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MarkenVO (BRD) (Stand 31.12.2012)
Markenverordnung
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes
in der zum 26.01.2025 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.06.2004. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Abschnitt 1
Eintragungsverfahren
§ 47
Eintragungsantrag
(1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006,

2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt.
§ 48
Veröffentlichung des Antrags
(1) In der Veröffentlichung des Antrags im Markenblatt (§ 130 Abs. 4 des Markengesetzes) sind mindestens anzugeben:

1. der Name und die Anschrift des Antragstellers,

2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

3. der als geografische Angabe oder als Ursprungsbezeichnung zu schützende Name,

4. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels,

5. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

(2) In der Veröffentlichung ist auf die Möglichkeit des Einspruchs nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 hinzuweisen.
§ 49
Nationaler Einspruch
(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

1. die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

2. der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4. die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

5. die Gründe nach Artikel 5 Abs. 5 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, auf die sich der Einspruch stützt.
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