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SigV
Signaturverordnung
Verordnung zur elektronischen Signatur
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 22.11.2001, gültig bis vor 23.11.2010
§ 10
Einstellen der Tätigkeit
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.

(2) Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der Signaturschlüssel-Inhaber nach § 13 Abs. 1 Satz 3 des Signaturgesetzes mindestens zwei Monate vor Betriebsaufgabe vornehmen. Er hat den Signaturschlüssel-Inhabern mitzuteilen, ob ein anderer Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate übernimmt, und diesen zu benennen.
Inkraft seit 23.11.2010,
§ 10
Einstellen der Tätigkeit
Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.
S. 1535
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
22.11.2010
Nr. 57
Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
Artikel 1
7. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.
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