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AGG
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot (Regelung seit 18.08.2006)
(1) Eine Benachteiligung aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t bei der BegrĂŒndung, DurchfĂŒhrung und Beendigung zivilrechtlicher SchuldverhĂ€ltnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von FÀllen zustande kommen (MassengeschÀfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des SchuldverhÀltnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von FÀllen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,

ist unzulÀssig.

(2) Eine Benachteiligung aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darĂŒber hinaus auch bei der BegrĂŒndung, DurchfĂŒhrung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher SchuldverhĂ€ltnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulĂ€ssig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller VerhÀltnisse zulÀssig.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familien- und erbrechtliche SchuldverhÀltnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche SchuldverhĂ€ltnisse, bei denen ein besonderes NĂ€he- oder VertrauensverhĂ€ltnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begrĂŒndet wird. Bei MietverhĂ€ltnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben GrundstĂŒck nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorĂŒbergehenden Gebrauch ist in der Regel kein GeschĂ€ft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.
Franz-Anton Plitt
 (Internet entrepreneur)
 Chisinau
 (Moldova)


Stand: 21.08.2006
Zum Gesetzesentwurf
!!IN ENTSTEHUNG!!

(ErgÀnzungen zum Originaltext sind blau!)


A. Auszug aus Entwurf BT-Drucksache 16/1780:


Entwurf der Bundesregierung (Seite 3)

1. Vorschlag:


§ 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

(1) Eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes bei der BegrĂŒndung, DurchfĂŒhrung und Beendigung zivilrechtlicher SchuldverhĂ€ltnisse, die

1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von FÀllen zustande kommen (MassengeschÀfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des SchuldverhÀltnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von FÀllen zustande kommen oder

2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben, ist unzulÀssig.

(2) Eine Benachteiligung aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft ist darĂŒber hinaus auch bei der BegrĂŒndung, DurchfĂŒhrung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher SchuldverhĂ€ltnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulĂ€ssig.

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum kann eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller VerhÀltnisse zulÀssig sein.

(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf familienund erbrechtliche SchuldverhÀltnisse.

(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf zivilrechtliche SchuldverhĂ€ltnisse, bei denen ein besonderes NĂ€he- oder VertrauensverhĂ€ltnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begrĂŒndet wird. Bei MietverhĂ€ltnissen kann dies insbesondere der Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben GrundstĂŒck nutzen.



2. BegrĂŒndung:


Zu § 19 (Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot)

Die Vorschrift enthĂ€lt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Absatz 1 enthĂ€lt die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereiches fĂŒr Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes, also aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t. Absatz 2 konkretisiert unter Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 (entsprechend Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe e bis h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG) den sachlichen Anwendungsbereich bei Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft. Absatz 3 trĂ€gt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung, bei der Vermietung von Wohnraum den bewĂ€hrten GrundsĂ€tzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können. Absatz 4 stellt klar, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz fĂŒr familien- und erbrechtliche SchuldverhĂ€ltnisse nicht gilt. Absatz 5 schließlich regelt die Anwendung des zivilechtlichen Benachteiligungsverbots im engeren persönlichen NĂ€hebereich.

Zu Absatz 1

Absatz 1 regelt das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot. Erfasst sind hiernach MassengeschĂ€fte bzw. vergleichbare SchuldverhĂ€ltnisse (Nummer 1) und darĂŒber hinaus alle privatrechtliche Versicherungen aller Art (Nummer 2). Absatz 1 Nr. 1 erfasst in der ersten Alternative zunĂ€chst MassengeschĂ€fte, also diejenigen zivilrechtlichen Schuld- verhĂ€ltnisse, die typischerweise ohne Ansehen der Person in einer Vielzahl von FĂ€llen zu gleichen Bedingungen zustande kommen. Dieser Tatbestand ermöglicht die erforderliche Balance zwischen dem Schutz vor diskriminierendem Verhalten im Privatrechtsverkehr einerseits und der gebotenen Wahrung der Vertragsfreiheit andererseits. Die Vorschrift setzt zugleich Artikel 3 Abs. 1 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG um, die ebenfalls darauf abstellt, dass es sich um GĂŒter und Dienstleistungen handeln muss, die ohne Ansehen der Person abgesetzt werden. In Artikel 3 Abs. 2 dieser Richtlinie weist die EuropĂ€ische Gemeinschaft ausdrĂŒcklich auf die Bedeutung der freien Wahl des Vertragspartners hin. Erfasst sind zivilrechtliche SchuldverhĂ€ltnisse aller Artikel. Meist wird es sich – wie bei dem erweiterten Benachteiligungsverbot aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft nach Absatz 2 – um den Zugang zu und Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen handeln (siehe auch § 2 Abs. 1 Nr. 8, der Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG wörtlich ĂŒbernimmt). Der Tatbestand ist allerdings insoweit enger als Absatz 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 8, weil nur diejenigen SchuldverhĂ€ltnisse erfasst sind, die darĂŒber hinaus bei einer typisierenden Betrachtungsweise in einer Vielzahl von FĂ€llen ohne Ansehen der Person zustande kommen. Damit mĂŒssen fĂŒr ein MassengeschĂ€ft folgende weitere Kriterien erfĂŒllt sein:

Zum einen geht es damit nicht um einmalige Sachverhalte, sondern um FĂ€lle, die hĂ€ufig auftreten. Ob es sich typischerweise um eine „Vielzahl von FĂ€llen“ handelt, ist aus der Sicht der Anbieterseite zu beurteilen, denn an sie (und nicht an den nachfragenden Kunden) richtet sich das Benachteiligungsverbot. So ist etwa der Absatz von Gebrauchtwagen fĂŒr den gewerblichen Kfz-HĂ€ndler ein GeschĂ€ft, das er in einer Vielzahl von FĂ€llen abwickelt. Anders ist es bei einer Privatperson, die ihren gebrauchten Pkw verkaufen will. Damit sind in der Regel also nur diejenigen Leistungen vom allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot erfasst, die von Unternehmen erbracht werden, also von natĂŒrlichen oder juristischen Personen, die in AusĂŒbung ihrer gewerblichen oder beruflichen SelbststĂ€ndigkeit handeln (§ 14 BGB). Der mit dem Benachteiligungsverbot zwangslĂ€ufig verbundene Eingriff in die Vertragsfreiheit lĂ€sst sich bei Unternehmen eher rechtfertigen, weil sie sich mit ihrem Leistungsangebot in die öffentliche SphĂ€re begeben und es damit grundsĂ€tzlich an die Allgemeinheit richten (so schon Bydlinski, Archiv fĂŒr die civilistische Praxis 180 [1980], 1, 39). Weiterhin muss es sich um SchuldverhĂ€ltnisse handeln, die typischerweise „ohne Ansehen der Person“ und „zu gleichen Bedingungen“ begrĂŒndet, durchgefĂŒhrt und beendet werden. Denn die sozial verwerfliche Diskriminierung unterscheidet sich von der durch das Prinzip der Vertragsfreiheit gedeckten erlaubten Differenzierung gerade dadurch, dass willkĂŒrlich und ohne sachlichen Grund einzelnen Personen der Zugang zu einer Leistung verwehrt oder erschwert wird, die ansonsten anderen Personen gleichermaßen zur VerfĂŒgung steht. Ein SchuldverhĂ€ltnis wird ohne Ansehen der Person begrĂŒndet, durchgefĂŒhrt oder beendet, wenn hierbei die in § 1 genannten Merkmale typischerweise keine Rolle spielen.

Insbesondere im Bereich der KonsumgĂŒterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen kommen VertrĂ€ge typischerweise ohne Ansehen der Person zustande: Im Einzelhandel, in der Gastronomie oder im Transportwesen schließen die Unternehmer im Rahmen ihrer KapazitĂ€ten VertrĂ€ge ohne weiteres mit jeder zahlungswilligen und zahlungsfĂ€higen Person, ohne dass nach den in § 1 genannten Merkmalen unterschieden wĂŒrde. NatĂŒrlich hĂ€ngt der Vertrag hĂ€ufig auch hier von weiteren, vertragsspezifischen Bedingungen ab, die sich aus Treu und Glauben, aus der Verkehrssitte oder aus der Natur des SchuldverhĂ€ltnisses ergeben: Ein Taxifahrer muss einen Fahrgast mit extrem verschmutzter Kleidung nicht befördern; ein Gastwirt kann einen randalierenden Besucher aus der GaststĂ€tte weisen. Diese Handlungen sind schon deshalb nicht benachteiligend im Sinne dieses Gesetzes, weil sie weder unmittelbar noch mittelbar an die in § 1 genannten Merkmale anknĂŒpfen.

Weil MassengeschĂ€fte regelmĂ€ĂŸig „ohne Ansehen der Person“ zustande kommen, werden diese VertrĂ€ge (und andere SchuldverhĂ€ltnisse) typischerweise auch „zu vergleichbaren Bedingungen“ begrĂŒndet, durchgefĂŒhrt und beendet. Die Gleichbehandlung bei Erbringung der Leistung ist letztlich Spiegelbild der Tatsache, dass der Anbieter bei der Auswahl des Vertragspartners nicht unterscheidet.

Differenziert der Unternehmer im Einzelfall bei der Auswahl des Vertragspartners oder bei der Erbringung der Leistung dennoch von vorne herein nach den in § 1 genannten Merkmalen, Ă€ndert sich nichts an der Anwendbarkeit der Vorschrift. Die Einordnung als MassengeschĂ€ft erfolgt nĂ€mlich nach einer allgemeinen, typisierenden Betrachtungsweise. So sind etwa Freizeiteinrichtungen (Badeanstalten, Fitnessclubs etc.) typischerweise fĂŒr Angehörige jedes Geschlechts und jedes Alters zugĂ€nglich. Die Differenzierung nach diesen Merkmalen im Einzelfall (z. B. gesonderte Öffnungszeiten in einer Badeanstalt nur fĂŒr Frauen, AltersbeschrĂ€nkungen bei der Aufnahme in einen Fitnessclub) ist also nur zulĂ€ssig, sofern sie nach § 20 wegen eines sachlichen Grundes gerechtfertigt ist. Unerheblich ist bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise auch, ob einzelne Vertragspartner beispielsweise wegen eines besonderen Verhandlungsgeschicks im Einzelfall PreisnachlĂ€sse erreichen. Differenzierungen, die zur ErfĂŒllung gesetzlicher Pflichten dienen und Merkmale des § 1 betreffen (z. B. ein Mindestalter aus GrĂŒnden des Jugendschutzes verlangen), sind selbstverstĂ€ndlich ohne weiteres zulĂ€ssig.

Auch Privatversicherungen können strukturell Massenge- schĂ€fte i. S. d. Nummer 1 sein, wenn bei dem angebotenen Versicherungsschutz typischerweise auf die Ermittlung von Risikoindikatoren verzichtet wird, die vom Anwendungsbereich des § 1 erfasst sind. Das ist etwa bei ReisegepĂ€ckversicherungen der Fall, die aber auch – wie andere privatrechtliche Versicherungen, insbesondere die private Kranken- und Lebensversicherung – grundsĂ€tzlich ĂŒber Nummer 2 erfasst werden. Bei der Überlassung von RĂ€umen wird es sich meist nicht um MassengeschĂ€fte im Sinne der ersten Alternative handeln, denn die Anbieter von Wohn- oder GeschĂ€ftsrĂ€umen wĂ€hlen ihren Vertragspartner regelmĂ€ĂŸig individuell nach vielfĂ€ltigen Kriterien aus dem Bewerberkreis aus. Anders kann es sich verhalten, wenn etwa der Vertragsschluss ĂŒber Hotelzimmer oder Ferienwohnungen ĂŒber das Internet abgewickelt und hierbei auf eine individuelle Mieterauswahl verzichtet wird. KreditgeschĂ€fte beruhen meist auf einer individuellen RisikoprĂŒfung. Auch hier wird es sich deshalb regelmĂ€ĂŸig nicht um MassengeschĂ€fte handeln.

Von der zweiten Alternative werden auch RechtsgeschĂ€fte erfasst, bei denen „das Ansehen der Person“ zwar eine Rolle spielt; diese Voraussetzung jedoch eine nachrangige Bedeutung hat. Dies wird z. B. vielfach der Fall sein, wenn ein großer Wohnungsanbieter eine Vielzahl von Wohnungen anbietet.

Absatz 1 Nr. 2 bezieht als Spezialvorschrift zu Nummer 1 ausdrĂŒcklich alle privatrechtlichen VersicherungsverhĂ€ltnisse ein, denn Absatz 1 Nr. 1 wĂŒrde nur, wie soeben erlĂ€utert, Versicherungen erfassen, die typischerweise auf die Ermittlung von einschlĂ€gigen Risikoindikatoren verzichten. Im Bereich der Privatversicherung besteht nĂ€mlich auch bei individueller RisikoprĂŒfung ein BedĂŒrfnis, sozial nicht zu rechtfertigende Unterscheidungen zu unterbinden: Versicherungen decken hĂ€ufig elementare Lebensrisiken ab; deshalb kann der verweigerte Vertragsschluss fĂŒr den Benachteiligten schwerwiegende Auswirkungen haben. Was die Festlegung von PrĂ€mien und die GewĂ€hrung von Leistungen durch Versicherungen angeht, legt § 20 Abs. 2 gesetzlich die Voraussetzungen fest, unter denen die Versicherungen das Geschlecht (Satz 1) oder die anderen Merkmale (Satz 2) weiterhin als Differenzierungsmerkmal bei der Risikobewertung heranziehen dĂŒrfen.

Zu Absatz 2

Absatz 2 erstreckt den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots bei Benachteiligungen aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft auf sĂ€mtliche zivilrechtliche SchuldverhĂ€ltnisse, die von § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 erfasst sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die BegrĂŒndung zu § 2 verwiesen. Von besonderer Bedeutung ist § 2 Abs. 1 Nr. 8, der Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG entspricht und ein Benachteiligungsverbot fordert, das nicht nur fĂŒr in Absatz 1 geregelte SchuldverhĂ€ltnisse gilt, sondern fĂŒr SchuldverhĂ€ltnisse aller Art, die den Zugang zu und die Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Erfasst sind hier beispielsweise auch GeschĂ€fte Privater, sofern der Vertragsschluss öffentlich angeboten wird, etwa der Verkauf des gebrauchten privaten PKW ĂŒber eine Zeitungsannonce.

Zu Absatz 3

Absatz 3 trĂ€gt dem Anliegen insbesondere der Wohnungswirtschaft Rechnung, bei der Vermietung von Wohnraum den bewĂ€hrten GrundsĂ€tzen einer sozialen Stadt- und Wohnungspolitik Rechnung tragen zu können. Die europĂ€ische Stadt setzt auf Integration und schafft damit die Voraussetzungen fĂŒr ein Zusammenleben der Kulturen ohne wechselseitige Ausgrenzung. Je stĂ€rker der soziale Zusammenhalt, desto weniger kommt es zu Diskriminierungen wegen der ethnischen Herkunft oder aus anderen im Gesetz genannten GrĂŒnden.

Diese Prinzipien finden sich beispielsweise in § 6 des Wohnraumförderungsgesetzes, der unter anderem die Not- wendigkeit unterstreicht, sozial stabile Bewohnerstrukturen zu erhalten und ausgewogene Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichene wirtschaftliche, soziale und kulturelle VerhÀltnisse zu schaffen und zu erhalten. Absatz 3 stellt deshalb klar, dass bei der Vermietung von Wohnraum eine unterschiedliche Behandlung zulÀssig sein kann, sofern sie den genannten Zielen dient. SelbstverstÀndlich ist damit keine UnterreprÀsentanz bestimmter Gruppen zu rechtfertigen.

Zu Absatz 4

Nach Absatz 4 sind die im Familien- und Erbrecht geregelten SchuldverhÀltnisse ausgeschlossen, weil sie sich grundlegend von den VertrÀgen des sonstigen Privatrechts unterscheiden. Wegen des inneren Zusammenhangs zum Erbrecht sind Vereinbarungen, die eine Erbfolge vorweg nehmen, ebenfalls von dem Ausschluss erfasst.

Zu Absatz 5

Absatz 5 trĂ€gt den Maßgaben des ErwĂ€gungsgrundes 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG sowie des ErwĂ€gungsgrundes 3 der Gleichbehandlungsrichtlinie wegen des Geschlechts außerhalb der Arbeitswelt 2004/113/EG Rechnung, wonach der Schutz der PrivatsphĂ€re und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getĂ€tigten GeschĂ€fte gewahrt bleiben soll. Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/113/EG beschrĂ€nkt außerdem den Geltungsbereich des geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots auf GĂŒter und Dienstleistungen, „die außerhalb des Bereichs des Privat- und Familienlebens und der in diesem Kontext stattfindenden Transaktionen angeboten werden“. Entsprechend soll die Regelung des Absatzes 5 gewĂ€hrleisten, dass nicht unverhĂ€ltnismĂ€ĂŸig in den engsten Lebensbereich der durch das Benachteiligungsverbot verpflichteten Person eingegriffen wird. Die Bestimmung kommt auch fĂŒr Benachteiligungsverbote zur Anwendung, die nicht auf der Umsetzung von Richtlinien beruhen, denn der Grundgedanke gilt hier in gleicher Weise.

Ein besonderes NĂ€he- oder VertrauensverhĂ€ltnis im Sinne von Satz 1 erfordert eine Beziehung, die ĂŒber das hinausgeht, was ohnehin jedem SchuldverhĂ€ltnis an persönlichem Kontakt zugrunde liegt. Dies kann beispielsweise darauf beruhen, dass es sich um ein fĂŒr die durch das Benachteiligungsverbot verpflichtete Person besonders bedeutendes GeschĂ€ft handelt, oder dass der Vertrag besonders engen oder lang andauernden Kontakt der Vertragspartner mit sich bringen wĂŒrde.

Satz 2 benennt ein – nicht abschließendes – Beispiel fĂŒr den in Satz 1 benannten Grundsatz: MietverhĂ€ltnisse, bei denen die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben GrundstĂŒck nutzen, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen. Wegen des besonderen NĂ€heverhĂ€ltnisses ist es hier insbesondere nicht zumutbar, dem Vermieter eine Vertragspartei aufzuzwingen. Zugleich sind damit sĂ€mtliche AnsprĂŒche auf Ersatz von SchĂ€den ausgeschlossen, die auf eine Vertragsverweigerung zurĂŒckzufĂŒhren sind.

Bei der Auslegung des Begriffs „Angehörige“ ist zu berĂŒcksichtigen, dass die Ausnahmevorschrift des Absatzes 5 dem ErwĂ€gungsgrund 4 der Antirassismusrichtlinie 2000/43/EG Rechnung zu tragen hat. Hiernach „ist es wichtig, dass im Zusammenhang mit dem Zugang zu und der Versorgung mit GĂŒtern und Dienstleistungen der Schutz der PrivatsphĂ€re und des Familienlebens sowie der in diesem Kontext getĂ€tigten GeschĂ€fte gewahrt bleibt“. Der Begriff des Angehörigen erfasst damit Mitglieder des engeren Familienkreises, nĂ€mlich Eltern, Kinder, Ehe- und Lebenspartner und Geschwister. Er dĂŒrfte damit im Wesentlichen mit dem Begriff der engen Familienangehörigen im Sinne des § 573 Abs. 1 Nr. 2 BGB ĂŒbereinstimmen.


B. Stellungnahme des Bundesrates - BT-Drucksache 16/1852


Der Bundesrat hat in seiner 823. Sitzung am 16. Juni 2006 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemĂ€ĂŸ Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Der Bundesrat begrĂŒĂŸt alle geeigneten Initiativen gegen Diskriminierung auf Grund von Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexueller IdentitĂ€t. Derartige Diskriminierungen haben in einer aufgeklĂ€rten und toleranten Gesellschaft keinen Platz. Der Bundesrat unterstĂŒtzt die Bundesregierung zugleich dabei, ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinien der EuropĂ€ischen Gemeinschaft umgehend gerecht zu werden.

2. Der Bundesrat bedauert, dass die EU-Richtlinien gerade auch auf Grund der Haltung der frĂŒheren Bundesregierung unnötige, zu detaillierte und bĂŒrokratische Regelungen enthalten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Artikel 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs der Bundesregierung, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), darĂŒber noch hinausgehende ĂŒberflĂŒssige Belastungen fĂŒr das Wirtschafts- und Rechtsleben schafft, die nicht durch die zu Grunde liegenden europĂ€ischen Richtlinien zwingend vorgegeben werden. Der Bundesrat erwartet, dass EU-Richtlinien grundsĂ€tzlich 1:1 umgesetzt werden.

Die Richtlinien verlangen nicht, dass alle Kriterien, die nur fĂŒr das BeschĂ€ftigungsrecht gelten sollen, fĂŒr das gesamte Zivilrecht gelten.

Auf Grund dieser Ausweitungen wĂŒrden die vorgeschlagenen Regelungen des AGG zu einem erheblichen BĂŒrokratiezuwachs sowohl in der privaten Wirtschaft als auch im öffentlichen Bereich fĂŒhren: Unternehmen und öffentliche Dienststellen mĂŒssten bestehende Beschwerdestellen beibehalten oder neue einrichten, die ĂŒber jede behauptete Benachteiligung entscheiden mĂŒssten. Durch eine neue Dokumentationspflicht fĂŒr den Arbeitgeber hinsichtlich sĂ€mtlicher VorgĂ€nge, die auch nur entfernt diskriminierungsrelevant sein könnten, entstĂŒnde die Notwendigkeit, sĂ€mtliche Entscheidungskriterien fĂŒr alle Phasen des BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnisses niederzulegen, um sie im Streitfall nachweisbar darlegen zu können. Dieses fĂŒhrte zu einem erheblichen Mehraufwand fĂŒr die Verwaltung und die Unternehmen.

Die im AGG vielfach verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe wie Benachteiligung, BelĂ€stigung, Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit mĂŒssten durch die Rechtsprechung ausgefĂŒllt werden. Dieser Umstand fĂŒhrte ĂŒber Jahre hinaus zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen. Es wĂ€re mit einer Flut von Prozessen zu rechnen, die eine Überlastung der Gerichte zur Folge hĂ€tte.

Die Auferlegung bĂŒrokratischer und finanzieller Mehrbelastungen schwĂ€cht die WettbewerbsfĂ€higkeit der Bundesrepublik Deutschland. Der vorgelegte Entwurf eines Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes lĂ€uft den vielfĂ€ltigen BemĂŒhungen auf Bundes- und Landesebene zum Abbau bĂŒrokratischer und gesetzlicher Hemmnisse im Wirtschaftsleben zuwider und wĂŒrde im Vergleich zu europĂ€ischen Mitbewerbern einen Standortnachteil schaffen.

3. Der Bundesrat hĂ€lt daher eine Änderung des Gesetzentwurfs fĂŒr erforderlich.

Insbesondere fordert der Bundesrat

a) das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot auf das europarechtlich Notwendige sowie auf MassengeschÀfte zu beschrÀnken (§ 19 AGG);

b) eine Erstreckung des umfassenden Diskriminierungsverbots auf private MietvertrĂ€ge auszuschließen. Die Wohnungswirtschaft wĂŒrde dadurch erheblich getroffen. JĂ€hrlich zehntausende Gerichtsverfahren könnten folgen. Im AGG ist ausdrĂŒcklich festzustellen, dass private WohnraummietvertrĂ€ge keine MassengeschĂ€fte im Sinne des Gesetzes sind. Im Übrigen liegt es im Interesse einer aktiven, auf soziale StabilitĂ€t ausgerichteten Wohnungspolitik, dass eine unterschiedliche Behandlung bei der Wohnraumvermietung aus ĂŒbergeordneten ErwĂ€gungen zulĂ€ssig bleiben muss und nicht nur bleiben kann (§ 19 AGG);

(...)


C. Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)- BT-Drucksache 16/2022


1. Vorschlag der Beschlussempfehlung



4. § 19 wird wie folgt geÀndert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Benachteiligung“ die Wörter „wegen eines in § 1 genannten Grundes“ durch die Wörter „aus GrĂŒnden der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen IdentitĂ€t“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden das Wort „kann“ durch das Wort „ist“ ersetzt und das Wort „sein“ gestrichen.

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefĂŒgt:

„Die Vermietung von Wohnraum zum nicht nur vorĂŒbergehenden Gebrauch ist in der Regel kein GeschĂ€ft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet.“

2. BegrĂŒndung der Beschlussempfehlung


Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Der Rechtsausschuss hĂ€lt es grundsĂ€tzlich fĂŒr sachgerecht, im Bereich des zivilrechtlichen Diskriminierungsschutzes ĂŒber die durch die Richtlinien vorgegebenen Merkmale Rasse und ethnische Herkunft sowie Geschlecht hinaus weitere Merkmale des Artikels 13 des EU-Vertrags zu schĂŒtzen. Dies gilt allerdings nicht fĂŒr das Merkmal Weltanschauung. Zwar ist der Begriff „Weltanschauung“ eng zu verstehen als eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit ĂŒber bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel menschlichen Lebens, die auf innerweltliche BezĂŒge beschrĂ€nkt ist und die allgemeine politische Gesinnung gerade nicht erfasst. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass z. B. AnhĂ€nger rechtsradikalen Gedankenguts aufgrund der Vorschrift versuchen, sich Zugang zu GeschĂ€ften zu verschaffen, die ihnen aus anerkennenswerten GrĂŒnden verweigert wurden. Aus diesem Grund soll der zivilrechtliche Schutz des AGG sich nicht auf das Merkmal Weltanschauung beziehen.

Zu Buchstabe b

Die Regelung greift ein Anliegen des Bundesrates auf und stellt klar, dass im Interesse einer aktiven, auf soziale StabilitÀt ausgerichteten Wohnungspolitik eine unterschiedliche Behandlung bei der Wohnraumvermietung zulÀssig ist. Auch nach Auffassung des Ausschusses ist nicht von einer Diskriminierung auszugehen, wenn bei der Vermietung von Wohnraum mit dem Ziel der Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller VerhÀltnisse unterschieden wird.

Zu Buchstabe c

Artikel 1 § 19 Abs. 5 Satz 2 gilt als Regelbeispiel fĂŒr die Vermietung von Wohnraum auf demselben GrundstĂŒck grundsĂ€tzlich sowohl fĂŒr GeschĂ€fte gemĂ€ĂŸ Absatz 1 Nr. 1 als auch gemĂ€ĂŸ Absatz 2. Weitere EinschrĂ€nkungen sind bezĂŒglich der GeschĂ€fte nach Absatz 2 aufgrund der Richtlinie 2000/ 43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft nicht zulĂ€ssig. Die Diskussion der Vorschrift hat aber gezeigt, dass sie dahin missverstanden werden kann, dass jede nicht den Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 entsprechende Wohnraumvermietung als MassengeschĂ€ft im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 zu werten wĂ€re. Hier scheint eine gesetzliche Klarstellung angezeigt. Mit dem neuen Satz 3 wird verdeutlicht, dass die Wohnraumvermietung in der Regel kein MassengeschĂ€ft ist, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet. Damit ist zum einen klargestellt, dass die Verneinung eines persönlichen NĂ€he- oder VertrauensverhĂ€ltnisses nicht bereits zur Annahme eines MassengeschĂ€fts fĂŒhrt. Zum anderen wird die Vermutung begrĂŒndet, dass jedenfalls dann, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet, das Ansehen der Person des konkreten Mieters fĂŒr ihn nicht ohne Bedeutung oder nicht nur von nachrangiger Bedeutung ist. Der Nachweis, dass es im Einzelfall anders ist, bleibt ebenso möglich wie der Nachweis, dass auch grĂ¶ĂŸere Vermieter dem Ansehen der Person des konkreten Mieters mehr als nur nachrangige Bedeutung beimessen. Die Vermutung betrifft nur die Wohnraumvermietung zum nicht nur vorĂŒbergehenden Gebrauch. Sie betrifft damit nicht Vermietungen im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB, also beispielsweise die Vermietung von Hotelzimmern oder Ferienwohnungen.


D. Fortgang


Der Bundestag verhandelte hierzu am 29.06.2006. Es gab eine wĂŒrzige Abschlußdiskussion (Protokoll vom 29.06.2006). Letztlich wure das Gesetz so wie vom Rechtsausschuß vorgechlagen, beschlossen.

Der Bundesrat hat am 07.07.2006 beschlossen, keinen Einspruch einzulegen.

Der BundesprĂ€sident unterschrieb sodann (erst) am 14.08.2006, weil noch einige redaktionelle Änderungen durchgefĂŒhrt wurden.

Folglich erging das Gesetz und auch dieser § inhaltlich so, wie vom Bundestag am 29.06.2006 beschlossen.
In dieser Kommentarsreihe werden insbesondere folgende AbkĂŒrzungen und Quellen verwendet:
a.A. = Anderer Ansicht
AG = Arbeitgeber (evtl. auch einmal "Aktiengesellschaft")
AGBs, AGBŽs = Allgemeine GeschÀftsbedingungen
AG = Amtsgericht
ArbG = Arbeitsgericht (gelegentlich auch fĂŒr Arbeitgeber!)
ArbGG = Arbeitsgerichtsgesetz
AT = Austria, Österreich
BAG = Bundesarbeitsgericht (BRD)
BGB = BĂŒrgerliches Gesetzbuch (BRD)
BGH = Bundesgerichtshof (BRD)
BRD = Bundesrepublik Deutschland
BVerwG = Bundesverwaltungsgericht
CH = Schweiz
Dornb./W.- ... Dornbusch/Wolff-(Bearbeiter), KSchG, arbeitsrechtliche Kurzkommentare, Luchterhand-Verlag
EuGH = EuropÀischer Gerichtshof
EU = EuropÀische Union
h.M. = Herrschende Meinung
KSchG = KĂŒndigungsschutzgesetz
LAG = Landesarbeitsgericht
OGH = Oberster Gerichtshof (Österreich)
OLG = Oberlandesgericht (BRD)
OVG = Oberverwaltungsgericht (BRD)
Pal.- ... = Palandt-(Bearbeitername), Kurzkommentar zum BGB, C.H. Beck-Verlag
PM = Pressemitteilung
m.M. = Mindermeinung
Staudinger-... = Staudinger-(Bearbeiter, Kommentar zum BGB
str. = strittig, streitig
u.a. = unter anderem
u.U. = Unter UmstÀnden
ZPO = Zivilprozeßordnung
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