Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 01.11.2008 § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EG Nr. L 208 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, 2. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 3. die geografische Angabe oder die Ursprungsbezeichnung, deren Eintragung beantragt wird und 4. die Spezifikation mit den nach Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 erforderlichen Angaben. |
Inkraft seit 01.11.2008, § 47 Eintragungsantrag (1) Der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe oder einer Ursprungsbezeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12) in ihrer jeweils geltenden Fassung muss unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
(2) In dem Antrag sind anzugeben: 1. der Name und die Anschrift des Antragstellers im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006, 2. die Rechtsform, Größe und Zusammensetzung der den Antrag stellenden Vereinigung, 3. falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters, 4. der als geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung zu schützende Name, 5. die Art des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels, 6. die Spezifikation nach Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gemäß Formblatt. |