BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 148 Bestimmung einer Annahmefrist (Regelung seit 01.01.2002)
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine Frist bestimmt, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist erfolgen.
Franz-Anton Plitt (Internet entrepreneur) Chisinau (Moldova)
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Stand: 02.01.2002 |
1. Die Annahme des Vertragsangebotes ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung (§ 130 BGB). Die Empfangsbedürftigkeit kann bei §§ 151, 152 BGB entfallen. Sie muss in der vorbehaltlosen Bejahung des Antrages bestehen, da bei einer Änderung § 150 II BGB eingreift, der in einem solchen Fall die Annahme mit Änderung als neuen Antrag behandelt. Die Annahme kann auch schlüssig erfolgen, soweit keine Formvorschriften (§§ 126, 125 BGB) eingreifen. Die schlüssige Annahme fällt i.d.R. unter die Bestimmung des § 151 BGB. Bloßes Schweigen ist dagegen i.d.R. nicht als Willenserklärung bzw. Annahme (siehe Einf.zu § 116 BGB) anzusehen. Besonderheiten bestehen dabei aber hinsichtlich des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.
2. Eine Festlegung der Annahmefrist durch den Antragenden erfolgt durch die Bestimmung eines Endtermines durch ein Datum oder durch die Angabe eines Zeitraumes. Bei der Abgabe eines Schuldanerkenntnis gegenüber einer großen Handelsgesellschaft ist die Annahmefrist mit mehreren Wochen zu bemessen, wenn keine besonderen Umstände eingreifen (BGH, Urt. v. 4.4.2000 - XI ZR 152/99). Eine Beschränkung des Antragenden in der Festsetzung der Frist ist nicht gegeben. Allerdings kann bei Verwendung von Arbeitsgeschäftsbedingungen u.U. § 10 Nr.1 AGBG eingreifen. Die Fristsetzung ist auch konkludent möglich. Die Fristberechnung erfolgt nach § 186 ff BGB. Bei einer Frist bis zu einem bestimmten Tage, gehört dieser im Zweifel mit zur Frist. Innerhalb dieser Frist muss die Annahme zugehen.
3. Prozessuales
Derjenige, der sich auf die Befristung des Antrages beruft, muss die Umstände dafür auch beweisen.
Diese Kommentierung basiert auf einer Arbeit des Rechtsanwalts Thomas Weidel, Bitterfeld, einem damaligen Mitarbeiter der Fa. Advo-net.com, Eco-Part GmbH & Co. KG. Stand ist eigentlich der 30.09.2000. Aus technischen Gründen musste oben ein Stand nach dem In-Kraft-treten der Neufassung des BGB am 1.1.2002 eingegeben werden.
Für Hinweise und Anregungen sind wir immer dankbar. Bei Interesse ist qualifizierten Juristen die Aufnahme in die Kommentatoren-Liste möglich.
Urteile nach 02.01.2002, also nach Abschluss dieser Kommentierung(BAG , Text des Urteils 19.08.2010, 8 AZR 645/09;)
Vertragsstrafe - Nichtantritt der Arbeit
... Urteil
(BGH , Text des Urteils 24.02.2010, XII ZR 120/06;)
Verlängerung der Frist zur Annahme der auf den Abschluss eines langfristigen Mietvertrages gerichteten Erklärung bedarf nicht der Schriftform
... Urteil
(BAG , Pressemitteilung 01.02.2007, 2 AZR 44/06;)
Änderungskündigung - Annahme des Änderungsangebots nach Ablauf von 3 Wochen
... Urteil
(LAG Nürnberg, Text des Urteils 19.10.2005, 9 Sa 137/05;)
Trifft InsO-Verwalter in massearmen Verf. mit MA einzelvertragl. Abfindungsregelungen, kann er differenzieren, ob MA durch Erhebung von Klagen zu Weniger an Planungssicherheit und Mehr an Aufwand und Kosten beigetragen haben
... Urteil
(BAG , Text des Urteils 21.04.2005, 2 AZR 132/04;)
RECHTSPRECHUNGSÄNDERUNG (bzw. obiter dictum) zur Änderungskündigung: Spricht Arbeitgeber ohne vorheriges oder gleichzeitiges Angebot geänderter Arbeitsbedingungen sofort eine Beendigungskündigung aus, so ist dies regelmäßig sozialwidrig
... Urteil