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SigV
Signaturverordnung
Verordnung zur elektronischen Signatur
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 22.11.2001, gültig bis vor 23.11.2010
§ 8
Umfang der Dokumentation
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragste llern zu erstrecken.

(2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu dokumentieren:

1. eine Ablichtung des vorgelegten Ausweises oder andere Identitätsnachweise,

2. ein vergebenes Pseudonym,

3. der Nachweis über die Unterrichtung des Antragstellers nach § 6 des Signaturgesetzes,

4. die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes,

5. die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes,

6. die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis,

7. die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten,

8. Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und

9. die Übergabebestätigungen für Signaturschlüssel und Identifikationsdaten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 oder die Erklärung des Signaturschlüssel-Inhabers, wenn er eine andere Übergabe verlangt hat, und gegebenenfalls einen anderen Nachweis.

(3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist unbeschadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Dokumentation von Auskünften nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
Inkraft seit 23.11.2010,
§ 8
Umfang der Dokumentation
(1) Die Dokumentation nach § 10 des Signaturgesetzes hat sich auf das Sicherheitskonzept, einschließlich aller Änderungen, die Unterlagen zur Fachkunde der im Betrieb tätigen Personen und die vertraglichen Vereinbarungen mit den Antragste llern zu erstrecken.

(2) Zum jeweiligen Antragsteller sind mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu dokumentieren:

1. eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach § 3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen,

2. ein vergebenes Pseudonym,

3. die Nachweise über die Einwilligungen der Berechtigten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 und 4 und Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes,

4. die Bestätigungen der zuständigen Stellen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes,

5. die ausgestellten qualifizierten Zertifikate mit dem jeweiligen Zeitpunkt der Ausstellung und der Übergabe sowie der Zeitpunkt der Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis,

6. die Sperrung von qualifizierten Zertifikaten,

7. Auskünfte nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes und

8.die Bestätigung nach§ 5 Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Dokumentation ist vorbehaltlich des Satzes 3 mindestens für den nach § 4 Abs. 1 genannten Zeitraum und bei akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern mindestens für den nach § 4 Abs. 2 genannten Zeitraum aufzubewahren. Im Falle eines Gerichtsverfahrens, in dem der Nachweis der Zertifizierung von Belang ist, ist unbeschadet des Satzes 1 die Dokumentation mindestens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aufzubewahren. Die Dokumentation von Auskünften nach § 14 Abs. 2 Satz 2 des Signaturgesetzes ist zwölf Monate aufzubewahren.
S. 1535
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
22.11.2010
Nr. 57
Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
Artikel 1
5. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. eine Aufzeichnung von Name, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit auf der Grundlage des nach §3 Absatz 1 Satz 1 oder 2 verwendeten Identitätsnachweises. Soweit zur Identifizierung gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 ein elektronischer Dienstausweis verwendet wird, ist anstelle von Geburtsort und Staatsangehörigkeit die ausstellende Behörde aufzuzeichnen,“.

b) Nummer 3 wird aufgehoben.

c)Die Nummern 4 bis 9 werden die Nummern 3bis 8.

d) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.die Bestätigung nach§ 5 Absatz2 Satz1.“
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