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Pressemitteilung
C-598/14 P;
Verkündet am: 
 05.04.2017
EuGH Europäischer Gerichtshof
 

Rechtskräftig: unbekannt!
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Gesellschaft Forge de Laguiole der Eintragung der Marke Laguiole auf Unionsebene insbesondere im Bereich Messerschmiedewaren und Bestecke widersprechen kann
Leitsatz des Gerichts:
Die Gesellschaft Forge de Laguiole kann hingegen der Eintragung der Marke Laguiole in den Bereichen, in denen sie nicht tatsächlich tätig ist, nicht widersprechen
Zum Urteilstext (Englisch!)
Zur englischen Version der Presserklärung

Herr Gilbert Szajner meldete im Jahr 2001 beim EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) die Unionsmarke LAGUIOLE für verschiedene Waren und Dienstleistungen an. Die Eintragung erfolgte im Jahr 2005. Forge de Laguiole, eine französische Gesellschaft, die für ihre Messer bekannt ist, beantragte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE. Forge de Laguiole macht geltend, dass sie ihre Firma, deren Geltungsbereich nicht nur örtlich sei, nach französischem Recht dazu berechtige, die Benutzung einer jüngeren Marke zu untersagen. Im Jahr 2011 gab das EUIPO der Beschwerde von Forge de Laguiole aufgrund der Verwechslungsgefahr zwischen der Firma dieser Gesellschaft und der Marke LAGUIOLE statt. Es erklärte folglich die Marke LAGUIOLE (außer für Telekommunikationsdienstleistungen) für nichtig. Herr Szajner erhob beim Gericht der EU Klage auf Aufhebung der Entscheidung des EUIPO.

Mit Urteil vom 21. Oktober 20141 hob das Gericht die Entscheidung des EUIPO teilweise auf. Es bestätigte die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE nämlich nur für die Waren, die in bestimmte Bereiche, wie Messerschmiedewaren und Bestecke2, fallen. Hingegen beschloss das Gericht im Gegensatz zum EUIPO, die Marke LAGUIOLE für die anderen beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufrecht zu erhalten, da Forge de Laguiole in diesen Bereichen nicht tatsächlich tätig gewesen sei. Unterstützt von Forge de Laguiole hat das EUIPO, das mit dem Urteil des Gerichts nicht einverstanden war, beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt und die Aufhebung des Urteils beantragt.

Mit seinem heutigen Urteil bestätigt der Gerichtshof das Urteil des Gerichts.

Der Gerichtshof führt zunächst aus, dass das Gericht zur Beurteilung des Schutzes der Firma einer Gesellschaft, der vom nationalen Recht eines Mitgliedstaats gewährt wird, die nationalen Rechtsvorschriften so anzuwenden hat, wie sie zum Zeitpunkt, zu dem es seine Entscheidung erlässt, von den nationalen Gerichten ausgelegt werden. Damit muss das Gericht auch eine Entscheidung berücksichtigen können, die nach der Entscheidung der Beschwerdekammer des EUIPO von einem nationalen Gericht3 erlassen wurde. Folglich ist das Gericht zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass nach dem anzuwendenden französischen Recht der Schutz, auf den sich Forge de Laguiole aufgrund seiner Firma berufen kann, nur für die Tätigkeiten gilt, die von diesem Unternehmen tatsächlich ausgeübt werden.

Dann stellt der Gerichtshof fest, dass das Gericht zwar nicht ausdrücklich vorab die Kriterien angeführt hat, anhand derer die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zu bestimmen waren, es aber bei der Prüfung dieser Tätigkeiten ausdrücklich nicht nur auf die Natur der betroffenen Waren, sondern auch auf deren Bestimmung, Verwendungszweck, Kundschaft sowie Vertriebswege abgestellt hat.

Daraus schließt der Gerichtshof, dass das Gericht die von Forge de Laguiole tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten zutreffend bestimmt hat und demnach die Nichtigerklärung der Marke LAGUIOLE zu Recht auf die Waren beschränkt hat, die unter diese Tätigkeiten fallen (nämlich die Waren, die zu bestimmten Bereichen gehören, wie Messerschmiedewaren und Bestecke).

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HINWEIS: Die Unionsmarke gilt in der gesamten Europäischen Union und besteht neben den nationalen Marken. Unionsmarken werden beim EUIPO angemeldet. Dessen Entscheidungen können beim Gericht angefochten werden.

HINWEIS: Beim Gerichtshof kann ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel gegen ein Urteil oder einen Beschluss des Gerichts eingelegt werden. Das Rechtsmittel hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ist das Rechtsmittel zulässig und begründet, hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf. Ist die Rechtssache zur Entscheidung reif, kann der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst entscheiden. Andernfalls verweist er die Rechtssache an das Gericht zurück, das an die Rechtsmittelentscheidung des Gerichtshofs gebunden ist.
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1Urteil des Gerichts vom 21. Oktober 2014, Szajner / HABM (T-453/11).
2Nämlich für die Waren „handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Löffel; Sägen, Rasierapparate, Rasierklingen; Rasiernecessaires; Nagelfeilen und -zangen, Nagelknipser; Manikürenecessaires“, „Brieföffner“,
„Korkenzieher; Flaschenöffner“, „Rasierpinsel, Toilettenecessaires“, „Zigarrenabschneider“ und „Pfeifenreiniger“
3Wie im vorliegenden Fall das Urteil der französischen Cour de cassation vom 10. Juli 2012.
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Die von uns erfassten Urteile wurden oft anders formatiert als das Original. Dies bedeutet, daß Absätze eingefügt und Hervorhebungen durch fett-/kursiv-/&farbig-machen sowie Unterstreichungen vorgenommen wurden. Dies soll verdeutlichen, aber keinesfalls natürlich den Sinn verändern.Wenn Sie vorsichtshalber zusätzlich die Originalversion sehen möchten, hier ist der Link zur QuelleLink zur Quelle (kein Link? Dann ist dieser Link nicht in unserer DB gespeichert, z.B. weil das Urteil vor Frühjahr 2009 gespeichert worden ist).