Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
§ 67d Dauer der Unterbringung (Regelung seit 01.01.1999 gültig bis vor 29.07.2004, bitte hier klicken zur Änderung)
(1) Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.

(2) Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.

(3) Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein.

(4) Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. Die Maßregel ist damit erledigt.

(5)*) Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
Da die Dauer der Unterbringung nicht schon im Urteil auf eine bestimmte Zeit festgesetzt werden kann, ist nach der Vorschrift des § 67d zu verfahren. Durch die Unterbringung soll resozialisierend auf den Verurteilten eingewirkt werden, daher hat die Unterbringung so lange zu dauern, bis der verfolgte Zweck erreicht wurde.

In § 67d I ist die Höchstfrist für die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt (§ 64) geregelt, sie beträgt zwei Jahre. Die Höchstfrist beginnt vom Beginn des Maßregelvollzuges an zu laufen (§ 67d I S. 2).

Nach der Regelung des § 67d I S. 3 verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe in den Fällen (z. B. § 64), in denen vor der Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen wird (siehe zur Berechnung der Höchstfristverlängerung: Tröndle § 67d Rn. 3a; Volckart NStZ 87, S. 157)

Die Regelung des § 67d II, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung, setzt eine günstige Täterprognose voraus. Durch das SexualdelBekG vom 26.1.1998 (BGBl. I S. 160) wurde die frühere Fassung des § 67d II S.1 "sobald verantwortet werden kann zu erproben" durch die Formulierung " wenn zu erwarten ist" ersetzt. Somit ist bei einer Entscheidung nach § 67d II immer ein Sachverständigengutachten einzuholen (vgl. § 463 III S. 3 bis 5 i. V. m. 454 II StPO).

§ 67d III n. F. enthält eine Regelung für die Sicherungsverwahrung. In der a. F. des § 67d I S. wurde eine Höchstfrist von 10 Jahren bei der ersten Anordnung zur Unterbringung in eine Sicherungsverwahrung vorgesehen. Diese wurde durch das SexualdelBekG gestrichen. Durch die Neuregelung des § 67d III wurde eine obligatorische Prüfungspflicht eingeführt, die nach Vollzug von zehn Jahren zu efolgen hat (Tröndle § 67d Rn. 3b). Es ist zu beachten, dass der hier enthaltene Begriff "Gefahr" insoweit dem der "Gefährlichkeit" in § 66 I Nr. 3 entspricht.
Stellt das Gericht fest (auch hier ist nach der Neufassung ein Sachverständigengutachten einzuholen), dass keine Gefahr besteht, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt. Bei Erledigung tritt gleichzeitig Führungsaufsicht ein (§ 67d III S. 2).

Durch § 67d V kann das Gericht, wenn die Unterbringung in einer Erziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen wurde und sich herausstellt, dass der Maßregelzweck damit nicht erreicht werden kann, nachträglich bestimmen, dass die Unterbringung nicht weiter zu vollziehen ist. Ist dies der Fall, so tritt nach § 67d V S. 2 mit Entlassung aus dem Vollzug Führungsaufsicht ein.

Anregungen nehmen die Autoren,

Rechtsreferendar Daniel Großmann
Stud. jur. Constanze Großmann

gerne entgegen.
Urteile nach 24.08.2000, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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