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ArbGG
Arbeitsgerichtsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.08.2002, gültig bis vor 28.11.2003
§ 42
Bundesrichter
(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und
berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
Inkraft seit 28.11.2003, gültig bis vor 08.11.2006
§ 42
Bundesrichter
(1) Für die Berufung der Bundesrichter (Präsident, Vorsitzende Richter und
berufsrichterliche Beisitzer nach § 41 Abs. 1 Satz 1) gelten die Vorschriften des Richterwahlgesetzes. Zuständiges Ministerium im Sinne des § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit; es entscheidet im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz.

(2) Die zu berufenden Personen müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
S. 2285
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
27.11.2003
Nr. 56
Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
Artikel 64
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11a Abs. 4, § 40 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 41 Abs. 3, § 42 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz, § 43 Abs. 1 Satz 1, § 46a Abs. 7 und 8 Satz 1 und § 63 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter „Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.
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