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GmbHG
GmbH-Gesetz
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(1) Die Berufung der Versammlung erfolgt durch Einladung der Gesellschafter mittels eingeschriebener Briefe. Sie ist mit einer Frist von mindestens einer Woche zu bewirken.

(2) Der Zweck der Versammlung soll jederzeit bei der Berufung angekündigt werden.

(3) Ist die Versammlung nicht ordnungsmäßig berufen, so können Beschlüsse nur gefaßt werden, wenn sämtliche Gesellschafter anwesend sind.

(4) Das gleiche gilt in bezug auf Beschlüsse über Gegenstände, welche nicht wenigstens drei Tage vor der Versammlung in der für die Berufung vorgeschriebenen Weise angekündigt worden sind.
1. Einleitung
Die Vorschrift regelt die Förmlichkeiten der Einberufung und die Ankündigung der Tagesordnung und schützt das mitgliedschaftliche Recht der Gesellschafter auf Teilhabe an Information und Willensbildung, indem sie seine Überrumpelung verhindert. Abs.IV ist auch auf das schriftliche Abstimmungsverfahren anzuwenden, wenn sich die Gesellschafter vorab nach § 48 II Alt.2 mit diesem einverstanden erklärt haben. Daher kann das Abstimmungsergebnis in diesen Fällen erst nach Ablauf der 3-tägigen Überlegungsfrist, zuzüglich der jeweiligen Zugangsfristen für die Abstimmungsaufforderung und die Stimmabgabe (§ 147 II BGB analog) ermittelt werden.

Die in der Vorschrift geregelten Fristen und die Erforderlichkeit des Einverständnisses der Gesellschafter mit einer Beschlussfassung nach Abs.3 sind zwingend. Im Übrigen ist die Vorschrift dispositiv (teilweise sehr strittig).

2. Form der Ladung
Die Ladung zur Gesellschafterversammlung durch den/die Einberufungsbefugten muss formal mittels eingeschriebenen Briefes (Abs.1 S.1) an alle (nach § 16 angemeldeten) Gesellschafter, einschließlich der nicht stimmberechtigten erfolgen. Allerdings ist nach ganz überwiegender Meinung die Einhaltung dieser Form nicht erforderlich, wenn die (schriftliche) Ladung nachgewiesener Weise zugegangen ist.

Ob daraus auch die Einhaltung der Schriftform i.S.d § 126 BGB, also eigenhändige Unterschrift der Einberufenden gefordert werden muss ist streitig, eher abzulehnen. Zur Sicherheit sollte aber eine entsprechende Form, gegebenenfalls samt Firmenzusatz und Hinweis zur Einberufungsbefugnis gewählt werden. Gleichwohl ist ein derartiges Erfordernis dem Gesetz nicht zu entnehmen, da auch ohne eigenhändige Unterschrift ein eingeschriebener Brief (Zustellungsart) vorliegen kann. Lediglich der Hinweis auf den Einberufenden ist erforderlich.

Bei Ausübung des Selbsthilferechtes durch eine Minderheit nach § 50 III müssen alle Einberufer aus der Einladung ersichtlich sein. Auch diese sollten sicherheitshalber unterschreiben.

Die Ladung muss inhaltlich Ort und Zeit der beabsichtigten Versammlung angeben und den Einberufenden erkennen lassen. Nach Abs.2 soll auch der Zweck, d.h. die Tagesordnung in der Ladung angegeben werden, muss aber zumindest bis spätestens 3 Tage vor der Gesellschafterversammlung in der gleichen Form wie die Ladung (Abs.4) nachgeschoben werden. Die Ankündigung sollte zur Vermeidung von Anfechtungsklagen möglichst genau erfolgen, so dass der Gesellschafter erkennt worüber verhandelt und beschlossen werden soll, um sich entsprechend darauf vorbereiten zu können. Jedoch ist kein bestimmter Antrag erforderlich und kann auch auf die genaue Kennzeichnung bekannter und routinemäßiger Beschlussgegenstände (z.B. Wahl des Versammlungsleiters, Kostentragung nach § 50 III 2) verzichtet werden. Gegenstände, über die nur beraten werden soll, müssen nicht angekündigt werden. Jedoch sollte hinsichtlich von Grundsatzfragen wegen ihrer Bedeutung für eine spätere Beschlussfassung auch eine Ankündigung von Beratungsgegenständen erfolgen.

3. Frist für Ladung, Verlegung und Absage
Die Einberufungsfrist beträgt nach Abs.1 mindestens 1 Woche. Gleiches hat nach einhelliger Meinung für die Verlegung einer bereits einberufenen Gesellschafterversammlung zu gelten (Lutter/Hommelhoff GmbHG-Komm., 14. Aufl., § 51 Rn. 7; Rowedder-Koppensteiner GmbHG-Komm. 3. Aufl., § 51 Rn.9, Scholz-Schmidt GmbHG-Komm. 8. Aufl. § 51 Rn. 25, BGHZ 100, 164, 266).

Demgegenüber kann eine Absage auch kurzfristiger und formloser erfolgen, da ja hier nichts vorzubereiten ist (Hachenburg-Hüffer, GmbHG-Komm., 8. Aufl., § 51 Rn. 3). Allerdings wird man sich schon die Frage stellen müssen, ob denn in gewissen Fällen eine Absage überhaupt zulässig ist. Wenn Minderheitengesellschafter eine Versammlung beantragen und seitens der Mehrheit auf Zeit gespielt wird, dürfte eine Rücknahme der Ladung in Fällen großer Dringlichkeit nur noch mit Zustimmung der Minderheit die das Ladungsverlangen gestellt hat, zulässig sein.

Die Fristberechnung erfolgt nach den §§ 187 I, 188, 193 BGB. Daher fällt der letzte Tag der Frist auf denselben Wochentag, an welchem in der vorhergehenden Woche das Einberufungsschreiben bewirkt wurde. Bei Fristablauf an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag ist hingegen erst der nächste Werktag als Tag des Fristablaufes zu sehen. Erst am darauffolgenden Tag kann die Versammlung stattfinden.

4. Zugang nicht erforderlich
Für das "Bewirken", also den Fristbeginn kommt es nicht auf den tatsächlichen Zugang der Ladung an den Gesellschafter an, entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt des normalerweise erwartbaren Zugangs. Dies folgt aus der Tatsache, dass bei vielen Gesellschaftern sonst nie eine Versammlung stattfinden könnte, da immer mal ein Verlust bzw. eine gravierende Verspätung des Postweges einzukalkulieren ist.

Innerhalb der Bundesrepublik ist ein Zugang normalerweise nach 2 Tagen, im westeuropäischen Ausland nach mindestens 4 Tagen zu erwarten. Die gleichen Grundsätze gelten für den Fristbeginn der 3-Tagesfrist hinsichtlich der noch nicht in der Ladung mitgeteilten Tagesordnung nach Abs.4.

5. Adressierung, unbekannter Aufenthalt, etc.
Ist der Aufenthaltsort eines Gesellschafters unbekannt, ist die Zustellung an die der Gesellschaft ursprünglich mitgeteilte Adresse ausreichend. Auch die Bestellung eines Abwesenheitspflegers gem § 1911 BGB ist möglich. Letzteres ist auch bei bekanntem Aufenthalt möglich, wenn eine postalische Benachrichtigung nicht möglich ist oder sich der zu Ladende im Ausland aufhält und an seiner rechtzeitigen Rückkehr gehindert ist. Bei unbekannten Erben eines verstorbenen Gesellschafters kommt entsprechend eine Nachlasspflegschaft (§ 1960 II, letzte Alt. BGB) in Betracht.

6. Folgen von Ladungsmängeln
In der Gesellschafterversammlung gefasste Beschlüsse sind nichtig, wenn die Versammlung von einem Unbefugten einberufen wurde (BayObLG, Beschl. v. 2.7.1999 - 3Z BR 298/99), gar nicht einberufen wurde oder nicht alle Gesellschafter geladen wurden (OLG München, Beschl. v. 21.2.2000 – 7 W 2013/98).

Gleiches gilt, wenn in der Ladung Angaben zu Ort und Zeit der Gesellschafterversammlung fehlen.

Sind die Einberufungsvorschriften zur Gesellschafterversammlung in einer GbR an diejenigen des § 51 angelehnt, führt auch bei der GbR ein Verstoß zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse (OLG Dresden, Urt.v.24.2.2000 - 16 U 2939/99; n.rkr., Revision unter BGH, II ZR 96/00).

Kein Nichtigkeitsgrund liegt dagegen in der fehlenden eigenhändigen Unterschrift der Einberufenden (str.). Bei sonstigen Form- und Fristverstößen der Ladung sind die Gesellschafterbeschlüsse anfechtbar.

7. Heilungsmöglichkeiten
Eine Heilung vorhandener Mängel kann durch Vollversammlung (Abs.3) oder Rügeverzicht sowie durch ein (falsches) Gerichtsurteil eintreten.

Durch eine Vollversammlung werden alle Einberufungsmängel (z.B. Einberufung durch Nichtberechtigten) und Mängel in der Ankündigung der Tagesordnung geheilt. Jedoch kann die Erklärung eines Gesellschafters, da die Heilung durch Rechtsgeschäft erfolgt, nach §§ 104 ff BGB unwirksam sein. Voraussetzung einer Vollversamlung ist die Anwesenheit aller Gesellschafter (oder deren Vertreter) sowie die Zustimmung zum Abhalten der Versammlung und zur Beschlussfassung. Ist Letzteres nicht gegeben, gilt der die Zustimmung verweigernde Gesellschafter trotz körperlicher Anwesenheit als "abwesend". Dies liegt darin begründet, dass dem nicht ordnungsgemäß geladenen Gesellschafter andernfalls zur Unzeit eine Beschlussfassung aufgedrängt würde, auf welche er sich nicht angemessen vorbereiten konnte. Entscheidend für die Frage der Zustimmung ist, ob es sich um eine bloße Vorsorge für den Fall handelt, dass die Beschlussfassung wirksam ist oder um ein Einverständnis mit einer an sich unwirksamen Vorgehensweise.

Ein heilender Rügeverzicht liegt vor, wenn ein nicht ordnungsgemäß geladener Gesellschafter erklärt, er werde den Beschluß nicht mittels Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage angreifen. Dies kann sich auch aus einem Teilnahmeverzicht aber auch aus anderen Umständen ergeben.

Mit der Abweisung einer auf Unwirksamkeit eines Beschlusses gerichteten negativen Feststellungsklage ist positiv festgestellt, dass der Beschluss wirksam gefasst wurde (OLG Schleswig, Urt.v.27.1.2000 – 5 U 154/98 für einen Einziehungsbeschluss nach § 34). Das bedeutet praktisch, dass bei Rechtskraft eines falschen Urteils dieser Art die Mängel geheilt sind.
Mit der Ablehnung einer Anfechtungsklage (nur) wegen Verfristung geschieht dies hingegen nicht.
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