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PatKostG (Stand: 31.12.2008)
Patentkostengesetz
Gesetz über die Kosten des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts
in der zum 15.01.2026 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.01.2002. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Anlage
Anlage 1
A. (zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis



Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
A. Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts

(1) Sind für eine elektronische Anmeldung geringere Gebühren bestimmt als für eine Anmeldung in Papierform, werden die geringeren Gebühren nur erhoben, wenn die elektronische Anmeldung nach der nach der jeweiligen Verordnung des Deutschen Patent- und Markenamts zulässig ist.
(2) Die Gebühren Nummer 313 600, 323 100, 331 600, 333 000, 333 300 und 362 100 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.

I. Patentsachen
1. Erteilungsverfahren
Anmeldeverfahren (§ 34 PatG)
311 000 – bei elektronischer Anmeldung 50
311 100 – bei Anmeldung in Papierform
311 200 Recherche (§ 43 PatG) 250
Prüfungsverfahren (§ 44 PatG)
311 300 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG bereits gestellt worden ist 150
311 400 – wenn ein Antrag nach § 43 PatG nicht gestellt worden ist 350
311 500 Anmeldeverfahren für ein ergänzendes Schutzzertifikat (§ 49a PatG) 300
2. Aufrechterhaltung eines Patents oder einer Anmeldung
Jahresgebühren gemäß § 17 Abs. 1 PatG
312 030 für das 3. Patentjahr 70
312 031 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 35
312 032 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 040 für das 4. Patentjahr 70
312 041 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 35
312 042 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 050 für das 5. Patentjahr 90
312 051 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 45
312 052 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 060 für das 6. Patentjahr 130
312 061 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 65
312 062 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 070 für das 7. Patentjahr 180
312 071 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 90
312 072 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 080 für das 8. Patentjahr 240
312 081 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 120
312 082 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 090 für das 9. Patentjahr 290
312 091 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 145
312 092 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 100 für das 10. Patentjahr 350
312 101 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 175
312 102 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 110 für das 11. Patentjahr 470
312 111 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 235
312 112 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 120 für das 12. Patentjahr 620
312 121 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 310
312 122 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 130 für das 13. Patentjahr 760
312 131 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 380
312 132 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 140 für das 14. Patentjahr 910
312 141 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 455
312 142 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 150 für das 15. Patentjahr 1060
312 151 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 530
312 152 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 160 für das 16. Patentjahr 1230
312 161 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 615
312 162 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 170 für das 17. Patentjahr 1410
312 171 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 705
312 172 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 180 für das 18. Patentjahr 1590
312 181 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 795
312 182 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 190 für das 19. Patentjahr 1760
312 191 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 880
312 192 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 200 für das 20. Patentjahr 1940
312 201 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 970
312 202 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Zahlung der 3. bis 5. Jahresgebühr bei Fälligkeit der 3. Jahresgebühr:
312 205 Die Gebühren 312 030 bis 312 050 ermäßigen sich auf 200
312 206 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 100
312 207 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Jahresgebühren gemäß § 16a PatG
312 210 für das 1. Jahr des ergänzenden Schutzes 2650
312 211 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1325
312 212 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 220 für das 2. Jahr des ergänzenden Schutzes 2940
312 221 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1470
312 222 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 230 für das 3. Jahr des ergänzenden Schutzes 3290
312 231 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1645
312 232 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 240 für das 4. Jahr des ergänzenden Schutzes 3650
312 241 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 1825
312 242 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
312 250 für das 5. Jahr des ergänzenden Schutzes 4120
312 251 – bei Lizenzbereitschaftserklärung (§ 23 Abs. 1 PatG) 2060
312 252 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
Erfindervergütung
313 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 123a PatG) 100
313 200 – Festsetzungsverfahren (§ 23 Abs. 4 PatG) 60
313 300 – Verfahren bei Änderung der Festsetzung (§ 23 Abs. 5 PatG) 120
Recht zur ausschließlichen Benutzung der Erfindung
313 400 – Eintragung der Einräumung (§ 30 Abs. 4 Satz 1 PatG) 25
313 500 – Löschung dieser Eintragung (§ 30 Abs. 4 Satz 3 PatG) 25
313 600 Einspruchsverfahren (§ 59 Abs. 1 und Abs. 2 PatG) 200
313 700 Beschränkungsverfahren (§ 64 PatG) 120
Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen
313 800 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen
(Artikel II § 2 Abs. 1 IntPatÜbkG) 60
313 810 – der Patentansprüche europäischer Patentanmeldungen, in denen die Vertragsstaaten der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente benannt sind (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Gesetzes über das Gemeinschaftspatent) 60
313 900 Übermittlung der internationalen Anmeldung (Artikel III § 1 Abs. 2 IntPatÜbkG) 90
4. Anträge im Zusammenhang mit der Erstreckung gewerblicher Schutzrechte
314 100 Veröffentlichung von Übersetzungen oder berichtigten Übersetzungen von erstreckten Patenten (§ 8 Abs. 1 und 3 ErstrG) 150
314 200 Recherche für ein erstrecktes Patent (§ 11 ErstrG) 250
II. Gebrauchsmustersachen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren (§ 4 GebrMG, Artikel III § 4 Abs. 2 Satz 1 Int- PatÜbkG)
321 000 – bei elektronischer Anmeldung 30
321 100 – bei Anmeldung in Papierform 40
321 200 Recherche (§ 7 GebrMG) 250
2. Aufrechterhaltung eines Gebrauchsmusters
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 23 Abs. 2 GebrMG
322 100 für das 4. bis 6. Schutzjahr 210
322 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
322 200 für das 7. und 8. Schutzjahr 350
322 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
322 300 für das 9. und 10. Schutzjahr 530
322 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
323 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 21 Abs. 1 GebrMG i.V.m. § 123a PatG) 100
323 100 Löschungsverfahren (§ 16 GebrMG) 300
III. Marken; geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
1. Eintragungsverfahren
Anmeldeverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
– für eine Marke (§ 32 MarkenG)
331 000 – bei elektronischer Anmeldung 290
331 100 – bei Anmeldung in Papierform 300
331 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Anmeldung für jede Klasse ab der vierten Klasse
331 300 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
331 400 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
331 500 Beschleunigte Prüfung der Anmeldung (§ 38 MarkenG) 200
331 600 Widerspruchsverfahren (§ 42 MarkenG) 120
331 700 Verfahren bei Teilung einer Anmeldung (§ 40 MarkenG) 300
331 800 Verfahren bei Teilübertragung einer Anmeldung (§ 27 Abs. 4, § 31 MarkenG) 300
2. Verlängerung der Schutzdauer
Verlängerungsgebühr einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen
332 100 – für eine Marke (§ 47 Abs. 3 MarkenG) 750
332 101 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
332 200 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 1800
332 201 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
Klassengebühr bei Verlängerung für jede Klasse ab der vierten Klasse
332 300 – für eine Marke oder Kollektivmarke (§ 47 Abs. 3, § 97 MarkenG) 260
332 301 – Verspätungszuschlag (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Sonstige Anträge
333 000 Erinnerungsverfahren (§ 64 MarkenG) 150
333 050 Weiterbehandlungsgebühr (§91aMarkenG) 100
333 100 Verfahren bei Teilung einer Eintragung (§ 46 MarkenG) 300
333 200 Verfahren bei Teilübertragung einer Eintragung (§§ 46, 27 Abs. 4 MarkenG) 300
Löschungsverfahren
333 300 – wegen Nichtigkeit (§ 54 MarkenG) 300
333 400 – wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) 100
4. International registrierte Marken
Nationale Gebühr für die internationale Registrierung
334 100 Nationale Gebühr für die internationale Registrierung nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens (§ 108 MarkenG) oder nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 120 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokollzum Madrider Markenabkommen (§§ 108, 120 MarkenG) 180
Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung
334 300 Nationale Gebühr für die nachträgliche Schutzerstreckung nach Artikel 3ter Abs. 2 des Madrider Markenabkommens (§ 111 MarkenG) oder nach Artikel 3ter Abs. 2 des Protokolls zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 1 MarkenG) sowie nach dem Madrider Markenabkommen und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (§ 123 Abs. 2 MarkenG) 120
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125 Abs. 1 MarkenG)
334 500 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
334 600 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
334 700 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
334 800 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
5. Gemeinschaftsmarken
335 100 Weiterleitung einer Gemeinschaftsmarkenanmeldung (§ 125a MarkenG) 25
Umwandlungsverfahren einschließlich der Klassengebühr bis zu drei Klassen (§ 125d Abs. 1 MarkenG)
335 200 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 300
335 300 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 900
Klassengebühr bei Umwandlung für jede Klasse ab der vierten Klasse
335 400 – für eine Marke (§ 32 MarkenG) 100
335 500 – für eine Kollektivmarke (§ 97 MarkenG) 150
6. Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
336 100 Eintragungsverfahren (§ 130 MarkenG) 900
336 200 Einspruchsverfahren (§ 131 MarkenG) 1200
336 300 Löschungsverfahren (§ 132 Abs. 1 MarkenG) 120
IV. Geschmacksmustersachen
1. Anmeldeverfahren
(1) Bekanntmachungskosten werden gemäß § 20 Satz 3 GeschmMG zusätzlich zu den Gebühren erhoben.
(2) Ein Satz typografischer Schriftzeichen gilt als ein Muster.
Anmeldeverfahren
– für ein Muster (§ 11 GeschmMG)
341 000 – bei elektronischer Anmeldung 60
341 100 – bei Anmeldung in Papierform 70
– für jedes Muster einer Sammelanmeldung (§ 12 Abs. 1 GeschmMG)
341 200 – bei elektronischer Anmeldung 6 – mindestens 60
341 300 – bei Anmeldung in Papierform 7 – mindestens 70
341 400 – für ein Muster bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§ 21 GeschmMG) 30
341 500 – für jedes Muster einer Sammelanmeldung bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung (§§ 12, 21 GeschmMG) 3 – mindestens 30
341 600 Weiterbehandlungsgebühr (§ 17 GeschmMG) 100
Erstreckung des Schutzes auf die Schutzdauer des § 27 Abs. 2 GeschmMG bei Aufschiebung der Bildbekanntmachung gemäß § 21 Abs. 2 GeschmMG:
Erstreckungsgebühr
341 700 – für ein Geschmacksmuster 40
341 800 – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 4 – mindestens 40
Erstreckungsgebühr für die als typografische Schriftzeichen angemeldeten Geschmacksmuster (Artikel 2 Schriftzeichengesetz i.V.m. § 8b GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung)
341 900 – für ein Geschmacksmuster 150
341 950 – für jedes Geschmacksmuster einer Sammelanmeldung 15 – mindestens 150
2. Aufrechterhaltung der Schutzdauer
Aufrechterhaltungsgebühren gemäß § 28 Abs. 1 GeschmMG
für das 6. bis 10. Schutzjahr
342 100 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 90
342 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
für das 11. bis 15. Schutzjahr
342 200 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 120
342 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 360
für das 16. bis 20. Schutzjahr
342 300 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 150
342 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
für das 21. bis 25. Schutzjahr
342 400 – für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung 180
342 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
3. Aufrechterhaltung von Geschmacksmustern, die gemäß § 7 Abs. 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind
343 100 Aufrechterhaltungsgebühr für das 6. bis 10. Schutzjahr 330
343 101 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
343 200 Aufrechterhaltungsgebühr für das 11. bis 15. Schutzjahr 360
343 201 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
343 300 Aufrechterhaltungsgebühr für das 16. bis 20. Schutzjahr 390
343 301 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
343 400 Aufrechterhaltungsgebühr für das 21. bis 25. Schutzjahr 420
343 401 – Verspätungszuschlag für jedes Geschmacksmuster, auch in einer Sammelanmeldung (§ 7 Abs. 1 Satz 2) 50
4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Weiterleitung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung (§ 62 GeschmMG)
344 100 pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 2 kg 25
344 200 pro Anmeldung mit einem Gewicht bis 12 kg 50
344 300 pro Anmeldung mit einem Gewicht über 12 kg 70
Eine Sammelanmeldung gilt als eine Anmeldung.
V. (aufgehoben)
VI. Topographieschutzsachen
1. Anmeldeverfahren
Anmeldeverfahren (§ 3 HalblSchG)
361 000 – bei elektronischer Anmeldung 290
361 100 – bei Anmeldung in Papierform 300
2. Sonstige Anträge
362 000 Weiterbehandlungsgebühr (§ 11 Abs. 1 HalblSchG i.V.m. § 123a PatG) 100
362 100 Löschungsverfahren (§ 8 HalblSchG) 300
Anlage 1a
B. (zu § 2 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis

Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs.1
B. Gebühren des Bundespatentgerichts
(1) Die Gebühren Nummer 400 000 bis 401 300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben.

(2) Die Gebühr Nummer 400 000 ist zusätzlich zur Gebühr für das Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Nummer 313 600) zu zahlen.
400 000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 61 Abs. 2 PatG 300 EUR
I. Beschwerdeverfahren
Beschwerdeverfahren
401 100 1. gemäß § 73 Abs. 1 PatG gegen die Entscheidung der Patentabteilung über den Einspruch,
2. gemäß § 18 Abs. 1 GebrMG gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung über den Löschungsantrag,
3. gemäß § 66 MarkenG in Löschungsverfahren,
4. gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 HalblSchG i.V.m. § 18 Abs. 2 GebrMG gegen die Entscheidung der Topografieabteilung,
5. gemäß § 34 Abs. 1 SortSchG gegen die Entscheidung des Widerspruchsausschusses in den Fällen des § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 und 6 SortSchG 500 EUR
401 200 gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss 50 EUR
410 300 in anderen Fällen 200 EUR
Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen, Beschwerden nach § 11 Abs. 2 PatKostG und nach § 11 Abs. 2 DPMAVwKostV sind gebührenfrei.
II. Klageverfahren
1. Klageverfahren gemäß § 81 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 81 PatG
402 100 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 110 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage

– vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
– im Falle des § 83 Abs. 2 Satz 2 PatG i.V.m. § 81 PatG, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
– im Falle des § 82 Abs. 2 PatG i.V.m. § 81 PatG vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,

b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,

c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:

Die Gebühr 402 100 ermäßigt sich auf 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Sonstige Klageverfahren
402 200 Verfahren im Allgemeinen 4,5
402 210 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 200 ermäßigt sich auf 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
3. Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Erteilung einer Zwangslizenz (§ 85 PatG und § 20 GebrMG i.V.m. § 85 PatG)
402 300 Verfahren über den Antrag 1,5
402 310 In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt:
Die Gebühr 402 300 erhöht sich auf 4,5
402 320 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluss eines Vergleichs vor Gericht,
wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 402 310 ermäßigt sich auf 1,5
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag/ Gebührensatz nach § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs.1
III. Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
403 100 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321a ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG, § 82 Abs. 1 MarkenG
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen 50 EUR
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