Inkraft seit 01.10.2004, gültig bis vor 29.06.2005 Regel 122 Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung 1. Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer nationalen Marke gemäß Artikel 108 und 154 der Verordnung muss Folgendes enthalten:
a) die Nummer der internationalen Registrierung; b) den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Europäischen Gemeinschaft, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung des Prioritätsdatums der internationalen Registrierung gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 34, 35 und 148 der Verordnung; c) die in Regel 44 Absatz 1 Buchstaben a), b), f) und g), und gegebenenfalls h und k, und Absatz 2 aufgeführten Angaben und Bestandteile. 2. Falls die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 154 der Verordnung beantragt wird, nachdem die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, nicht erneuert wurde, muss die Anmeldung gemäß Absatz 1 einen entsprechenden Hinweis und den Tag, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. Die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Erneuerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist. 3. Regel 45, 46 Absatz 2 Buchstaben a und c und 47 gelten entsprechend. |
Inkraft seit 29.06.2005, Regel 122 Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung 1. Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer nationalen Marke gemäß Artikel 108 und 154 der Verordnung muss Folgendes enthalten:
a) die Nummer der internationalen Registrierung; b) den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Europäischen Gemeinschaft, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung des Prioritätsdatums der internationalen Registrierung gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 34, 35 und 148 der Verordnung; c) die in Regel 44 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Angaben und Bestandteile. 2. Falls die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 154 der Verordnung beantragt wird, nachdem die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, nicht erneuert wurde, muss die Anmeldung gemäß Absatz 1 einen entsprechenden Hinweis und den Tag, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. Die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Erneuerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist. 3. Regel 45, 46 Absatz 2 Buchstaben a und c und 47 gelten entsprechend. |