Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
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Inkraft seit 01.10.2004, Regel 109 Prüfung des Zeitrangs 1. Stellt das Amt fest, dass die Beanspruchung des Zeitrangs nach Regel 108 Absatz 1 nicht die Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung erfuellt oder die weiteren Anforderungen der Regel 108 nicht erfuellt, so fordert es den Inhaber auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.
2. Werden die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht fristgerecht erfuellt, so erlischt der Anspruch auf den Zeitrang für die betreffende internationale Registrierung. Betreffen die Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so erlischt der Anspruch nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen. 3. Das Amt unterrichtet das Internationale Büro über jede Erklärung des Verlustes des Anspruchs auf den Zeitrang gemäß Absatz 2 sowie über jede Rücknahme oder Einschränkung des Anspruchs auf den Zeitrang. 4. Das Amt unterrichtet das Benelux-Markenamt oder die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaates über die Beanspruchung des Zeitrangs, sofern Erlöschen des Anspruchs auf den Zeitrang gemäß Absatz 2 festgestellt wurde. |