Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 116 Erklärung über die Schutzgewährung 1. Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 übermittelt und ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt keine Widerspruch gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.
2. Für die Zwecke des Artikels 146 Absatz 2 der Verordnung hat die weitere Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung. |