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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 23.05.1949, gültig bis vor 14.12.1976
Art. 45
(1) Der Bundestag bestellt einen ständigen Ausschuß, der die Rechte des Bundestages gegenüber der Bundesregierung zwischen zwei Wahlperioden zu wahren hat. Der ständige Ausschuß hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses.

(2) Weitergehende Befugnisse, insbesondere das Recht der Gesetzgebung, der Wahl des Bundeskanzlers und der Anklage des Bundespräsidenten stehen dem ständigen Ausschuß nicht zu.
Inkraft seit 14.12.1976, gültig bis vor 25.12.1992
Art. 45
(aufgehoben)
S. 2381
Bundesgesetzblatt
Teil I
1976
27.08.1976
Nr. 107
Dreiunddreißigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 29 und 39)
Artikel 1
3. Artikel 45, 45 a Abs. 1 Satz 2, Artikel 49 werden gestrichen.
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