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IT-Park-Gesetz MD
Informations-Technologie-Parks Gesetz MD
Gesetz zur Errichtung von Informationstechnologieparks in der Republik Moldau
in der zum 27.07.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2017. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Chapter V
SUPPORT AND STIMULATION OF PARKS RESIDENT`S ACTIVITY
Artikel 15
Einrichtungen und Anreize für die Schaffung und den Betrieb von Informationstechnologieparks
(1) Um die Schaffung und den Betrieb von Informationstechnologieparks zu erleichtern, gewährt der Staat seinen Einwohnern folgende Anreize:

a) die von den Bewohnern von Informationstechnologieparks in Höhe von 7% des Verkaufserlöses erhobene einmalige Steuer, die jedoch nicht unter dem in Absatz (2= festgelegten Mindestbetrag liegt, umfasst die folgende Steuern und Abgaben:

Einkommensteuer auf unternehmerische Tätigkeit (Körperschafts- + Dividendensteuer!),
Einkommensteuer auf Lohn (Lohnsteuer),
gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
obligatorische Krankenversicherungsprämien von Arbeitnehmern und Arbeitgebern,
Kommunalsteuern,
Grundsteuer und
die Steuer für die Nutzung von Straßen durch in der Republik Moldau registrierte Kraftfahrzeuge, die von den Bewohnern der Parks gemäß dem geltenden Recht geschuldet werden.

Die anderen Steuern und Gebühren werden von den Bewohnern der Parks in der allgemein üblichen Weise bezahlt;

b) finanzielle Zuwendungen, die durch Wettbewerb innerhalb staatlicher Programme erzielt werden;

c) die Möglichkeit, die Mittel aus den Risikofonds zu erhalten, die unter Beteiligung der Regierung geschaffen wurden;

d) andere steuer- und zollrechtliche Erleichterungen, die im Steuer- und Zollrecht vorgesehen sind.

(1.1) Für die Zwecke der Anwendung der von den Einwohnern des Parks erhobenen Einheitssteuer auf die Informationstechnologie gemäß Paragraph 1. (1) lit. a), gilt:

Einkommenssteuer aus dem Gehalt (Lohnsteuer), die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschuldeten staatlichen Sozialversicherungsbeiträge sowie die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern geschuldeten Krankenversicherungsbeiträge.

bezeichnen die Zahlungen die geleistet wurden an die Arbeitnehmer als Gehälter oder zu ihren Gunsten durch die Anwohnerparks für Informationstechnologie (Arbeitgeber) auf der Grundlage von arbeitsrechtlichen und normativen Gesetzen mit arbeitsrechtlichen Normen (an andere Stellen).

(2) Der Mindestbetrag der von den Einwohnern von Informationstechnologieparks erhobenen einmaligen Steuer wird monatlich pro Arbeitnehmer festgelegt und beträgt 30% des durchschnittlichen Monatslohns in der Wirtschaft, der für das Jahr des Besteuerungszeitraums der jeweiligen Steuer vorgesehen ist .

(3) Die von den Einwohnern der Informationstechnologieparks gemäß diesem Artikel erhobene einmalige Steuer wird von den Bewohnern des Parks gemäß den geltenden Rechtsvorschriften monatlich gezahlt.

(4) Wenn neue Gesetze erlassen werden, die den Anteil und / oder die Zusammensetzung der von den in den Paragrafen (1) lit. a) ändern und / oder annullieren, haben die Bewohner des Parks das Recht, während eines Zeitraums von 5 Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes, der aber das Arbeitsleben des jeweiligen Parks nicht überschreiten wird, weiter nach den geltenden Gesetzen zu arbeiten bis zum Inkrafttreten der neuen Gesetze.

Wenn bestimmte Steuern und / oder Steuern in der einheitlichen Steuer enthalten sind, die auf Einwohner der in Absatz 1 genannten Informationstechnologieparks erhoben wird. a) Werden die gesetzlichen Bestimmungen durch andere Steuern und / oder Steuern ersetzt, so wird die Zusammensetzung der einheitlichen Steuer entsprechend angepasst, ohne ihren Anteil zu ändern.

(5) Wenn die Bewohner des Parks die Bedingungen der Anwendung der durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Einrichtungen nicht erfüllen, werden ihre Verpflichtungen gegenüber dem nationalen öffentlichen Haushalt in der allgemein festgelegten Weise neu berechnet gemäß den geltenden Rechtsvorschriften, beginnend mit dem Steuerzeitraum, in dem der Verstoß begangen wurde.

(kein offizieller Text! Ãœbersetzt von Innovation Seven SRL)
Artikel 16
Sozial- und Krankenversicherung von Arbeitnehmern, die von Parkbewohnern beschäftigt werden
(1) Die Arbeitnehmer der Parkbewohner erhalten nach den geltenden Rechtsvorschriften alle Arten staatlicher Sozialversicherungsleistungen aus dem staatlichen Sozialversicherungshaushalt. Das versicherte Monatsgehalt dieser Angestellten wird 60% des durchschnittlichen Monatsgehalts in der Wirtschaft ausmachen.

(2) Die Mitarbeiter der Bewohner des Parks erhalten den Status einer versicherten Person in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund der im Einkommenssteuerbericht gemachten und aktualisierten Angaben; die Einbehaltung der obligatorischen Krankenversicherungsbeiträge und der obligatorischen staatlichen Sozialversicherungsbeiträge werden nach den geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(3) Der Bewohner des Parks ist verpflichtet, seine Mitarbeiter schriftlich über die Besonderheiten der Sozial- und Krankenversicherung des vorliegenden Artikels sowie die Besonderheiten der Lohnsteuer (wörtlich: Einkommensteuer vom Gehalt) bis zum Tag des Erhalts des Residententitels zu informieren - und bei neuen Angestellten_ - bis zur Anstellung. (Anm.: Schlecht formuliert schon im Original. Haben hier etwas freier übersetzt. Man muß wohl die bereits beschäftigten Arbeitnehmer schlicht umfassend über die Besonderheiten dieser Rechtssituation informieren vor Wechsel in den Residentenstatus oder, bei neuen Mitarbneitern, vor Abschluß des Arbeitsvertrages).

(kein offizieller Text! Ãœbersetzt von Innovation Seven SRL)
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