UmwG (Stand: 31.12.2008)
Umwandlungsgesetz
in der zum 13.03.2026 gültigen Fassung
Erster Unterabschnitt
Möglichkeit der Verschmelzung
§ 109
Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit können nur miteinander verschmolzen werden. Sie können ferner im Wege der Verschmelzung durch eine Aktiengesellschaft, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand hat (Versicherungs-Aktiengesellschaft), aufgenommen werden.