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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 14.12.1976, gültig bis vor 25.12.1992
Art. 45
(aufgehoben)
Inkraft seit 25.12.1992, gültig bis vor 01.12.2009
Art. 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
S. 2085
Bundesgesetzblatt
Teil I
1992
24.12.1992
Nr. 58
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Artikel 1
4. Nach Artikel 44 wird folgender Artikel 45 eingefügt:

„Artikel 45

Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen."
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