Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 120 Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsüberganges, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers 1. Wird von einer anderen Person als dem Inhaber der internationalen Registrierung über das Amt die Eintragung einer Änderung des Inhabers, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers beantragt, so verweigert das Amt die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro, wenn dem Antrag kein Nachweis des Rechtsüberganges, der Lizenz oder der Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers beigefügt ist.
2. Wird vom Inhaber der internationalen Registrierung über das Amt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder Löschung einer Lizenz oder einer Aufhebung einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers gestellt, so beschließt das Amt, die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro zu verweigern, wenn dem Antrag kein Nachweis darüber beigefügt ist, dass die Lizenz nicht mehr besteht oder geändert worden ist oder dass die Einschränkung des Verfügungsrechts aufgehoben worden ist. |