Text des Urteils
10 AZR 806/14;
VerkĂŒndet am:
22.06.2016
BAG Bundesarbeitsgericht
RechtskrÀftig: unbekannt!
Berechnung von SozialkassenbeitrÀgen - vermutete Schwarzgeldabrede
Leitsatz des Gerichts:
Illegal gezahltes Arbeitsentgelt, fĂŒr das weder Steuern noch SozialversicherungsbeitrĂ€ge abgefĂŒhrt wurden, kann zur Berechnung der BeitrĂ€ge nach § 18 Abs. 4 VTV nicht entsprechend § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (juris: SGB 4) auf ein Bruttoarbeitsentgelt "hochgerechnet" werden.
Tenor
1. Die Revision des KlĂ€gers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Oktober 2014 - 18 Sa 1038/13 - wird zurĂŒckgewiesen.
2. Der KlÀger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand1
Der KlĂ€ger begehrt von dem Beklagten die Zahlung von BeitrĂ€gen nach den fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rten SozialkassentarifvertrĂ€gen des Baugewerbes.2
Der KlĂ€ger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und zieht nach nĂ€herer tariflicher MaĂgabe die BeitrĂ€ge zu den Sozialkassen des Baugewerbes ein. Der Beklagte unterhielt in den Jahren 2008 bis 2010 einen Platten-, Fliesen- und Mosaikverlegebetrieb. Er beschĂ€ftigte gewerbliche Arbeitnehmer und nahm am Sozialkassenverfahren des Baugewerbes teil.
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Bei einer ĂberprĂŒfung durch das zustĂ€ndige Hauptzollamt wurden Rechnungen bekannt, die den Verdacht von Vergehen nach den §§ 263, 266a StGB gegen den Beklagten begrĂŒndeten. Am 16. Oktober 2012 wurde der Beklagte zu einer BewĂ€hrungsstrafe verurteilt. Die Deutsche Rentenversicherung ermittelte auf der Grundlage der RechnungsbetrĂ€ge fĂŒr 18 nĂ€her bezeichnete Kalendermonate aus dem Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2010 einen nĂ€her bezifferten Nettoumsatz des Beklagten.
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FĂŒr den Zeitraum Mai 2008 bis Dezember 2010 verlangt der KlĂ€ger von dem Beklagten die Zahlung von BeitrĂ€gen nach den fĂŒr allgemeinverbindlich erklĂ€rten TarifvertrĂ€gen ĂŒber das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweils geltenden Fassung. Der KlĂ€ger hat dabei geschĂ€tzt, dass der auf den von der Deutschen Rentenversicherung ermittelten Nettoumsatz entfallende Nettolohnanteil jeweils 66,67 % betrage. Auf dieser Grundlage hat er mithilfe eines ihm von der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilten âHochrechnungsfaktorsâ fĂŒr jeden Kalendermonat gesondert jeweils eine fiktive Bruttolohnsumme errechnet und mit dem jeweils gĂŒltigen Sozialkassenbeitragssatz multipliziert.
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Der KlĂ€ger hat gemeint, der durch SchĂ€tzung ermittelte Lohnanteil sei in zumindest entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV als Nettoarbeitsentgelt anzusehen. Da es fĂŒr die Höhe der SozialkassenbeitrĂ€ge auf den tatsĂ€chlich geschuldeten Lohn ankomme, mĂŒsse im Fall von Schwarzgeldabreden eine entsprechende Nettolohnabrede fingiert und der Nettolohn nach MaĂgabe des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf den entsprechenden Bruttolohn hochgerechnet werden.
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Der KlÀger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.217,89 Euro zu zahlen.
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Der Beklagte hat sich im Verfahren nicht geĂ€uĂert.
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Das Arbeitsgericht hat der ursprĂŒnglich auf Zahlung von insgesamt 51.064,10 Euro gerichteten Klage durch TeilversĂ€umnis- und Schlussurteil vom 27. Juni 2013 in Höhe von 33.846,11 Euro stattgegeben und sie im Ăbrigen abgewiesen. Der Beklagte hat gegen seine Verurteilung kein Rechtsmittel eingelegt. Die gegen die teilweise Abweisung seiner Klage gerichtete Berufung des KlĂ€gers hat das Landesarbeitsgericht zurĂŒckgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der KlĂ€ger sein Begehren weiter.
EntscheidungsgrĂŒnde9
Die Revision des KlĂ€gers ist unbegrĂŒndet. Soweit der KlĂ€ger ĂŒber die ihm erstinstanzlich rechtskrĂ€ftig zugesprochenen 33.846,11 Euro hinaus von dem Beklagten Zahlung weiterer BeitrĂ€ge in Höhe von 17.217,89 Euro verlangt, ist die Klage unbegrĂŒndet.
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I. Der KlĂ€ger hat höhere als die ihm vom Arbeitsgericht rechtskrĂ€ftig zugesprochenen BeitragsansprĂŒche nicht schlĂŒssig dargelegt.
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1. Nach § 18 Abs. 2 VTV errechnet sich der von dem Beklagten an den KlĂ€ger abzufĂŒhrende Beitrag aus einem bestimmten Prozentsatz der Bruttolohnsumme.
Diese richtet sich nach steuerrechtlichen und nicht nach sozialversicherungsrechtlichen GrundsĂ€tzen. Nach § 18 Abs. 4 VTV gilt sowohl fĂŒr dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegende Arbeitnehmer (Buchst. a) als auch fĂŒr Arbeitnehmer, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen (Buchst. b), als Bruttolohn der Betrag, der sich nach den Regelungen des deutschen Steuerrechts ergibt.
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a) Allerdings ist als âBruttolohnâ im Sinne von § 18 Abs. 4 VTV nicht nur die vom Arbeitgeber tatsĂ€chlich gezahlte, sondern auch die von ihm geschuldete VergĂŒtung anzusehen (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 589/11 - Rn. 15 ff.).
Die Verweisung auf das Lohnsteuerrecht betrifft nicht den Grund, sondern nur die Höhe der Beitragsforderung (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 63/06 - Rn. 25 mwN).
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b) FĂŒr das Entstehen eines Beitragsanspruchs des KlĂ€gers dem Grunde nach ist es zudem ohne Belang, ob der Arbeitgeber die dem Arbeitnehmer geschuldete VergĂŒtung tatsĂ€chlich gezahlt hat oder dies beispielsweise aufgrund von ZahlungsunfĂ€higkeit unterblieben ist (vgl. BAG 20. Oktober 1982 - 4 AZR 1211/79 - BAGE 40, 262).
Der Arbeitgeber kann sich seiner Beitragspflicht gegenĂŒber dem KlĂ€ger auch nicht dadurch entziehen, dass er eine - gemessen an der Vereinbarung mit seinem Arbeitnehmer - zu niedrige VergĂŒtung zahlt (vgl. BAG 14. Februar 2007 - 10 AZR 63/06 - Rn. 25) oder eine niedrigere als die nach gesetzlichen oder fĂŒr das ArbeitsverhĂ€ltnis maĂgeblichen tariflichen Regelungen geschuldete VergĂŒtung vereinbart (vgl. BAG 29. August 2012 - 10 AZR 589/11 - Rn. 20).
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c) Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse, die den Anspruch aus § 18 VTV geltend macht, hat nach allgemeinen GrundsĂ€tzen die Darlegungs- und Beweislast fĂŒr dessen anspruchsbegrĂŒndende Voraussetzungen.
Dies gilt auch fĂŒr die Höhe der Beitragsschuld (vgl. BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 517/10 - Rn. 13). DemgemÀà obliegt dem KlĂ€ger die Darlegung, dass der Beklagte eine höhere als die von ihm als gezahlt angegebene VergĂŒtung den Arbeitnehmern schuldet oder an sie tatsĂ€chlich geleistet hat.
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2. Es fehlt an einer schlĂŒssigen Darlegung des KlĂ€gers, dass der Beklagte seinen Arbeitnehmern in den streitgegenstĂ€ndlichen Kalendermonaten insgesamt eine höhere VergĂŒtung schuldete als den von dem KlĂ€ger geschĂ€tzten Lohnanteil von 66,67 % der jeweiligen monatlichen NettoumsĂ€tze oder dass er tatsĂ€chlich mehr an sie geleistet hat.
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a) Dass der Beklagte mit seinen Arbeitnehmern originÀre Nettolohnvereinbarungen getroffen habe, hat der KlÀger nicht behauptet.
Derartige Abreden lĂ€gen auch fern, da die Arbeitsvertragsparteien - wie auch der KlĂ€ger einrĂ€umt - mit einer Schwarzgeldabrede gerade die Hinterziehung von Steuern und SozialversicherungsbeitrĂ€gen bezwecken, nicht jedoch die Ăbernahme der Steuern und Beitragsanteile des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber (vgl. BAG 17. MĂ€rz 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 12, BAGE 133, 332).
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b) Der von dem KlĂ€ger geschĂ€tzte Lohnanteil ist auch nicht als Nettolohn im Sinne des Steuerrechts zu betrachten, aus dem sich im Wege eines âhochgerechnetenâ Bruttolohns der jeweilige Beitragsanspruch des KlĂ€gers ergibt.
Die sog. Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV findet auf die Berechnung der BeitragsansprĂŒche nach § 18 Abs. 2 und Abs. 4 VTV keine unmittelbare Anwendung.
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aa) § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist eine Norm im Ersten Abschnitt (GrundsĂ€tze und Begriffsbestimmungen) des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (Gemeinsame Vorschriften fĂŒr die Sozialversicherung).
Danach gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen BeschĂ€ftigungsverhĂ€ltnissen Steuern und SozialversicherungsbeitrĂ€ge nicht gezahlt worden sind. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschrĂ€nkt sich auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf bĂŒrgerlich-rechtliche RechtsverhĂ€ltnisse (vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 23 ff., BAGE 139, 181).
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bb) § 14 SGB IV definiert den Begriff des Arbeitsentgelts, das Beurteilungsgrundlage fĂŒr die Versicherungspflicht der BeschĂ€ftigten, Bemessungsgrundlage ua. fĂŒr die Höhe der BeitrĂ€ge zur Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung, Berechnungsgrundlage fĂŒr die Höhe des Leistungsanspruchs im Versicherungsfall und Anrechnungsgrundlage beim Zusammentreffen von Leistungen aus der Sozialversicherung und Einkommen ist.
Da § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV eine Nettoarbeitsentgeltvereinbarung fingiert, ist das sozialversicherungsrechtliche Arbeitsentgelt in einem illegalen BeschÀftigungsverhÀltnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV so zu ermitteln, dass das Nettoarbeitsentgelt um die darauf entfallenden Steuern und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu einem Bruttolohn hochgerechnet wird (vgl. BAG 17. MÀrz 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 14, BAGE 133, 332).
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cc) § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV findet im Einkommenssteuerrecht keine Anwendung (vgl. BAG 17. MÀrz 2010 - 5 AZR 301/09 - Rn. 15 f., BAGE 133, 332).
Das Arbeitsentgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn ist vom steuerlichen Arbeitslohn zu unterscheiden. § 19 EStG definiert, welche der Einkommensarten des § 2 Abs. 1 EStG zu den steuerpflichtigen EinkĂŒnften aus nichtselbstĂ€ndiger Arbeit gehören. Von der Schaffung einer der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV entsprechenden Norm im Steuerrecht hat der Gesetzgeber wegen des dort geltenden Zuflussprinzips bewusst abgesehen (vgl. BT-Drs. 15/2948 S. 7, 20; BGH 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08 - Rn. 16, BGHSt 53, 71). Dementsprechend bemisst sich das steuerpflichtige Arbeitseinkommen bei der Vereinbarung sog. Schwarzlöhne zunĂ€chst nach dem tatsĂ€chlich zugeflossenen Barlohn. Bei Nachentrichtung entzogener Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung fĂŒhrt erst die Nachzahlung zum Zufluss eines zusĂ€tzlichen geldwerten Vorteils (vgl. BFH 13. September 2007 - VI R 54/03 - Rn. 10, BFHE 219, 49). FĂŒr die Bestimmung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Beitragsbemessung zur Sozialversicherung gilt demgegenĂŒber grundsĂ€tzlich das - fĂŒr die Sozialversicherung zentrale - Entstehungsprinzip (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Danach sind Versicherungspflicht und Beitragshöhe fĂŒr den BeschĂ€ftigten nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt zu beurteilen und nicht lediglich nach dem einkommensteuerrechtlich entscheidenden ihm tatsĂ€chlich zugeflossenen Entgelt (vgl. BSG 16. Dezember 2015 - B 12 R 11/14 R - Rn. 25).
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dd) Nach diesem MaĂstab kann der KlĂ€ger die Berechnung seiner BeitragsansprĂŒche nicht auf eine Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stĂŒtzen.
Der von ihm gegen den Beklagten geltend gemachte Anspruch ist ein bĂŒrgerlich-rechtlicher und kein sozialversicherungsrechtlicher Anspruch. Der KlĂ€ger ist die Einzugsstelle fĂŒr bestimmte tarifvertragliche AnsprĂŒche und kein TrĂ€ger der Sozialversicherung im Sinne von §§ 29 ff. SGB IV. Die Berechnung des Beitrags der Höhe nach erfolgt gemÀà § 18 Abs. 4 VTV ausdrĂŒcklich nach steuerrechtlichen und nicht nach sozialversicherungsrechtlichen GrundsĂ€tzen.
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c) Der KlĂ€ger kann seinen Anspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV stĂŒtzen.
Es liegt keine fĂŒr eine Analogie erforderliche RegelungslĂŒcke in § 18 VTV vor.
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aa) Eine Analogie kommt regelmĂ€Ăig nur in Betracht, wenn die normative Regelung planwidrig lĂŒckenhaft erscheint und zur AusfĂŒllung der LĂŒcke die Ăbertragung der Rechtsfolge eines normativen Tatbestands auf einen vergleichbaren, aber in der Norm nicht geregelten Tatbestand erforderlich ist (vgl. BAG 13. Februar 2003 - 8 AZR 654/01 - zu II 1 a bb der GrĂŒnde mwN, BAGE 104, 358).
Anders als der KlĂ€ger annimmt, kommt es nicht darauf an, ob es keine einer Analogie entgegenstehenden UmstĂ€nde gibt. Deren Voraussetzungen mĂŒssen vielmehr positiv begrĂŒndet werden.
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bb) § 18 VTV weist hinsichtlich der Beitragsberechnung keine RegelungslĂŒcke auf.
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(1) Der VTV enthĂ€lt zwar keine speziellen Regelungen zur Schwarzarbeit. Dies begrĂŒndet aber keine RegelungslĂŒcke, die eine Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV zulieĂe. Die Tarifvertragsparteien haben sich hinsichtlich der Frage der Beitragsberechnung generell fĂŒr eine am Steuerrecht orientierte Lösung entschieden, wie der klare und eindeutige Wortlaut des § 18 Abs. 4 VTV zeigt.
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(2) Entgegen der Ansicht des KlĂ€gers kann allein die Schwierigkeit des Nachweises, dass bei Schwarzgeldabreden tatsĂ€chlich Nettolohnvereinbarungen getroffen wurden, eine dem Wortlaut des § 18 Abs. 4 VTV widersprechende Orientierung an der sozialversicherungsrechtlichen Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht rechtfertigen. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV beinhaltet auch nicht etwa einen Rechtsgedanken, der ĂŒber das Sozialversicherungsrecht hinaus allgemein Geltung hĂ€tte.
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(3) Die Auffassung des KlĂ€gers, es gelte Wettbewerbsverzerrungen durch Schwarzlohnvereinbarungen gegenĂŒber Arbeitgebern zu vermeiden, die ihre Arbeitnehmer legal beschĂ€ftigen und ordnungsgemÀà zum Sozialkassenverfahren anmelden, rechtfertigt ebenfalls nicht die analoge Anwendung von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV. UnabhĂ€ngig von der Frage, ob aus diesem Grund ĂŒberhaupt der Tarifnorm ein anderer Inhalt gegeben werden könnte, steht einer analogen Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV bereits entgegen, dass Anreize zur Schwarzarbeit durch andere gesetzliche Regelungen in ausreichender Weise vermieden werden. Neben seiner Strafbarkeit wegen des Vorenthaltens und der Veruntreuung von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB muss der Arbeitgeber die Nachentrichtung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gewĂ€rtigen, und zwar in der Regel ohne volle RĂŒckgriffsmöglichkeit auf den Arbeitnehmer, § 28e Abs. 1 Satz 1, § 28g Satz 3 SGB IV (vgl. BAG 21. September 2011 - 5 AZR 629/10 - Rn. 24, BAGE 139, 181). Hinzu kommt, dass die Nachentrichtung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung eine hierauf bezogene Beitragspflicht nach § 18 Abs. 4 VTV auslöst.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Linck SchlĂŒnder Brune Zielke W. Guthier-----------------------------------------------------
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