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MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 15.06.2025 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 22.12.1995. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
Teil E
Unterbrechung des Verfahrens
Regel 73
Unterbrechung des Verfahrens
(1) Das Verfahren vor dem Amt wird unterbrochen:

a) im Fall des Todes oder der Geschäftsunfähigkeit des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke oder der Person, die nach nationalem Recht zu dessen Vertretung berechtigt ist. Solange die genannten Ereignisse die Vertretungsbefugnis eines gemäß Artikel 89 der Verordnung bestellten Vertreters nicht berühren, wird das Verfahren jedoch nur auf Antrag dieses Vertreters unterbrochen;

b) wenn der Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen;

c) wenn der Vertreter des Anmelders oder Inhabers der Gemeinschaftsmarke stirbt, seine Geschäftsfähigkeit verliert oder aufgrund eines gegen sein Vermögen gerichteten Verfahrens aus rechtlichen Gründen verhindert ist, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen.

(2) Wird dem Amt bekannt, wer in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a) und b) die Berechtigung erlangt hat, das Verfahren vor dem Amt fortzusetzen, so teilt es dieser Person und gegebenenfalls den übrigen Beteiligten mit, daß das Verfahren nach Ablauf einer von ihm festgesetzten Frist wiederaufgenommen wird.

(3) In dem in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Fall wird das Verfahren wiederaufgenommen, wenn dem Amt die Bestellung eines neuen Vertreters des Anmelders angezeigt wird oder das Amt die Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters des Inhabers der Gemeinschaftsmarke den übrigen Beteiligten zugestellt hat. Hat das Amt drei Monate nach Beginn der Unterbrechung des Verfahrens noch keine Anzeige über die Bestellung eines neuen Vertreters erhalten, so teilt es dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke folgendes mit:

a) im Falle der Anwendung des Artikels 88 Absatz 2 der Verordnung, daß die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke als zurückgenommen gilt, wenn die Anzeige nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Mitteilung erfolgt, oder

b) im Falle der Nichtanwendung des Artikels 88 Absatz 2 der Verordnung, daß das Verfahren vom Tag der Zustellung dieser Mitteilung an mit dem Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke wiederaufgenommen wird.

(4) Die am Tag der Unterbrechung für den Anmelder oder Inhaber der Gemeinschaftsmarke laufenden Fristen, mit Ausnahme der Frist für die Entrichtung der Verlängerungsgebühren, beginnen an dem Tag von neuem zu laufen, an dem das Verfahren wiederaufgenommen wird.
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