Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 124 Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke 1. Damit die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls und Artikel 156 der Verordnung vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis muss bei der Einreichung der Anmeldung erfolgen.
2. Die Anmeldung muss neben den in Regel 1 aufgeführten Angaben und Bestandteilen Folgendes enthalten: a) die Angabe der Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist; b) den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde; c) den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls; d) gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum. 3. Stellt das Amt bei der Prüfung nach Regel 9 Absatz 3 fest, dass die Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro eingereicht wurde, oder dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen werden soll, nicht in dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen und insbesondere das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf diejenigen Waren und Dienstleistungen zu beschränken, die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, enthalten waren. 4. Werden die in Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so erlischt der Anspruch auf das Datum der internationalen Registrierung oder der territorialen Ausdehnung und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung. |