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SigV
Signaturverordnung
Verordnung zur elektronischen Signatur
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.11.2010, gültig bis vor 23.11.2010
§ 3
Identitätsprüfung und Attributsnachweise
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Abs. 1 des Signaturgesetzes anhand des Personalausweises oder eines Reisepasses, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist, oder anhand von Dokumenten mit gleichwertiger Sicherheit vorzunehmen. Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen. Soweit ein Antrag auf ein qualifiziertes Zertifikat mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments des Antragstellers gestellt wird, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter von einer erneuten Identifizierung absehen. Die Identifizierung ist vor Übergabe des qualifizierten Zertifikats und vor Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein qualifiziertes Zertifikat Attribute aufgenommen werden, muss die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 oder Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes erforderliche Einwilligung oder Bestätigung mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich vorliegen. Die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle ist mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich über den Inhalt des qualifizierten Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung hinzuweisen.
Inkraft seit 23.11.2010,
§ 3
Identitätsprüfung und Attributsnachweise
(1) Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen:

1. Personalausweis,

2. Reisepass, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist,

3. elektronischer Dienstausweis oder

4. Dokumente oder geeignete technische Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach den Nummern 1 bis 3.
Die Identifizierung des Antragstellers kann auch mithilfe des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 18 des Personalausweisgesetzes erfolgen. Soweit ein Antrag auf ein qualifiziertes Zertifikat mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments des Antragstellers gestellt wird, kann der Zertifizierungsdiensteanbieter von einer erneuten Identifizierung absehen. Die Identifizierung ist vor Übergabe des qualifizierten Zertifikats und vor Einstellung in das Zertifikatsverzeichnis gemäß § 4 Abs. 1 vorzunehmen.

(2) Sollen nach § 5 Abs. 2 des Signaturgesetzes in ein qualifiziertes Zertifikat Attribute aufgenommen werden, muss die nach § 5 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 4 oder Abs. 3 Satz 2 des Signaturgesetzes erforderliche Einwilligung oder Bestätigung in Textform vorliegen. Die dritte Person oder die für die berufsbezogenen oder sonstigen Angaben zur Person zuständige Stelle ist mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich über den Inhalt des qualifizierten Zertifikates zu unterrichten und auf die Möglichkeit der Sperrung hinzuweisen.
S. 1535
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
22.11.2010
Nr. 57
Zweite Verordnung zur Änderung der Signaturverordnung
Artikel 1
2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Zertifizierungsdiensteanbieter hat die Identifizierung des Antragstellers nach § 5 Absatz 1 des Signaturgesetzes anhand folgender Dokumente oder Verfahren vorzunehmen:

1. Personalausweis,

2. Reisepass, der auf eine Person mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes ausgestellt worden ist,

3. elektronischer Dienstausweis oder

4. Dokumente oder geeignete technische Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit zu einer Identifizierung anhand der Dokumente nach den Nummern 1 bis 3.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mittels eines mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehenen elektronischen Dokuments oder schriftlich“ durch die Wörter „in Textform“ ersetzt.
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