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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 613a Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang (Regelung seit 01.04.2002)
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2. den Grund für den Übergang,

3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 01.01.2010
Co-Kommentatoren
Düsseldorf
:
Christoph Burgmer
 (Rechtsanwalt)

München
:
Pierre Rosenberger
 (Rechtsanwalt)

Überblick zum Thema
Einleitung

Hier werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs geregelt. § 613 a schließt eine Regelungslücke im Kündigungsschutz.

Mit Auf- bzw. Weggabe des Betriebes benötigt der alte Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht mehr. Folglich kann er nach § 1 KSchG betriebsbedingt kündigen. Durch § 613a BGB wird dies verhindert, also dass ein Arbeitnehmer lediglich aufgrund des Betriebsübergangs seine Arbeitsstelle verliert. Er kann seine Beschäftigung vielmehr bei einem neuen Arbeitgeber fortsetzen, dem Übernehmer.

Weiterhin wird die Kontinuität des Betriebsrates sichergestellt.

§ 613 a ist nicht abdingbar, kann also weder beschränkt noch ausgeschlossen werden. Die Anwendung beschränk sich auf Arbeitsverhältnisse, wobei der deutsche Arbeitnehmerbegriff die Grundlage bilden muss. Vom Schutz der Regelung umfasst sind sowohl Arbeiter und Angestellte als auch Auszubildende und leitende Angestellte.

§ 613a lässt fast keine Lücken, wenn der Betrieb übernommen wird. Einzig in der Insolvenz haftet der Insolvenzverwalter nicht für die vor Eröffnung entstandenen Verbindlichkeiten - jedenfalls den Lohn - hinsichtlich einiger anderer Dinge und des Urlaubs sieht es schon anders aus (BAG, 9 AZR 347/03 - Urt.v. 18.11.2003; BAG, 9 AZR 647/03 - Urt.v. 19.10.2004, Rn. 18 ff.).

Hieraus ergibt sich, daß auch der Betriebsübernehmer bei Übernahme nach der Insolvenzeröffnung nicht für Alt-Verbindlichkeiten haftet - sehr wohl aber noch bei Übernahme im Bereich der vorläufigen Insolvenzverwaltung (BAG, 8 AZR 459/01 - Urt. v. 20.06.2002)


Voraussetzungen


1.Betriebsübergang

Es muss ein Betrieb oder ein Betriebsteil übergehen.

Betrieb meint hierbei eine die Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit, das heißt eine organisierte Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Tätigkeit. Maßgeblich ist, dass die Identität der betroffenen wirtschaftlichen Einheit gewahrt bleibt BAG 8 AZR 258/08 - Urteil vom 25.06.2009. Im Zeitpunkt des Betriebsübergangs muss außerdem das betroffene Arbeitsverhältnis noch bestanden haben BAG 8 AZR 198/03 - Urteil vom 13.05.2004.

2.Rechtsgeschäftlich

Der Betrieb oder der Betriebsteil muss weiterhin durch Rechtsgeschäft übergehen. Beispielsweise Übergänge aufgrund Gesetz sind also nicht erfasst. Besonders relevant ist § 613 a für Kauf und Verkauf, erfasst ist aber beispielsweise auch die Verpachtung.

3.Auf anderen Betriebsinhaber

Weiter müssen auf Veräußerer- und Erwerberseite verschiedene Rechtspersönlichkeiten stehen.

4.Weiterführen

Der Betrieb muss außerdem tatsächlich fortgeführt werden. Dies setzt die tatsächliche Nutzung der Betriebsmittel und die Möglichkeit, den Arbeitnehmern Weisungen zu erteilen voraus.

Allerdings hindert bei weitem nicht jede Änderung eines übernommenen Betriebes den Betriebsübergang. Umgekehrt führt nicht jede Übernahme von irgendetwas zu einem Betriebsübergang.

Entscheidend ist eine Gesamtschau im Einzelfall.

Hierzu gibt es naturgemäß viel Streit (siehe zuletzt: BAG, 8 AZR 1019/08 - PM.v. 17.12.2009).

Diesem Aspekt wird daher demnächst ein eigener Kommentar gewidmet.


5.Kein Widerspruch

Zusätzliche Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer nicht von seinem Widerspruchsrecht gemäß § 613 a VI Gebrauch gemacht hat. Hierbei handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Der Widerspruch kann unbegründet, muss aber innerhalb eines Monats dem alten oder neuen Arbeitgeber erklärt werden, wobei die Frist erst läuft, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 613 a V ordnungsgemäß über den Übergang unterrichtet wurde BAG 8 AZR 808/07 - Urteil vom 22.01.2009. Der Inhalt der Unterrichtung ergibt sich aus Nrn. 1 – 4, erfolgt sie nicht wie erforderlich vor Übergang kann sie gemäß der überwiegenden Ansicht nachgeholt werden. Die Unterrichtungspflicht trifft alten und neuen Arbeitgeber, wobei sich die Erfüllung auch zugunsten des jeweils andern auswirkt. Die Unterrichtung muss gemäß § 613 a V weiterhin der Textform gemäß § 126 b genügen. Fehlt es an einer ordentlichen Unterrichtung so beginnt die Frist nicht zu laufen. Der Arbeitnehmer kann sein Widerspruchsrecht aber auch verwirken indem er über sein Arbeitsverhältnis disponiert BAG, 8 AZR 258/08 - PM vom 23.07.2009.

Rechtsfolgen


1.Eintritt in Arbeitsverhältnisse

Gemäß § 613 a I 1 tritt der neue Betriebsinhaber automatisch in die zum Übergangszeitpunkt bestehenden Arbeitsverhältnisse ein und somit in alle hierin bestehende Rechte und Pflichten.

2.Kündigungsverbot

§ 613 a IV 1 folgend darf kein Arbeitnehmer wegen des Betriebsübergangs gekündigt werden, allerdings schon wenn der Betriebsübergang nicht die Basis der Kündigung sondern lediglich Rahmenereignis ist. Aus Gründen völlig außerhalb des Betriebsübergangs kann weiterhin gekündigt werden.

3.Gesamtschuldnerische Haftung

Weiterhin haften gemäß § 613 a II, III alter und neuer Arbeitgeber gesamtschuldnerisch für bis zum Betriebsübergang fällige gewordenen arbeitsvertragliche Ansprüche, für solche die innerhalb des ersten Jahres nach dem Übergang fällig werden beschränkt sich die Haftung beider auf das Maß dessen was bei bis zum Betriebsübergang entstanden ist. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn eine juristische person durch Umwandlung erlischt.

4. Fortgeltung

Betriebsverfassungsrechtliche Regelungen wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gelten gemäß § 613 a I 2 fort, allerdings nur noch als arbeitsvertragliche Bestimmungen. Sie dürfen weiterhin ein Jahr lang ab Betriebsübergang nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Dies gilt nach § 613 a I 3 nicht, wenn nun die Rechte und Pflichten durch einen anderen Tarifvertrag oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende Abkürzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGB´s = Allgemeine Geschäftsbedingungen
AN = Arbeitnehmer
AG = Arbeitgeber
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch für Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
ArbN = Arbeitnehmer
ArbZG = Arbeitszeitgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = Bürgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = Europäischer Gerichtshof
EU = Europäische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = Kündigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter Umständen
ZPO = Zivilprozeßordnung
Urteile nach 01.01.2010, also nach Abschluss dieser Kommentierung
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