Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 113 Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro 1. Die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen für die internationale Registrierung oder einen Teil davon gemäß Regel 112 wird dem Internationalen Büro übermittelt und enthält:
a) die Nummer der internationalen Registrierung; b) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung; c) den Hinweis, dass die vorläufige Schutzverweigerung durch eine Entscheidung des Amtes bestätigt werden wird, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht, die Eintragungshindernisse mit einer Stellungnahme gegenüber dem Amt beseitigt; d) falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Angabe dieser Waren und Dienstleistungen. 2. Zu jeder Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 1 teilt das Amt dem Internationalen Büro Folgendes mit, sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und keine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs gemäß Regel 115 Absatz 1 ausgesprochen wurde: a) falls das Verfahren vor dem Amt zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist; b) falls eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 57 oder einer Klage gemäß Artikel 63 der Verordnung rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird; c) falls die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe a) oder b) nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist. |