Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist (Regelung seit 01.01.2002)
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
1. Die Annahme des Vertragsangebotes ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB). Die Empfangsbedürftigkeit kann bei §§ 151, 152 BGB entfallen. Sie muss in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrages bestehen, da bei einer Änderung § 150 II BGB eingreift, der in einem solchen Fall die Annahme mit Änderung als neuen Antrag behandelt. Die Annahme kann auch schlüssig erfolgen, soweit keine Formvorschriften (§§ 126, 125 BGB) eingreifen. Die schlüssige Annahme fällt i.d.R. unter die Bestimmung des § 151 BGB. Bloßes Schweigen ist dagegen i.d.R. nicht als Willenserklärung bzw. Annahme (siehe Einf.zu § 116 BGB) anzusehen. Besonderheiten bestehen dabei aber hinsichtlich des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

2. Eine Festlegung der Annahmefrist durch den Antragenden erfolgt durch die Bestimmung eines Endtermines durch ein Datum oder durch die Angabe eines Zeitraumes. Bei der Abgabe eines Schuldanerkenntnis gegenüber einer großen Handelsgesellschaft ist die Annahmefrist mit mehreren Wochen zu bemessen, wenn keine besonderen Umstände eingreifen (BGH, Urt. v. 4.4.2000 - XI ZR 152/99). Eine Beschränkung des Antragenden in der Festsetzung der Frist ist nicht gegeben. Allerdings kann bei Verwendung von Arbeitsgeschäftsbedingungen u.U. § 10 Nr.1 AGBG eingreifen. Die Fristsetzung ist auch konkludent möglich. Die Fristberechnung erfolgt nach § 186 ff BGB. Bei einer Frist bis zu einem bestimmten Tage, gehört dieser im Zweifel mit zur Frist. Innerhalb dieser Frist muss die Annahme zugehen.

3. Prozessuales
Derjenige, der sich auf die Befristung des Antrages beruft, muss die Umstände dafür auch beweisen.

Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.

Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
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