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Text des Beschlusses
2 BvE 1/10;
VerkĂŒndet am: 
 24.02.2011
BVerfG Bundesverfassungsgericht
 

RechtskrÀftig: unbekannt!
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob in der 14. Bundesversammlung WahlvorschlĂ€ge fĂŒr das Amt des BundesprĂ€sidenten hĂ€tten zurĂŒckgewiesen werden mĂŒssen
In dem Verfahren ĂŒber den Antrag im Organstreitverfahren festzustellen,

a) dass die Unterlassung der ZurĂŒckweisung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BPrĂ€sWahlG der von der politischen Partei „Die Linke“ fĂŒr die BundesprĂ€sidentenwahl durch die 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 nominierten BundesprĂ€sidentenkandidatin Frau Dr. Lukrezia Jochimsen sowie den von den politischen Parteien CDU und FDP ebenfalls hierzu nominierten BundesprĂ€sidentenkandidaten Christian Wulff durch die Organbeklagte zu 1. als WahlvorschlĂ€ge gemĂ€ĂŸ § 9 Abs. 1 Satz 1 BPrĂ€sWahlG gegen die Art. 55 Abs. 1 Alt. 2 beziehungsweise Alt. 1 GG, Art. 54 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 54 Abs. 7 GG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 BPrĂ€sWahlG, § 9 Abs. 2 Satz 2 BPrĂ€sWahlG, § 10 BPrĂ€sWahlG verstĂ¶ĂŸt, sofern und soweit Erstere nicht vor Beginn des ersten Wahlganges ihren Status als Abgeordnete des aktuellen Bundestages sowie Zweiterer nicht vor Beginn des ersten Wahlganges seinen Status als MinisterprĂ€sident und damit Regierungsmitglied des Bundeslandes Niedersachsen verfassungsrechtlich verbindlich, ernsthaft und endgĂŒltig beendet,

b) dass die Unterlassung der Empfehlung einer ZurĂŒckweisung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 BPrĂ€sWahlG der in Antrag a) Bezeichneten von der politischen Partei „Die Linke“ sowie den in Antrag a) Bezeichneten von den politischen Parteien CDU und FDP fĂŒr die BundesprĂ€sidentenwahl durch die 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 durch den Organbeklagten zu 2. oder den diesen vertretenden Organbeklagten zu 3. an den in § 9 Abs. 2 Satz 1 BPrĂ€sWahlG bezeichneten Sitzungsvorstand dahingehend, dass er diese BundesprĂ€sidentenkandidatin sowie diesen BundesprĂ€sidentenkandidaten als nicht den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechend zurĂŒckweisen soll, sofern und soweit Erstere nicht vor Beginn des ersten Wahlganges ihren Status als Abgeordnete des Bundestages und Zweiterer seinen Status als MinisterprĂ€sident und damit Regierungsmitglied des Bundeslandes Niedersachsen verfassungsrechtlich verbindlich, ernsthaft und endgĂŒltig beendet

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Antragstellerin: Nationaldemokratische Partei Deutschlands, vertreten durch den Parteivorsitzenden Udo Voigt, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin
- BevollmĂ€chtigter: Rechtsanwalt Andreas Wisuschil, in SozietĂ€t Wisuschil & Partner, Äußere Oberaustraße 20, 83026 Rosenheim -
Antragsgegner:
1. 14. Bundesversammlung, vertreten durch den PrÀsidenten, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. PrÀsident des Deutschen Bundestages, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
3. PrÀsident des Bundesrates, 11055 Berlin

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter PrĂ€sident Voßkuhle, Di Fabio, Mellinghoff, LĂŒbbe-Wolff, Gerhardt, Landau, Huber, Hermanns am 24. Februar 2011 gemĂ€ĂŸ § 24 BVerfGG beschlossen:

Der Antrag wird zurĂŒckgewiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat sich erledigt.



GrĂŒnde:


A.
1
Das mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob in der 14. Bundesversammlung, die am 30. Juni 2010 zur Wahl des BundesprĂ€sidenten zusammentrat, WahlvorschlĂ€ge fĂŒr das Amt des BundesprĂ€sidenten hĂ€tten zurĂŒckgewiesen werden mĂŒssen.
2
Die Antragstellerin ist eine politische Partei. Sie hat die aus dem Rubrum ersichtlichen AntrĂ€ge eine Woche vor dem Zusammentritt der 14. Bundesversammlung gestellt. Zur BegrĂŒndung trĂ€gt sie vor: Die Amtszeit des in der 14. Bundesversammlung zu wĂ€hlenden zukĂŒnftigen BundesprĂ€sidenten werde rĂŒckwirkend, nĂ€mlich zum 31. Mai 2010 beginnen, weil der bis zu diesem Zeitpunkt amtierende VorgĂ€nger im Amt des BundesprĂ€sidenten an diesem Tag seinen RĂŒcktritt mit sofortiger Wirkung erklĂ€rt habe. Daher mĂŒssten in der 14. Bundesversammlung KandidatenvorschlĂ€ge insofern zurĂŒckgewiesen werden, als die Vorgeschlagenen im Zeitraum nach dem 31. Mai 2010 öffentliche Ämter bekleidet haben oder bekleiden.

3
Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beabsichtigte die Antragstellerin, vorbeugend auf den Ablauf der Wahl des BundesprÀsidenten in der 14. Bundesversammlung Einfluss zu nehmen, insbesondere auf die Zulassung möglicher WahlvorschlÀge.


B.


I.
4
Der Antrag im Organstreitverfahren ist offensichtlich unbegrĂŒndet.
5
1. Bei einem Beschluss nach § 24 Satz 1 BVerfGG kann es dahinstehen, ob der Antrag im Organstreitverfahren zulĂ€ssig ist, wenn er offensichtlich unbegrĂŒndet ist (vgl. BVerfGE 6, 7 <11>; 60, 243 <246>; 96, 1 <5>; 97, 350 <368>).

So liegt hier der Fall. Die Antragsgegner sind offensichtlich nicht verpflichtet gewesen, mögliche Kandidaten fĂŒr das Amt des BundesprĂ€sidenten unter dem Gesichtspunkt einer InkompatibilitĂ€t (Art. 55 Abs. 1 GG) zurĂŒckzuweisen. Nach dieser Vorschrift darf der BundesprĂ€sident weder der Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.

6
2. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass diese Bestimmung nur die Unvereinbarkeit des Amtes des BundesprĂ€sidenten mit anderen Ämtern regelt, nicht jedoch schon im Vorfeld die Stellung von Kandidaten fĂŒr dieses Amt betrifft.

Die Gefahr einer Funktionsvermischung oder Funktionsverschiebung, der dieser Grundsatz der Gewaltenteilung vorbeugen soll, wird durch eine Kandidatur nicht begrĂŒndet (BVerfGE 89, 359 <362>).

7
3. Die Vorschrift des Art. 55 GG ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht „aus hier einmaligen besonderen GrĂŒnden“ deswegen auf Kandidaten anwendbar, weil der AmtsvorgĂ€nger seinen RĂŒcktritt vom Amt des BundesprĂ€sidenten bereits vor Ablauf der regulĂ€ren Amtszeit, nĂ€mlich zum 31. Mai 2010 erklĂ€rte.

Aus diesem Umstand ergibt sich nicht, dass der von der 14. Bundesversammlung gewĂ€hlte BundesprĂ€sident rĂŒckwirkend („ex tunc“) in das BundesprĂ€sidentenamt eintrat. Gesetzliche RĂŒckwirkungsfiktionen im Falle des vorzeitigen RĂŒcktritts eines BundesprĂ€sidenten kennt die deutsche Rechtsordnung nicht.

8
Zwar bemĂŒht sich die Antragstellerin, eine derartige RĂŒcktrittsfiktion aus dem Wortlaut von § 10 des Gesetzes ĂŒber die Wahl des BundesprĂ€sidenten durch die Bundesversammlung (BPrĂ€sWahlG) herzuleiten. In ihrer Antragsschrift zitiert sie hierzu diese Bestimmung wörtlich, aber verkĂŒrzt wie folgt:

9
Das Amt des BundesprÀsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines VorgÀngers.

10
Damit wird aber keine RĂŒckwirkung angeordnet, denn § 10 BPrĂ€sWahlG lautet seinem vollstĂ€ndigen Wortlaut nach:

11
Das Amt des BundesprÀsidenten beginnt mit dem Ablauf der Amtszeit seines VorgÀngers, jedoch nicht vor Eingang der AnnahmeerklÀrung beim PrÀsidenten des Bundestages.

12
Ein Kandidat kann seine Wahl naturgemĂ€ĂŸ erst annehmen, nachdem er gewĂ€hlt ist. Mit dieser Bestimmung wird ein rĂŒckwirkender Amtsbeginn demnach ausgeschlossen.


II.
13
Ob sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits mit der Wahl des BundesprÀsidenten in der 14. Bundesversammlung durch Zeitablauf erledigt hat, kann offen bleiben.

Er erledigt sich jedenfalls mit der ZurĂŒckweisung des Antrags im Organstreitverfahren.

Voßkuhle Di Fabio Mellinghoff LĂŒbbe-Wolff Gerhardt Landau Huber Hermanns
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