Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 288 Verzugszinsen (Regelung seit 01.01.2002)
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
1. Der Gläubiger kann vom Schuldner als Mindestschaden Zinsen verlangen. Diese sind mittlerweile auf 5 % über den Basiszinssatz angehoben worden. Dabei ist bisher nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber die Verzugszinsen bei Handelsgeschäften von derzeit 5 % po Jahr (§ 352 HGB) ebenfalls mit angehoben hat.

Bei Verzugszinsen ist unerheblich, ob der Schaden dem Gläubiger tatsächlich entstanden ist. Der Verzugsschaden ist, außer bei Schenkungen (§ 522 BGB) und Wechselunkosten (§ 48 WG), auf Geldschulden aller Art anzuwenden.

2. Der Beginn der Zinspflicht ergibt sich nach § 187 BGB. Sie endet mit Ablauf des Tages an dem gezahlt wurde.

3. Der Gläubiger kann unter den Voraussetzungen des § 286 BGB auch höhere Zinsforderungen geltend machen. Auch wenn die Parteien einen höheren Verzugszins vereinbart haben ist im Zweifel nich davon auszugehen, dass § 288 II BGB abbedungen worden ist. Der Zinsschaden kann sich aus Anlageverlusten und der Aufwendung von Kreditzinsen ergeben.

4. Prozessuales
Der Verlust von Anlagezinsen muß dargelegt und bewiesen werden, wobei § 287 ZPO anwendbar ist und u.U. auch § 252 S.2 BGB. Der Verlust von Kreditzinsen muß erst beim Bestreiten der Gegenpartei bewiesen werden.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 22.05.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS BER UNS IMPRESSUM