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UmwG (Stand: 31.12.2008)
Umwandlungsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1995, gültig bis vor 01.08.1998
§ 234
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:

1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen.
Inkraft seit 01.08.1998, gültig bis vor 25.04.2007
§ 234
Inhalt des Umwandlungsbeschlusses
In dem Umwandlungsbeschluß müssen auch enthalten sein:

1. die Bestimmung des Sitzes der Personengesellschaft;

2. beim Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft die Angabe der Kommanditisten sowie des Betrages der Einlage eines jeden von ihnen;

3. beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft der Partnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht anzuwenden.
S. 1877
Bundesgesetzblatt
Teil i
1998
29.07.1998
Nr. 46
Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes, des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes und anderer Gesetze
Artikel 1
36. In § 234 Nr. 2 wird der Punkt nach dem Wort „ihnen“ durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:

„3. beim Formwechsel in eine Partnerschaftsgesellschaft der Partnerschaftsvertrag. § 213 ist nicht anzuwenden.“
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