Inkraft seit 14.12.1976, gültig bis vor 25.12.1992 Art. 45 (aufgehoben)
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Inkraft seit 25.12.1992, gültig bis vor 01.12.2009 Art. 45 Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
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