Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 117 Mitteilung über die Ungültigerklärung an das Internationale Büro 1. Ist gemäß Artikel 56 oder 96 und Artikel 153 der Verordnung die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, für ungültig erklärt worden und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit.
2. Die Mitteilung muss datiert sein und Folgendes enthalten: a) den Hinweis, dass die Ungültigerklärung durch das Amt erfolgt ist, oder die Angabe des Gemeinschaftsmarkengerichts, das die Nichtigerklärung ausgesprochen hat; b) Angaben darüber, ob die Ungültigerklärung in Form einer Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers der internationalen Registrierung oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Nichtigkeitsgründe oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe erfolgt ist; c) den Hinweis, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt; d) die Nummer der internationalen Registrierung; e) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung; f) falls die Ungültigerklärung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Angabe derjenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist oder für die sie nicht ausgesprochen worden ist, und g) den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist und die Angabe, ob sie an diesem Tag oder rückwirkend wirksam wurde. |