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AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1998, gültig bis vor 01.01.1998
§ 13
Auskünfte und Prüfung
§ 304 Abs. 1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend, soweit Aufgaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind.
Inkraft seit 01.01.1998, gültig bis vor 01.08.2004
§ 13
Auskünfte und Prüfung
§ 304 Abs. 1, §§ 305, 306, 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
S. 2941
Bundesgesetzblatt
Teil I
1997
19.12.1997
Nr. 84
Erstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Erstes SGB lll-Änderungsgesetz-1. SGB lll-ÄndG)
Artikel 20
3. In § 13 werden die Wörter „, soweit Aufgaben und Rechte der Arbeitsämter berührt sind" gestrichen.
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