UmwG (Stand: 31.12.2008)
Umwandlungsgesetz
in der zum 13.03.2026 gĂŒltigen Fassung
Erstes Buch
Möglichkeiten von Umwandlungen
§ 1
Arten der Umwandlung; gesetzliche BeschrÀnkungen
(1) RechtstrÀger mit Sitz im inland können umgewandelt werden
1. durch Verschmelzung;
2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
3. durch VermögensĂŒbertragung;
4. durch Formwechsel.
(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist auĂer in den in diesem Gesetz geregelten FĂ€llen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrĂŒcklich vorgesehen ist.
(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrĂŒcklich zugelassen ist. ErgĂ€nzende Bestimmungen in VertrĂ€gen, Satzungen oder WillenserklĂ€rungen sind zulĂ€ssig, es sei denn, daĂ dieses Gesetz eine abschlieĂende Regelung enthĂ€lt.