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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 15.06.2025 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Titel XIII
Verfahren betreffend die internationale Registrierung von Marken
Teil A
Internationale Registrierung auf der Grundlage einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke oder einer Gemeinschaftsmarke
Regel 102
Einreichung einer internationalen Anmeldung
1. Das Formblatt, das das Amt für die Einreichung einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 1 der Verordnung bereitstellt, lehnt sich an das vom Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (nachstehend 'Internationales Büro' genannt) bereitgestellte Formblatt an; es hat dasselbe Format, sieht jedoch zusätzliche Angaben und Bestandteile vor, die gemäß diesen Regeln erforderlich oder angebracht sind. Die Anmelder können auch das vom Internationalen Büro bereitgestellte offizielle Formblatt verwenden.

2. Absatz 1 gilt entsprechend für das Formblatt zur Beantragung der territorialen Ausdehnung des Schutzes im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 144 der Verordnung.

3. Das Amt teilt dem Anmelder, der eine internationale Registrierung beantragt hat, den Tag mit, an dem die Unterlagen, aus denen die internationale Anmeldung besteht, beim Amt eingegangen sind.

4. Wird die internationale Anmeldung in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft eingereicht, die nicht nach dem Madrider Protokoll für die Einreichung internationaler Anmeldungen zugelassen ist, und enthält die internationale Anmeldung keine Übersetzung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der sonstigen Textbestandteile, die Bestandteil der internationalen Anmeldung sind, in die Sprache, in der die Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung beim Internationalen Büro eingereicht werden soll, so hat der Anmelder das Amt zu ermächtigen, der internationalen Anmeldung eine Übersetzung des betreffenden Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen und der sonstigen Textbestandteile, die Bestandteil der internationalen Anmeldung sind, in die Sprache, in der die Anmeldung gemäß Artikel 142 Absatz 2 der Verordnung beim Internationalen Büro eingereicht werden soll, beizufügen. Ist noch keine solche Übersetzung im Laufe des Verfahrens für die Eintragung der Gemeinschaftsmarke, auf die sich die internationale Anmeldung stützt, erstellt worden, so veranlasst das Amt unverzüglich die Übersetzung.
Regel 103
Prüfung internationaler Anmeldungen
1. Geht beim Amt eine internationale Anmeldung ein, für die die in Artikel 142 Absatz 5 der Verordnung erwähnte Gebühr noch nicht entrichtet wurde, teilt das Amt dem Anmelder mit, dass die internationale Anmeldung erst als eingereicht gilt, wenn die Gebühr gezahlt ist.

2. Ergibt die Prüfung der internationalen Anmeldung, dass diese einen bzw. mehrere der folgenden Mängel aufweist, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen:

a) die internationale Anmeldung ist nicht auf einem der in Regel 102 Absatz 1 vorgesehenen Formblätter eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;

b) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der internationalen Anmeldung ist nicht durch das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der zugrunde liegenden Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke gedeckt;

c) die Marke, auf die sich die internationale Anmeldung bezieht, ist nicht mit der Marke, die Gegenstand der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke ist, identisch;

d) eine die Marke betreffende Angabe in der internationalen Anmeldung mit Ausnahme einer Erklärung gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung oder eines Farbanspruchs, ist nicht in der Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke enthalten;

e) in der internationalen Anmeldung wird Farbe als unterscheidendes Merkmal der Marke beansprucht, aber die Basisanmeldung oder Basiseintragung der Gemeinschaftsmarke ist nicht in denselben Farben, oder

f) der Anmelder ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii) des Madrider Protokolls berechtigt, eine internationale Anmeldung über das Amt einzureichen.

3. Hat der Anmelder es versäumt, das Amt gemäß Regel 102 Absatz 4 zu ermächtigen, eine Übersetzung beizufügen, oder ist unklar, welches Verzeichnis von Waren und Dienstleistungen der internationalen Anmeldung zugrunde gelegt werden soll, fordert das Amt den Anmelder auf, diese Angaben innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist nachzuliefern.

4. Werden die in Absatz 2 erwähnten Mängel nicht beseitigt oder die erforderlichen Angaben gemäß Absatz 3 nicht innerhalb der vom Amt gesetzten Frist vorgelegt, beschließt das Amt, die Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro zu verweigern.
Regel 104
Weiterleitung der internationalen Anmeldung
Das Amt leitet die internationale Anmeldung zusammen mit der in Artikel 3 Absatz 1 des Madrider Protokolls vorgesehenen Bescheinigung an das Internationale Büro weiter, sobald die internationale Anmeldung die Anforderungen der Regeln 102 und 103 sowie der Artikel 141 und 142 der Verordnung erfuellt.
Regel 105
Territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung
1. Wird gemäß Artikel 144 der Verordnung im Anschluss an die internationale Registrierung beim Amt ein Antrag auf territoriale Ausdehnung des Schutzes gestellt, so fordert das Amt den Antragsteller gegebenenfalls auf, folgende Mängel innerhalb einer von ihm festgelegten Frist zu beseitigen:

a) der Antrag auf territoriale Ausdehnung ist nicht auf einem der in Regel 102 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Formblatt eingereicht worden und enthält nicht alle in diesem Formblatt geforderten Angaben und Informationen;

b) im Antrag auf territoriale Ausdehnung ist die Nummer der internationalen Registrierung, auf die er sich bezieht, nicht angegeben;

c) das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist nicht von dem in der internationalen Registrierung enthaltenen Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen gedeckt; oder

d) der Antragsteller ist den Angaben auf dem internationalen Formblatt zufolge nicht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Ziffer ii und Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls berechtigt, über das Amt einen Antrag auf territoriale Ausdehnung im Anschluss an die internationale Registrierung zu stellen.

2. Werden die in Absatz 1 erwähnten Mängel nicht vor Ablauf der vom Amt gesetzten Frist beseitigt, beschließt das das Amt, die Weiterleitung des im Anschluss an die internationale Registrierung gestellten Antrags auf territoriale Ausdehnung an das Internationale Büro zu verweigern.

3. Das Amt teilt dem Antragsteller den Tag mit, an dem der Antrag auf territoriale Ausdehnung beim Amt eingegangen ist.

4. Das Amt leitet den im Anschluss an die internationale Registrierung gestellten Antrag auf territoriale Ausdehnung an das Internationale Büro weiter, sobald die in Absatz 1 erwähnten Mängel beseitigt und die in Artikel 144 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfuellt sind.
Regel 106
Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basisanmeldung oder Basiseintragung
1. Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung,

a) die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, zurückgenommen worden ist, als zurückgenommen gilt oder durch eine unanfechtbare Entscheidung zurückgewiesen worden ist;

b) die Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, ihre Wirkung verloren hat, weil darauf verzichtet wurde, weil ihre Eintragung nicht verlängert wurde, weil sie für verfallen erklärt worden ist oder weil sie durch eine unanfechtbare Entscheidung des Amtes oder auf Grund einer Widerklage in einem Verletzungsverfahren von einem Gemeinschaftsmarkengericht für nichtig erklärt worden ist;

c) die Anmeldung oder Eintragung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in zwei Anmeldungen oder Eintragungen geteilt worden ist.

2. Die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung enthält:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;

b) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

c) die Tatsachen und Entscheidungen, die die Basisanmeldung oder Basiseintragung berühren, sowie den Zeitpunkt, an dem diese Tatsachen eingetreten sind und diese Entscheidungen getroffen wurden;

d) in den in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Fällen den Antrag auf Löschung der internationalen Registrierung;

e) wenn im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) oder b) die Basisanmeldung oder Basiseintragung nur in Bezug auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen betroffen ist, die Waren und Dienstleistungen, die betroffen sind, oder die Waren und Dienstleistungen, die nicht betroffen sind;

f) im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c) die Nummer der betroffenen Anmeldungen oder Eintragungen von Gemeinschaftsmarken.

3. Das Amt unterrichtet das Internationale Büro, wenn bei Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab dem Tag der internationalen Registrierung:

a) eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Prüfers gemäß Artikel 38 der Verordnung auf Zurückweisung der Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;

b) ein Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, anhängig ist;

c) ein Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke anhängig ist, die der internationalen Registrierung zugrunde lag;

d) im Register für Gemeinschaftsmarken ein Hinweis darauf eingetragen ist, dass bei einem Gemeinschaftsmarkengericht Widerklage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit der Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, erhoben worden ist, das Register jedoch noch keinen Eintragung über die Entscheidung des Gerichtes über die Widerklage enthält.

4. Sind die in Absatz 3 erwähnten Verfahren durch eine unanfechtbare Entscheidung oder eine Eintragung in das Register abgeschlossen worden, so teilt das Amt dies gemäß Absatz 2 dem Internationalen Büro mit.

5. Jede Bezugnahme auf eine Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Registrierung zugrunde lag, in Absatz 1 und 3 gilt auch als Bezugnahme auf eine Eintragung einer Gemeinschaftsmarke aufgrund einer Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die der internationalen Anmeldung zugrunde lag.
Regel 107
Erneuerung
Die Erneuerung einer internationalen Registrierung ist unmittelbar beim Internationalen Büro vorzunehmen.
Teil B
Internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Regel 108
Beanspruchung des Zeitrangs in einer internationalen Anmeldung
1. Ist der Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken nach Artikel 34 der Verordnung in einer internationalen Anmeldung gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung beansprucht worden, so muss der Inhaber dem Amt innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Internationale Büro dem Amt die internationale Registrierung mitteilt, eine Abschrift der betreffenden Eintragung vorlegen. Die Abschrift muss von der zuständigen Behörde als genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt sein.

2. Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung vertreten sein, so muss die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung enthalten.

3. Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Inhaber weniger als die gemäß Absatz 1 zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
Regel 109
Prüfung des Zeitrangs
1. Stellt das Amt fest, dass die Beanspruchung des Zeitrangs nach Regel 108 Absatz 1 nicht die Anforderungen des Artikels 34 der Verordnung erfuellt oder die weiteren Anforderungen der Regel 108 nicht erfuellt, so fordert es den Inhaber auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen.

2. Werden die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht fristgerecht erfuellt, so erlischt der Anspruch auf den Zeitrang für die betreffende internationale Registrierung. Betreffen die Mängel lediglich einige Waren und Dienstleistungen, so erlischt der Anspruch nur in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen.

3. Das Amt unterrichtet das Internationale Büro über jede Erklärung des Verlustes des Anspruchs auf den Zeitrang gemäß Absatz 2 sowie über jede Rücknahme oder Einschränkung des Anspruchs auf den Zeitrang.

4. Das Amt unterrichtet das Benelux-Markenamt oder die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaates über die Beanspruchung des Zeitrangs, sofern Erlöschen des Anspruchs auf den Zeitrang gemäß Absatz 2 festgestellt wurde.
Regel 110
Beanspruchung des Zeitrangs beim Amt
1. Der Inhaber einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, kann nach Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung unmittelbar beim Amt den Zeitrang einer oder mehrerer älterer Marken gemäß Artikel 35 der Verordnung beanspruchen, und zwar ab dem Tag, an dem das Amt gemäß Artikel 147 Absatz 2 der Verordnung die Tatsache veröffentlicht hat, dass keine Schutzverweigerung für die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, mitgeteilt wurde oder dass eine solche Verweigerung widerrufen wurde.

2. Wird die Inanspruchnahme des Zeitrangs beim Amt vor dem in Absatz 1 angegebenen Zeitpunkt beantragt, so gilt der Antrag als an dem in Absatz 1 angegebenen Tag beim Amt eingegangen.

3. Ein Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 1 und Artikel 148 Absatz 2 der Verordnung muss enthalten:

a) den Hinweis, dass die Inanspruchnahme des Zeitrangs für eine internationale Registrierung nach dem Madrider Protokoll beantragt wird;

b) die Nummer der internationalen Registrierung;

c) den Namen und die Anschrift des Inhabers der internationalen Registrierung gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe b);

d) falls der Markeninhaber einen Vertreter bestellt hat, den Namen und die Geschäftsanschrift dieses Vertreters gemäß Regel 1 Absatz 1 Buchstabe e);

e) die Angabe des Mitgliedstaates oder der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist, des Tags, ab dem die entsprechende Eintragung wirksam war, der Nummer dieser Eintragung sowie der Waren und Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen ist;

f) falls der Zeitrang nicht für alle Waren und Dienstleistungen der älteren Eintragung beansprucht wird, die Angabe der Waren und Dienstleistungen, für die der Zeitrang beansprucht wird;

g) eine Abschrift der betreffenden Eintragung die von der zuständigen Behörde als genaue Abschrift der Eintragung beglaubigt ist;

h) falls der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung vertreten sein muss, die Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung.

4. Sind die Erfordernisse für die Inanspruchnahme des Zeitrangs gemäß Absatz 3 nicht erfuellt, so fordert das Amt den Inhaber der internationalen Registrierung auf, die Mängel zu beseitigen. Werden die Mängel nicht innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist beseitigt, so weist das Amt den Antrag zurück.

5. Hat das Amt den Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen, teilt es dies dem Internationalen Büro mit unter Angabe

a) der Nummer der betreffenden internationalen Registrierung,

b) der Mitgliedstaaten, in denen oder für die die ältere Marke eingetragen ist,

c) der Nummer der betreffenden Eintragung und

d) des Zeitpunkts des Beginns des Schutzes dieser Marke.

6. Das Amt unterrichtet die die Zentralbehörde für den gewerblichen Rechtsschutz des betreffenden Mitgliedstaats oder das Benelux-Markenamt, wenn es einen Antrag auf Inanspruchnahme des Zeitrangs angenommen hat.

7. Der Präsident des Amtes kann bestimmen, dass der Inhaber der internationalen Registrierung weniger als die gemäß Absatz 1 Buchstabe g) zu erbringenden Nachweise vorzulegen hat, wenn die erforderliche Information dem Amt aus anderen Quellen zur Verfügung steht.
Regel 111
Entscheidungen, die den Zeitrang betreffen
Wird ein gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung in Anspruch genommener Zeitrang oder eine gemäß Regel 110 Absatz 5 mitgeteilte Beanspruchung eines Zeitrangs zurückgenommen oder vom Amt gelöscht, teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit.
Regel 112
Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse
1. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung fest, dass die Marke, für die die territoriale Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft beantragt wird, nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie vom Internationalen Büro registriert worden ist, von der Eintragung ausgeschlossen ist, so übermittelt das Amt gemäß Artikel 5 Abätze 1 und 2 des Madrider Protokolls und Regel 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen.

Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung vertreten sein, so enthält die Mitteilung eine Aufforderung zur Bestellung eines Vertreters im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung.

Die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung hat die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, zu enthalten sowie eine Frist anzugeben, innerhalb derer der Inhaber der internationalen Registrierung eine Stellungnahme abgeben kann und gegebenenfalls einen Vertreter bestellen muss.

Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht.

2. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung fest, dass die Eintragung der Marke nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung an die Bedingung geknüpft ist, dass der Anmelder den Verzicht auf die Inanspruchnahme des ausschließlichen Rechts an einem nicht unterscheidungskräftigen Bestandteil erklärt, so ist in der Mitteilung gemäß Absatz 1 über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen darauf hinzuweisen, dass der Schutz aus der internationalen Registrierung verweigert wird, wenn diese Erklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingereicht wird.

3. Stellt das Amt bei der Prüfung gemäß Artikel 149 Absatz 1 der Verordnung fest, dass in der internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, keine zweite Sprache gemäß Regel 126 dieser Verordnung und Regel 9 Absatz 5 Buchstabe g) Ziffer ii) der Gemeinsamen Ausführungsordnung angegeben ist, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 des Madrider Protokolls und Regel 17 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung. Es gilt Absatz 1, Sätze 2, 3 und 4.

4. Hat der Inhaber der internationalen Registrierung nicht fristgerecht die der Eintragung entgegenstehenden Hindernisse beseitigt oder die in Absatz 2 festgelegte Bedingung erfuellt oder, sofern erforderlich, einen Vertreter bestellt oder eine zweite Sprache angegeben, erlässt das Amt eine Entscheidung, durch die der Schutz für alle oder einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung erfolgt ist, verweigert wird. Die Entscheidung kann gemäß Artikel 57 bis 63 der Verordnung angefochten werden.

5. Hat das Amt bis zum Beginn der Widerspruchsfrist gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 1 übermittelt, übermittelt es dem Internationalen Büro eine Erklärung über die Gewährung des Schutzes, in der es angibt, dass die Prüfung auf absolute Eintragungshindernisse gemäß Artikel 38 der Verordnung abgeschlossen ist, dass aber gegen die internationale Registrierung noch immer Widersprüche eingelegt oder Bemerkungen Dritter eingereicht werden können.
Regel 113
Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen an das Internationale Büro
1. Die Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen für die internationale Registrierung oder einen Teil davon gemäß Regel 112 wird dem Internationalen Büro übermittelt und enthält:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;

b) alle Gründe, auf die sich die vorläufige Schutzverweigerung stützt, mit einem Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung;

c) den Hinweis, dass die vorläufige Schutzverweigerung durch eine Entscheidung des Amtes bestätigt werden wird, wenn der Inhaber der internationalen Registrierung nicht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die vorläufige Schutzverweigerung durch das Amt ergeht, die Eintragungshindernisse mit einer Stellungnahme gegenüber dem Amt beseitigt;

d) falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Angabe dieser Waren und Dienstleistungen.

2. Zu jeder Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Absatz 1 teilt das Amt dem Internationalen Büro Folgendes mit, sofern die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und keine vorläufige Schutzverweigerung aufgrund eines Widerspruchs gemäß Regel 115 Absatz 1 ausgesprochen wurde:

a) falls das Verfahren vor dem Amt zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung geführt hat, dass die Marke in der Europäischen Union geschützt ist;

b) falls eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 57 oder einer Klage gemäß Artikel 63 der Verordnung rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird;

c) falls die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe a) oder b) nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.
Regel 114
Widerspruchsverfahren
1. Wird gegen eine internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gemäß Artikel 151 der Verordnung Widerspruch eingelegt, muss die Widerspruchsschrift Folgendes enthalten:

a) die Nummer der internationalen Registrierung, gegen die sich der Widerspruch richtet;

b) die Angabe der in der internationalen Registrierung enthaltenen Waren und Dienstleistungen, gegen die sich der Widerspruch richtet;

c) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

d) die in Regel 15 Absatz 2 Buchstaben b bis h aufgeführten Angaben und Bestandteile.

2. Regel 15 Absätze 1, 3 und 4 und Regel 16 bis 22 sind mit folgender Maßgabe anwendbar:

a) jede Bezugnahme auf die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf eine internationale Registrierung;

b) jede Bezugnahme auf die Zurücknahme der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke gilt als Bezugnahme auf den Verzicht auf die internationale Registrierung für die Europäische Gemeinschaft;

c) jede Bezugnahme auf den Anmelder gilt als Bezugnahme auf den Inhaber der internationalen Registrierung.

3. Wird die Widerspruchsschrift vor Ablauf der Sechsmonatsfrist nach Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingereicht, so gilt sie als am ersten Tag nach Ablauf der Sechsmonatsfrist eingereicht. Die Anwendung des Artikels 42 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung bleibt unberührt.

4. Muss der Inhaber der internationalen Registrierung im Verfahren vor dem Amt gemäß Artikel 88 Absatz 2 der Verordnung vertreten sein und hat er noch keinen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung bestellt, so enthält die Mitteilung des Widerspruchs an den Inhaber der internationalen Registrierung gemäß Regel 19 die Aufforderung, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Zustellung der Mitteilung einen Vertreter im Sinne des Artikels 89 Absatz 1 der Verordnung zu bestellen.

Bestellt der Inhaber der internationalen Registrierung innerhalb dieser Frist keinen Vertreter, beschließt das Amt, den Schutz für die internationale Registrierung zu verweigern.

5. Das Widerspruchsverfahren wird ausgesetzt, wenn eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 erfolgt oder bereits erfolgt ist. Hat die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen zu einer unanfechtbaren Entscheidung auf Verweigerung des Schutzes der Marke geführt, stellt das Amt das Verfahren ein und erstattet die Widerspruchsgebühr; in diesem Fall ergeht keine Kostenentscheidung.
Regel 115
Mitteilung einer vorläufigen Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist


1. Wenn ein Widerspruch gegen eine internationale Registrierung beim Amt gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingereicht wird oder gemäß Regel 114 Absatz 3 als eingereicht gilt, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist.

2. Die Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung, die auf einen Widerspruch gestützt ist, enthält:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;

b) den Hinweis, dass die Schutzverweigerung sich darauf stützt, dass Widerspruch eingereicht wurde, und den Verweis auf die Bestimmungen des Artikels 8 der Verordnung, auf die sich der Widerspruch stützt;

c) den Namen und die Anschrift des Widersprechenden.

3. Falls sich der Widerspruch auf die Anmeldung oder Eintragung einer Marke stützt, enthält die Mitteilung gemäß Absatz 2 folgende Angaben:

i) den Anmeldetag, den Eintragungstag und, soweit zutreffend, den Prioritätstag,

ii) die Nummer der Anmeldung und, sofern sie davon abweicht, die Nummer der Eintragung,

iii) den Namen und die Anschrift des Inhabers,

iv) eine Wiedergabe der Marke und

v) ein Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, auf die sich der Widerspruch stützt.

4. Falls die vorläufige Schutzverweigerung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, sind diese in der Mitteilung gemäß Absatz 2 anzugeben.

5. Das Amt teilt dem Internationalen Büro Folgendes mit:

a) wenn das Widerspruchsverfahren zur Rücknahme der vorläufigen Schutzverweigerung führt, dass die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist;

b) wenn eine Entscheidung über die Schutzverweigerung für die Marke, gegebenenfalls nach einer Beschwerde gemäß Artikel 57 oder einer Klage gemäß Artikel 63 der Verordnung, rechtskräftig geworden ist, dass der Schutz der Marke in der Europäischen Gemeinschaft verweigert wird;

c) wenn die Schutzverweigerung gemäß Buchstabe a) oder b) nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

6. Ist für dieselbe internationale Registrierung mehr als eine vorläufige Schutzverweigerung gemäß Absatz 1 oder Regel 112 Absätze 1 und 2 ergangen, so bezieht sich die Mitteilung nach Absatz 5 auf die vollständige oder teilweise Schutzverweigerung für die Marke, so wie sie sich als Ergebnis sämtlicher Verfahren nach Artikel 149 und 151 der Verordnung ergibt.
Regel 116
Erklärung über die Schutzgewährung
1. Hat das Amt keine Mitteilung über eine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 übermittelt und ist innerhalb der Widerspruchsfrist beim Amt keine Widerspruch gemäß Artikel 151 Absatz 2 der Verordnung eingegangen und hat das Amt keine vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen aufgrund der Bemerkungen eines Dritten erlassen, übermittelt das Amt dem Internationalen Büro eine weitere Erklärung über die Schutzgewährung, in der mitgeteilt wird, dass die Marke in der Europäischen Gemeinschaft geschützt ist.

2. Für die Zwecke des Artikels 146 Absatz 2 der Verordnung hat die weitere Erklärung über die Schutzgewährung gemäß Absatz 1 dieselbe Wirkung wie eine Erklärung des Amtes über die Rücknahme einer Schutzverweigerung.
Regel 117
Mitteilung über die Ungültigerklärung an das Internationale Büro
1. Ist gemäß Artikel 56 oder 96 und Artikel 153 der Verordnung die Wirkung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, für ungültig erklärt worden und ist diese Entscheidung rechtskräftig geworden, so teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit.

2. Die Mitteilung muss datiert sein und Folgendes enthalten:

a) den Hinweis, dass die Ungültigerklärung durch das Amt erfolgt ist, oder die Angabe des Gemeinschaftsmarkengerichts, das die Nichtigerklärung ausgesprochen hat;

b) Angaben darüber, ob die Ungültigerklärung in Form einer Erklärung des Verfalls der Rechte des Inhabers der internationalen Registrierung oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund absoluter Nichtigkeitsgründe oder einer Erklärung der Nichtigkeit der Marke aufgrund relativer Nichtigkeitsgründe erfolgt ist;

c) den Hinweis, dass die Ungültigerklärung nicht mehr einem Rechtsmittel unterliegt;

d) die Nummer der internationalen Registrierung;

e) den Namen des Inhabers der internationalen Registrierung;

f) falls die Ungültigerklärung nur einen Teil der Waren und Dienstleistungen betrifft, die Angabe derjenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist oder für die sie nicht ausgesprochen worden ist, und

g) den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen worden ist und die Angabe, ob sie an diesem Tag oder rückwirkend wirksam wurde.
Regel 118
Rechtswirkung der Eintragung eines Rechtsüberganges
Für die Zwecke des Artikels 17 der Verordnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 Absatz 1 oder 2 und Artikel 24 der Verordnung, tritt die Eintragung einer Änderung des Inhabers der internationalen Registrierung im Internationalen Register an die Stelle der Eintragung eines Rechtsüberganges im Register für Gemeinschaftsmarken.
Regel 119
Rechtswirkung der Eintragung von Lizenzen und anderen Rechten
Für die Zwecke der Artikel 19, 20, 21 und 22 der Verordnung, auch in Verbindung mit Artikel 23 und Artikel 24 der Verordnung, tritt die Eintragung einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers einer internationalen Registrierung im internationalen Register an die Stelle der Eintragung einer Lizenz, eines dinglichen Rechts, einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme oder eines Insolvenzverfahrens im Register für Gemeinschaftsmarken.
Regel 120
Prüfung von Anträgen auf Eintragung eines Rechtsüberganges, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers
1. Wird von einer anderen Person als dem Inhaber der internationalen Registrierung über das Amt die Eintragung einer Änderung des Inhabers, einer Lizenz oder einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers beantragt, so verweigert das Amt die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro, wenn dem Antrag kein Nachweis des Rechtsüberganges, der Lizenz oder der Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers beigefügt ist.

2. Wird vom Inhaber der internationalen Registrierung über das Amt ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder Löschung einer Lizenz oder einer Aufhebung einer Einschränkung des Verfügungsrechts des Inhabers gestellt, so beschließt das Amt, die Weiterleitung des Antrags an das Internationale Büro zu verweigern, wenn dem Antrag kein Nachweis darüber beigefügt ist, dass die Lizenz nicht mehr besteht oder geändert worden ist oder dass die Einschränkung des Verfügungsrechts aufgehoben worden ist.
Regel 121
Kollektivmarken
1. Ist in der internationalen Registrierung vermerkt, dass sie auf einer Anmeldung oder Eintragung basiert, die sich auf eine Kollektivmarke, Garantiemarke oder Gewährleistungsmarke bezieht, wird die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, als Gemeinschaftskollektivmarke behandelt.

2. Der Inhaber der internationalen Registrierung muss die Markensatzung gemäß Artikel 65 der Verordnung und Regel 43 innerhalb von zwei Monaten, ab dem Tag, an dem das Internationale Büro das Amt über die internationale Registrierung unterrichtet hat, unmittelbar beim Amt vorlegen.

3. Eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung von Amts wegen gemäß Regel 112 ergeht auch:

a) wenn einer der Zurückweisungsgründe gemäß Artikel 66 Absatz 1 oder 2 der Verordnung, in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung, vorliegt;

b) wenn die Markensatzung nicht gemäß Absatz 2 vorgelegt worden ist.

Es gelten Regel 112 Absätze 2 und 3 und Regel 113.

4. Mitteilungen über die Änderung der Markensatzung gemäß Artikel 69 der Verordnung werden im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht.
Regel 122
Umwandlung einer internationalen Registrierung in eine nationale Anmeldung
1. Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer nationalen Marke gemäß Artikel 108 und 154 der Verordnung muss Folgendes enthalten:

a) die Nummer der internationalen Registrierung;

b) den Tag der internationalen Registrierung oder den Tag der Benennung der Europäischen Gemeinschaft, wenn diese gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls im Anschluss an die internationale Registrierung erfolgt ist, und gegebenenfalls Angaben zur Beanspruchung des Prioritätsdatums der internationalen Registrierung gemäß Artikel 154 Absatz 2 der Verordnung sowie Angaben über die Beanspruchung des Zeitrangs gemäß Artikel 34, 35 und 148 der Verordnung;

c) die in Regel 44 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f aufgeführten Angaben und Bestandteile.

2. Falls die Umwandlung gemäß Artikel 108 Absatz 5 und Artikel 154 der Verordnung beantragt wird, nachdem die internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, nicht erneuert wurde, muss die Anmeldung gemäß Absatz 1 einen entsprechenden Hinweis und den Tag, an dem der Schutz abgelaufen ist, enthalten. Die in Artikel 108 Absatz 5 der Verordnung vorgesehene Dreimonatsfrist beginnt an dem Tag, der auf den letzten Tag folgt, an dem die Erneuerung gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Madrider Protokolls möglich ist.

3. Regel 45, 46 Absatz 2 Buchstaben a und c und 47 gelten entsprechend.
Regel 123
Umwandlung einer internationalen Registrierung in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist
1. Ein Antrag auf Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, gemäß Artikel 154 der Verordnung muss die in Regel 122 Absätze 1 und 2 aufgeführten Angaben und Bestandteile enthalten.

2. Regel 45 gilt entsprechend. Das Amt weist den Umwandlungsantrag auch dann zurück, wenn die Voraussetzungen für die Benennung des Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, nicht sowohl am Tag der Benennung der Europäischen Gemeinschaft als auch am Tag, an dem der Umwandlungsantrag eingegangen ist oder gemäß Artikel 109 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung als eingegangen gilt, erfuellt war.

3. Regel 46 Absatz 2 Buchstaben a) und c) gilt entsprechend. Die Veröffentlichung des Umwandlungsantrags enthält auch den Hinweis, dass die Umwandlung in die Benennung eines Mitgliedstaates, der Vertragspartei des Madrider Protokolls oder des Madrider Abkommens ist, gemäß Artikel 154 der Verordnung beantragt wurde.

4. Erfuellt der Umwandlungsantrag die Anforderungen der Verordnung und dieser Regeln, so übermittelt das Amt ihn unverzüglich an das Internationale Büro. Das Amt teilt dem Inhaber der internationalen Registrierung den Tag der Übermittlung mit.
Regel 124
Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
1. Damit die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls und Artikel 156 der Verordnung vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis muss bei der Einreichung der Anmeldung erfolgen.

2. Die Anmeldung muss neben den in Regel 1 aufgeführten Angaben und Bestandteilen Folgendes enthalten:

a) die Angabe der Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;

b) den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;

c) den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;

d) gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.

3. Stellt das Amt bei der Prüfung nach Regel 9 Absatz 3 fest, dass die Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro eingereicht wurde, oder dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen werden soll, nicht in dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen und insbesondere das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf diejenigen Waren und Dienstleistungen zu beschränken, die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, enthalten waren.

4. Werden die in Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so erlischt der Anspruch auf das Datum der internationalen Registrierung oder der territorialen Ausdehnung und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.
Regel 124
Umwandlung einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist, in eine Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke
1. Damit die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke als Umwandlung einer internationalen Registrierung gilt, die gemäß Artikel 9quinquies des Madrider Protokolls und Artikel 156 der Verordnung vom Internationalen Büro auf Antrag der Ursprungsbehörde gelöscht worden ist, muss sie einen entsprechenden Hinweis enthalten. Dieser Hinweis muss bei der Einreichung der Anmeldung erfolgen.

2. Die Anmeldung muss neben den in Regel 1 aufgeführten Angaben und Bestandteilen Folgendes enthalten:

a) die Angabe der Nummer der internationalen Registrierung, die gelöscht worden ist;

b) den Tag, an dem die internationale Registrierung vom Internationalen Büro gelöscht wurde;

c) den Tag der internationalen Registrierung gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Madrider Protokolls oder den Tag der Eintragung der territorialen Ausdehnung auf die Europäische Gemeinschaft im Anschluss an die internationale Registrierung gemäß Artikel 3ter Absatz 2 des Madrider Protokolls;

d) gegebenenfalls das in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommene und in das vom Internationalen Büro geführte internationale Register eingetragene Prioritätsdatum.

3. Stellt das Amt bei der Prüfung nach Regel 9 Absatz 3 fest, dass die Anmeldung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Löschung der internationalen Registrierung durch das Internationale Büro eingereicht wurde, oder dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Gemeinschaftsmarke eingetragen werden soll, nicht in dem Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen enthalten sind, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, so fordert das Amt den Anmelder auf, die festgestellten Mängel innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist zu beseitigen und insbesondere das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen auf diejenigen Waren und Dienstleistungen zu beschränken, die im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, für die die internationale Registrierung mit Wirkung für die Europäische Gemeinschaft erfolgte, enthalten waren.

4. Werden die in Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht fristgerecht beseitigt, so erlischt der Anspruch auf das Datum der internationalen Registrierung oder der territorialen Ausdehnung und das Prioritätsdatum der internationalen Registrierung.
Teil C
Übermittlungen
Regel 126
Sprachen
Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung und dieser Regeln auf internationale Registrierungen, in denen die Europäische Gemeinschaft benannt ist, gilt die Sprache der internationalen Anmeldung als Verfahrenssprache im Sinne des Artikels 115 Absatz 4 der Verordnung und die in der internationalen Anmeldung angegebene zweite Sprache als zweite Sprache im Sinne des Artikels 115 Absatz 3 der Verordnung.
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