Inkraft seit 01.10.2004, gültig bis vor 29.06.2005 Regel 114 Widerspruchsverfahren 1. Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 151 der Verordnung Widerspruch eingelegt, muss die Widerspruchsschrift Folgendes enthalten:
a) die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet; b) die Angabe der in der internationalen Registrierung enthaltenen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; c) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung; d) die in Regel 15 Absatz 2 Buchstabe b), c) und d) und Absatz 3 aufgeführten Angaben und Bestandteile. 2. Regel 15 Absatz 1 und Regel 16 bis 22 sind mit folgender Maßgabe anwendbar: a) jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung; b) jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Gemeinschaft; c) jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung. 3. Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingereicht. Die Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung bleibt unberührt. 4. Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung vertreten sein und hat er noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung bestellt, so enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Regel 19 die Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung einen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung zu bestellen. Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern. 5. Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 erfolgt oder bereits erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung. |
Inkraft seit 29.06.2005, Regel 114 Widerspruchsverfahren 1. Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 151 der Verordnung Widerspruch eingelegt, muss die Widerspruchsschrift Folgendes enthalten:
a) die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet; b) die Angabe der in der internationalen Registrierung enthaltenen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet; c) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung; d) die in Regel 15 Absatz 2 Buchstaben b bis h aufgeführten Angaben und Bestandteile. 2. Regel 15 Absätze 1, 3 und 4 und Regel 16 bis 22 sind mit folgender Maßgabe anwendbar: a) jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung; b) jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Gemeinschaft; c) jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung. 3. Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingereicht. Die Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung bleibt unberührt. 4. Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung vertreten sein und hat er noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung bestellt, so enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Regel 19 die Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung einen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung zu bestellen. Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern. 5. Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 erfolgt oder bereits erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung. |