VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung
in der zum 30.09.2023 gültigen Fassung
2. Abschnitt
Richter
§ 15
(1) Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und 17 Abweichendes bestimmt ist.
(2) (weggefallen)
(3) Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
§ 16
Bei dem Oberverwaltungsgericht und bei dem Verwaltungsgericht können auf Lebenszeit ernannte Richter anderer Gerichte und ordentliche Professoren des Rechts für eine bestimmte Zeit von mindestens zwei Jahren, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts, zu Richtern im Nebenamt ernannt werden.
§ 17
Bei den Verwaltungsgerichten können Richter auf Probe oder Richter kraft Auftrags verwendet werden.
§ 18
aufgehoben