Inkraft seit 23.05.1949, gültig bis vor 14.12.1976 Art. 45 (1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.
(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu. |
Inkraft seit 14.12.1976, gültig bis vor 25.12.1992 Art. 45 (aufgehoben)
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