zu lassen, dass Luxemburg gegen diese Regeln verstoßen hat.

In seinem heutigen Urteil gibt der Gerichtshof der Vertragsverletzungsklage der Kommission im Wesentlichen statt und erklärt die luxemburgische Regelung über selbständige Zusammenschlüsse von Personen für mit der Mehrwertsteuerrichtlinie unvereinbar.

Der Gerichtshof erinnert zunächst daran, dass Mehrwertsteuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt.

Er stellt sodann fest, dass nach dem eindeutigen Wortlaut der Mehrwertsteuerrichtlinie nur die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses für unmittelbare Zwecke der Ausübung steuerbefreiter Tätigkeiten seiner Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit sein können. Mit der Regelung, dass die Dienstleistungen eines Zusammenschlusses an seine Mitglieder von der Mehrwertsteuer befreit sind, wenn der Anteil der steuerbaren Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (oder sogar 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigt, hat Luxemburg daher die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt.

Darüber hinaus weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Zusammenschluss ein selbständiger Steuerpflichtiger ist, der Dienstleistungen selbständig an seine Mitglieder erbringt, die von ihm verschieden sind. Angesichts der Selbständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern können diese, anders, als es das luxemburgische Recht erlaubt, vom Betrag der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer nicht die Mehrwertsteuer abziehen, die für an den Zusammenschluss (und nicht unmittelbar an die Mitglieder) gelieferte Gegenstände oder erbrachte Dienstleistungen geschuldet wird oder entrichtet worden ist. Folglich hat Luxemburg auch in diesem Punkt die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht richtig umgesetzt.

Zuletzt stellt der Gerichtshof fest, dass wegen der Selbständigkeit des Zusammenschlusses gegenüber seinen Mitgliedern jeder Umsatz zwischen dem Zusammenschluss und einem seiner Mitglieder als Umsatz zwischen zwei Steuerpflichtigen zu betrachten ist und somit in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt. Demnach hat Luxemburg auch insoweit die Mehrwertsteuerrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, indem es vorgesehen hat, dass Umsätze, die ein Mitglied im eigenen Namen aber für Rechnung des Zusammenschlusses tätigt, von der Mehrwertsteuer für den Zusammenschluss befreit sein können.

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HINWEIS: Eine Vertragsverletzungsklage, die sich gegen einen Mitgliedstaat richtet, der gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht verstoßen hat, kann von der Kommission oder einem anderen Mitgliedstaat erhoben werden. Stellt der Gerichtshof die Vertragsverletzung fest, hat der betreffende Mitgliedstaat dem Urteil unverzüglich nachzukommen. Ist die Kommission der Auffassung, dass der Mitgliedstaat dem Urteil nicht nachgekommen ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen. Hat ein Mitgliedstaat der Kommission die Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie nicht mitgeteilt, kann der Gerichtshof auf Vorschlag der Kommission jedoch bereits mit dem ersten Urteil Sanktionen verhängen.
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1Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 (ABl. 2010. L 189, S. 1) geänderten Fassung.
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