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Inkraft seit 01.01.1995, gültig bis vor 01.09.2003 § 60 Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer (1) Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
(2) Für jede Aktiengesellschaft muß mindestens ein Verschmelzungsprüfer bestellt werden. Die Prüfer werden jeweils vom Vorstand der Gesellschaft bestellt. (3) Für die Verschmelzung unter Beteiligung mehrerer Aktiengesellschaften reicht die Prüfung durch einen oder mehrere Verschmelzungsprüfer für alle beteiligten Aktiengesellschaften nur aus, wenn diese Prüfer auf gemeinsamen Antrag der Vorstände durch das Gericht bestellt werden. Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Für den Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs. |
Inkraft seit 01.09.2003, § 60 Prüfung der Verschmelzung; Bestellung der Verschmelzungsprüfer Der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf ist für jede Aktiengesellschaft nach den §§ 9 bis 12 zu prüfen.
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