Inkraft seit 28.11.2003, gültig bis vor 08.11.2006 § 42 Bundesrichter (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und
berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz. (2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. |
Inkraft seit 08.11.2006, § 42 Bundesrichter (1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.
(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. |