Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 112 Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse 1. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung fest, dass die Marke, für die die territoriale Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft beantragt wird, nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie vom Internationalen Büro registriert worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so übermittelt das Amt gemäß Artikel 5 Abätze 1 und 2 des Madrider Protokolls und Regel 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen.
Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung vertreten sein, so enthält die Mitteilung eine Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung. Die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, zu enthalten sowie eine Frist anzugeben, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Registrierung eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter bestellen muss. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht. 2. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung fest, dass die Eintragung der Marke nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Anmelder den Verzicht auf die Inanspruchnahme des ausschließlichen Rechts an einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil erklärt, so ist in der Mitteilung gemäß Absatz 1 über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen darauf hinzuweisen, dass der Schutz aus der internationalen Registrierung verweigert wird, wenn diese Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird. 3. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung fest, dass in der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, keine zweite Sprache gemäß Regel 126 dieser Verordnung und Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g) Ziffer ii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung angegeben ist, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls und Regel 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung. Es gilt Absatz 1, Sätze 2, 3 und 4. 4. Hat der Inhaber der internationalen Registrierung nicht fristgerecht die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse beseitigt oder die in Absatz 2 festgelegte Bedingung erfuellt oder, sofern erforderlich, einen Vertreter bestellt oder eine zweite Sprache angegeben, erlässt das Amt eine Entscheidung, durch die der Schutz für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung erfolgt ist, verweigert wird. Die Entscheidung kann gemäß Artikel 57 bis 63 der Verordnung angefochten werden. 5. Hat das Amt bis zum Beginn der Widerspruchsfrist gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 1 übermittelt, übermittelt es dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Gewährung des Schutzes, in der es angibt, dass die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 38 der Verordnung abgeschlossen ist, dass aber gegen die internationale Registrierung noch immer Widersprüche eingelegt oder Bemerkungen Dritter eingereicht werden können. |