Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 115 Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist 1. Wenn ein Widerspruch gegen eine internationale Registrierung beim Amt gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingereicht wird oder gemäß Regel 114 Absatz 3 als eingereicht gilt, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist.
2. Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält: a) die Nummer der internationalen Registrierung; b) den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung, auf die sich der Widerspruch stützt; c) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden. 3. Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgende Angaben: i) den Anmeldetag, den Eintragungstag und, soweit zutreffend, den Prioritätstag, ii) die Nummer der Anmeldung und, sofern sie davon abweicht, die Nummer der Eintragung, iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers, iv) eine Wiedergabe der Marke und v) ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt. 4. Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, sind diese in der Mitteilung gemäß Absatz 2 anzugeben. 5. Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit: a) wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung führt, dass die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist; b) wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 57 oder einer Klage gemäß Artikel 63 der Verordnung, rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird; c) wenn die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe a) oder b) nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist. 6. Ist für dieselbe internationale Registrierung mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung gemäß Absatz 1 oder Regel 112 Absätze 1 und 2 ergangen, so bezieht sich die Mitteilung nach Absatz 5 auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke, so wie sie sich als Ergebnis sämtlicher Verfahren nach Artikel 149 und 151 der Verordnung ergibt. |