StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.
(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.
(5)*) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 24.08.2000 |
Da die Dauer der Unterbringung nicht schon im Urteil auf eine bestimmte Zeit festgesetzt werden kann, ist nach der Vorschrift des § 67d zu verfahren. Durch die Unterbringung soll resozialisierend auf den Verurteilten eingewirkt werden, daher hat die Unterbringung so lange zu dauern, bis der verfolgte Zweck erreicht wurde.
In § 67d I ist die Höchstfrist für die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64) geregelt, sie beträgt zwei Jahre. Die Höchstfrist beginnt vom Beginn des Maßregelvollzuges an zu laufen (§ 67d I S. 2).
Nach der Regelung des § 67d I S. 3 verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe in den Fällen (z. B. § 64), in denen vor der Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird (siehe zur Berechnung der Höchstfristverlängerung: Tröndle § 67d Rn. 3a; Volckart NStZ 87, S. 157)
Die Regelung des § 67d II, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, setzt eine günstige Täterprognose voraus. Durch das SexualdelBekG vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 160) wurde die frühere Fassung des § 67d II S.1 "sobald verantwortet werden kann zu erproben" durch die Formulierung " wenn zu erwarten ist" ersetzt. Somit ist bei einer Entscheidung nach § 67d II immer ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. § 463 III S. 3 bis 5 i. V. m. 454 II StPO).
§ 67d III n. F. enthält eine Regelung für die Sicherungsverwahrung. In der a. F. des § 67d I S. wurde eine Höchstfrist von 10 Jahren bei der ersten Anordnung zur Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung vorgesehen. Diese wurde durch das SexualdelBekG gestrichen. Durch die Neuregelung des § 67d III wurde eine obligatorische Prüfungspflicht eingeführt, die nach Vollzug von zehn Jahren zu efolgen hat (Tröndle § 67d Rn. 3b). Es ist zu beachten, dass der hier enthaltene Begriff "Gefahr" insoweit dem der "Gefährlichkeit" in § 66 I Nr. 3 entspricht.
Stellt das Gericht fest (auch hier ist nach der Neufassung ein Sachverständigengutachten einzuholen), dass keine Gefahr besteht, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt. Bei Erledigung tritt gleichzeitig Führungsaufsicht ein (§ 67d III S. 2).
Durch § 67d V kann das Gericht, wenn die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen wurde und sich herausstellt, dass der Maßregelzweck damit nicht erreicht werden kann, nachträglich bestimmen, dass die Unterbringung nicht weiter zu vollziehen ist. Ist dies der Fall, so tritt nach § 67d V S. 2 mit Entlassung aus dem Vollzug Führungsaufsicht ein.
Anregungen nehmen die Autoren,
Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann
gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BVerfG , Text des Beschlusses 29.11.2011, 2 BvR 1665/10;)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Bedeutung der Einhaltung der Überprüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von Verfassungs wegen zukommt
... Beschluß
(BVerfG , Text des Beschlusses 22.11.2011, 2 BvR 1334/10;)
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche verfassungsrechtlichen Anforderungen bei einer Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenkaus an die Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen zu stellen sind
... Beschluß
(BVerfG , Text des Beschlusses 15.09.2011, 2 BvR 1516/11;)
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Bestimmung des Termins für die Entlassung aus der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten „Altfall“ im Anwendungsbereich des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
... Beschluß
(BVerfG , Text des Beschlusses 21.06.2011, 2 BvR 1879/10;)
Der 1950 geborene Beschwerdeführer wurde seit 1967 wiederholt zu Freiheitsstrafen verurteilt
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 23.05.2011, 5 StR 394/10; 5 StR 440/10; 5 StR 474/10;)
Zu Fällen, in denen erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten vom 26. Januar 1998 begangen worden waren
... Beschluß
(BGH , Pressemitteilung 11.11.2010, 5 StR 474/10; 5 StR 394/10; 5 StR 440/10;)
Keine „automatische” Entlassung konventionswidrig untergebrachter Sicherungsverwahrter
... Beschluß
(BGH , Text des Urteils 09.11.2010, 5 StR 394/10; 5 StR 440/10; 5 StR 474/10;)
Ergibt sich für Maßregel der Unterbringung in Sicherungsverwahrung aus der MRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine die Rückwirkung generell hindernde andere Bestimmung im Sinne des § 2 Abs. 6 StGB?
... Urteil
(OLG Naumburg, Text des Beschlusses 15.01.2010, 1 Ws 812/09;)
In Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung genügt die Vermittlung des lediglich durch den Richter in der Anhörung des Betroffenen von diesem gewonnenen Eindrucks an die Kammermitglieder nur in besonderen Ausnahmefällen dem Gesetz
... Beschluß
(BVerfG , Pressemitteilung 27.08.2009, 2 BvR 2633/08; 2 BvR 2098/08 ;)
§ 66b Abs. 3 StGB ist verfassungsgemäß - geringfügige Rückwirkung der Gesetzesänderung zu Lasten der Täter hier gerechtfertigt!
... Pressemitteilung
(BVerfG , Text des Beschlusses 06.07.2009, 2 BvR 703/09 ;)
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 07.10.2008, GSSt 1/08;)
Nach Erklärung der Erledigung der Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus (§ 67d VI StGB) noch Freiheitsstrafe zu verbüßen, auf die zugleich mit Unterbringung erkannt: Nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht nach § 66b III, nur nach I
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 28.02.2008, 4 StR 23/08;)
Beschluss - Sehr Kurz
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 28.08.2007, 1 StR 268/07;)
Wird Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus für erledigt erklärt, so kann dies regelmäßig nur dann Grundlage nachträglicher Sicherungsverwahrung sein, wenn Betroffener andernfalls freuzulassen wäre
... Urteil
(BGH , Text des Beschlusses 11.12.2006, 5 StR 490/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 31.10.2006, 4 StR 416/06;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 22.05.2006, 5 StR 160/06;)
Beschluss - Sehr Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 12.12.2005, 5 StR 510/05;)
Beschluss - Sehr Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 12.12.2005, 5 StR 507/05;)
Beschluss - Kurz
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 11.10.2005, 4 StR 358/05;)
Beschluss - Sehr Kurz
... Beschluß
(BVerfG , Text des Beschlusses 25.03.2004, 2 BvR 2048/01;)
§ 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB sind verfassungskonform - Sicherungsverwahrung und Bewährung nach 10 Jahren
... Beschluß
(BVerfG , Text des Urteils 05.02.2004, 2 BvR 2029/01;)
Sicherungsverwahrungsvorschriften verfassungskonform - Hinweise zur gebotenen strengen Auslegung
... Urteil
(BVerfG , Text des Beschlusses 04.12.2003, 2 BvR 1922/03;)
Kurzer - Beschluss
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 13.08.2003, 5 StR 311/03;)
Neu- Sehr kurzer Beschluß
... Beschluß
(BVerfG , Text des Beschlusses 29.07.2002, 2 BvR 610/02;)
Fachgerichte haben über die Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zu entscheiden (ap)
... Beschluß
(BVerfG , Text des Beschlusses 12.06.2002, 2 BvR 116/02;)
Beschwerde zur Feststellung einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr bei Entscheidungen betreffend die Gewährung von Vollzugslockerung nicht angenommen (ap)
... Beschluß
(BGH , Text des Beschlusses 18.09.2000, 5 StR 384/00;)
A - Beschluss - Sehr Kurz
... Beschluß