Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 111 Entscheidungen, die den Zeitrang betreffen Wird ein gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung in Anspruch genommener Zeitrang oder eine gemäß Regel 110 Absatz 5 mitgeteilte Beanspruchung eines Zeitrangs zurückgenommen oder vom Amt gelöscht, teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit.
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