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Inkraft seit 01.08.1998, gültig bis vor 25.04.2007 § 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; 2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; 3. beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft der Partnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht anzuwenden. |
Inkraft seit 25.04.2007, § 234 Inhalt des Umwandlungsbeschlusses In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:
1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft; 2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen; 3. der Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft. Beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft ist § 213 auf den Partnerschaftsvertrag nicht anzuwenden. |