MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 07.04.2026 gültigen Fassung
Teil A
Internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Gemeinschaftsmarke
Regel 102
Einreichung einer internationalen Anmeldung
1. Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung bereitstellt, lehnt sich an das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend 'Internationales Büro' genannt) bereitgestellte Formblatt an; es hat dasselbe Format, sieht jedoch zusätzliche Angaben und Bestandteile vor, die gemäß diesen Regeln erforderlich oder angebracht sind. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte offizielle Formblatt verwenden.
2. Absatz 1 gilt entsprechend für das Formblatt zur Beantragung der territorialen Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 144 der Verordnung.
3. Das Amt teilt dem Anmelder, der eine internationale Registrierung beantragt hat, den Tag mit, an dem die Unterlagen, aus denen die internationale Anmeldung besteht, beim Amt eingegangen sind.
4. Wird die internationale Anmeldung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft eingereicht, die nicht nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassen ist, und enthält die internationale Anmeldung keine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der sonstigen Textbestandteile, die Bestandteil der internationalen Anmeldung sind, in die Sprache, in der die Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung beim Internationalen Büro eingereicht werden soll, so hat der Anmelder das Amt zu ermächtigen, der internationalen Anmeldung eine Übersetzung des betreffenden Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der sonstigen Textbestandteile, die Bestandteil der internationalen Anmeldung sind, in die Sprache, in der die Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung beim Internationalen Büro eingereicht werden soll, beizufügen. Ist noch keine solche Übersetzung im Laufe des Verfahrens für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke, auf die sich die internationale Anmeldung stützt, erstellt worden, so veranlasst das Amt unverzüglich die Übersetzung.
Regel 103
Prüfung internationaler Anmeldungen
1. Geht beim Amt eine internationale Anmeldung ein, für die die in Artikel 142 Absatz 5 der Verordnung erwähnte Gebühr noch nicht entrichtet wurde, teilt das Amt dem Anmelder mit, dass die internationale Anmeldung erst als eingereicht gilt, wenn die Gebühr gezahlt ist.
2. Ergibt die Prüfung der internationalen Anmeldung, dass diese einen bzw. mehrere der folgenden Mängel aufweist, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen:
a) die internationale Anmeldung ist nicht auf einem der in Regel 102 Absatz 1 vorgesehenen Formblätter eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;
b) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der internationalen Anmeldung ist nicht durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der zugrunde liegenden Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke gedeckt;
c) die Marke, auf die sich die internationale Anmeldung bezieht, ist nicht mit der Marke, die Gegenstand der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke ist, identisch;
d) eine die Marke betreffende Angabe in der internationalen Anmeldung mit Ausnahme einer Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung oder eines Farbanspruchs, ist nicht in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke enthalten;
e) in der internationalen Anmeldung wird Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, aber die Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke ist nicht in denselben Farben, oder
f) der Anmelder ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii) des Madrider Protokolls berechtigt, eine internationale Anmeldung über das Amt einzureichen.
3. Hat der Anmelder es versäumt, das Amt gemäß Regel 102 Absatz 4 zu ermächtigen, eine Übersetzung beizufügen, oder ist unklar, welches Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen der internationalen Anmeldung zugrunde gelegt werden soll, fordert das Amt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nachzuliefern.
4. Werden die in Absatz 2 erwähnten Mängel nicht beseitigt oder die erforderlichen Angaben gemäß Absatz 3 nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt, beschließt das Amt, die Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro zu verweigern.
Regel 104
Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Das Amt leitet die internationale Anmeldung zusammen mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Madrider Protokolls vorgesehenen Bescheinigung an das Internationale Büro weiter, sobald die internationale Anmeldung die Anforderungen der Regeln 102 und 103 sowie der Artikel 141 und 142 der Verordnung erfuellt.
Regel 105
Territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung
1. Wird gemäß Artikel 144 der Verordnung im Anschluss an die internationale Registrierung beim Amt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gestellt, so fordert das Amt den Antragsteller gegebenenfalls auf, folgende Mängel innerhalb einer von ihm festgelegten Frist zu beseitigen:
a) der Antrag auf territoriale Ausdehnung ist nicht auf einem der in Regel 102 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Formblatt eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;
b) im Antrag auf territoriale Ausdehnung ist die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht, nicht angegeben;
c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist nicht von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gedeckt; oder
d) der Antragsteller ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls berechtigt, über das Amt einen Antrag auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung zu stellen.
2. Werden die in Absatz 1 erwähnten Mängel nicht vor Ablauf der vom Amt gesetzten Frist beseitigt, beschließt das das Amt, die Weiterleitung des im Anschluss an die internationale Registrierung gestellten Antrags auf territoriale Ausdehnung an das Internationale Büro zu verweigern.
3. Das Amt teilt dem Antragsteller den Tag mit, an dem der Antrag auf territoriale Ausdehnung beim Amt eingegangen ist.
4. Das Amt leitet den im Anschluss an die internationale Registrierung gestellten Antrag auf territoriale Ausdehnung an das Internationale Büro weiter, sobald die in Absatz 1 erwähnten Mängel beseitigt und die in Artikel 144 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfuellt sind.
Regel 106
Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basisanmeldung oder Basiseintragung
1. Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung,
a) die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen worden ist;
b) die Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, ihre Wirkung verloren hat, weil darauf verzichtet wurde, weil ihre Eintragung nicht verlängert wurde, weil sie für verfallen erklärt worden ist oder weil sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des Amtes oder auf Grund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren von einem Gemeinschaftsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist;
c) die Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in zwei Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist.
2. Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung enthält:
a) die Nummer der internationalen Registrierung;
b) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;
c) die Tatsachen und Entscheidungen, die die Basisanmeldung oder Basiseintragung berühren, sowie den Zeitpunkt, an dem diese Tatsachen eingetreten sind und diese Entscheidungen getroffen wurden;
d) in den in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Fällen den Antrag auf Löschung der internationalen Registrierung;
e) wenn im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) oder b) die Basisanmeldung oder Basiseintragung nur in Bezug auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen betroffen ist, die Waren und Dienstleistungen, die betroffen sind, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht betroffen sind;
f) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) die Nummer der betroffenen Anmeldungen oder Eintragungen von Gemeinschaftsmarken.
3. Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn bei Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung:
a) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 38 der Verordnung auf Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;
b) ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;
c) ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;
d) im Register für Gemeinschaftsmarken ein Hinweis darauf eingetragen ist, dass bei einem Gemeinschaftsmarkengericht Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, erhoben worden ist, das Register jedoch noch keinen Eintragung über die Entscheidung des Gerichtes über die Widerklage enthält.
4. Sind die in Absatz 3 erwähnten Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung oder eine Eintragung in das Register abgeschlossen worden, so teilt das Amt dies gemäß Absatz 2 dem Internationalen Büro mit.
5. Jede Bezugnahme auf eine Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in Absatz 1 und 3 gilt auch als Bezugnahme auf eine Eintragung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Anmeldung zugrunde lag.
Regel 107
Erneuerung
Die Erneuerung einer internationalen Registrierung ist unmittelbar beim Internationalen Büro vorzunehmen.