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MarkenVO (BRD) (Stand 31.12.2012)
Markenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
in der zum 14.11.2024 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.06.2004. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 5
Löschung
§ 41
Löschung wegen Verfalls
(1) Der Antrag auf Löschung einer Marke wegen Verfalls nach § 53 Abs. 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. die Registernummer der Marke, deren Löschung beantragt wird,

2. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3. falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. falls die Löschung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung beantragt wird, oder die
Waren und Dienstleistungen, für die die Löschung nicht beantragt wird, und

5. der Löschungsgrund nach § 49 des Markengesetzes.
§ 42
Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Für den Antrag auf Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 54 Abs. 1 des Markengesetzes gilt § 41 entsprechend.
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