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UmwG (Stand: 31.12.2008)
Umwandlungsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1995, gültig bis vor 01.04.1998
§ 269
Hauptversammlungsbeschlüsse; genehmigtes Kapital
Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die Nennbeträge der abgeholten oder nach § 268 Abs. 3 veräußerten Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen. Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.
Inkraft seit 01.04.1998,
§ 269
Hauptversammlungsbeschlüsse; genehmigtes Kapital
Solange beim Formwechsel in eine Aktiengesellschaft oder in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien die abgeholten oder nach § 268 Abs. 3 veräußerten Aktien nicht insgesamt mindestens sechs Zehntel des Grundkapitals erreichen, kann die Hauptversammlung der Gesellschaft neuer Rechtsform keine Beschlüsse fassen, die nach Gesetz oder Satzung einer Kapitalmehrheit bedürfen. Das Vertretungsorgan der Gesellschaft darf während dieses Zeitraums von einer Ermächtigung zu einer Erhöhung des Grundkapitals keinen Gebrauch machen.
S. 589
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
31.03.1998
Nr. 19
Gesetz über die Zulassung von Stückaktien (Stückaktiengesetz – StückAG)
Artikel 2
13. In § 269 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Nennbeträge der“ gestrichen.
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