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AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.1996, gĂĽltig bis vor 01.01.1998
§ 1
Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitärbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Juli 2001 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Inkraft seit 01.01.1998, gĂĽltig bis vor 01.07.2000
§ 1
Grundsatz
(1) Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden.

(2) Die Bundesanstalt für Arbeit (Bundesanstalt) fördert durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitärbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Juli 2004 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
S. 665
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
14.04.1998
Nr. 21
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
Artikel 7
1. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe „2001“ durch die Angabe „2004“ ersetzt.
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