MarkenDurchfVO (EU)
Gemeinschaftsmarken-DurchführungsVO
Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke
in der zum 15.06.2025 gültigen Fassung
Teil A
Entscheidungen, Bescheide und Mitteilungen des Amtes
Regel 52
Form der Entscheidungen
(1) Entscheidungen des Amtes werden schriftlich abgefaßt und begründet. Findet eine mündliche Verhandlung vor dem Amt statt, so können die Entscheidungen verkündet werden. Anschließend werden sie schriftlich abgefaßt und den Beteiligten zugestellt.
(2) Die Entscheidungen des Amtes, die mit der Beschwerde angefochten werden können, sind mit einer schriftlichen Belehrung darüber zu versehen, daß die Beschwerdeschrift beim Amt innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Zustellung der Entscheidung, von dem ab die Beschwerde eingelegt werden muß, schriftlich eingereicht werden muß. In der Belehrung sind die Beteiligten auch auf Artikel 57, 58 und 59 der Verordnung aufmerksam zu machen. Die Beteiligten können aus der Unterlassung der Rechtsmittelbelehrung keine Ansprüche herleiten.
Regel 53
Berichtigung von Fehlern in Entscheidungen
Stellt das Amt von Amts wegen oder auf Betreiben eines Verfahrensbeteiligten einen sprachlichen Fehler, einen Schreibfehler oder einen offensichtlichen Fehler in einer Entscheidung fest, so sorgt es dafür, dass der Irrtum oder Fehler von der zuständigen Dienststelle oder Abteilung korrigiert wird.
Regel 53a
Widerruf einer Entscheidung, Löschung einer Registereintragung
(1) Stellt das Amt von Amts wegen oder auf entsprechende Hinweise der Verfahrensbeteiligten fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf einer Entscheidung oder die Löschung einer Registereintragung nach Artikel 77a der Verordnung gegeben sind, unterrichtet es die betroffene Partei von dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung.
(2) Die betroffene Partei kann innerhalb einer vom Amt gesetzten Frist Stellung zu dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nehmen.
(3) Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung zu oder nimmt sie innerhalb der Frist nicht dazu Stellung, kann das Amt die Entscheidung widerrufen bzw. den Eintrag löschen. Stimmt die betroffene Partei dem beabsichtigten Widerruf bzw. der beabsichtigten Löschung nicht zu, so entscheidet das Amt.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten entsprechend, wenn der Widerruf bzw. die Löschung voraussichtlich mehrere Parteien betrifft. In diesen Fällen wird die Stellungnahme einer Partei gemäß Absatz 3 der anderen Partei bzw. den anderen Parteien mit der Aufforderung zur Stellungnahme übermittelt.
(5) Hat der Widerruf oder die Löschung Auswirkungen auf eine bereits veröffentlichte Entscheidung bzw. Registereintragung, wird der Widerruf bzw. die Löschung ebenfalls veröffentlicht.
(6) Zuständig für den Widerruf bzw. die Löschung nach den Absätzen 1 bis 4 ist die Dienststelle oder Abteilung, die die Entscheidung erlassen hat.
Regel 54
Feststellung eines Rechtsverlustes
(1) Stellt das Amt fest, daß ein Rechtsverlust aufgrund der Verordnung oder dieser Regeln eingetreten ist, ohne daß eine Entscheidung ergangen ist, so teilt es dies dem Betroffenen gemäß Artikel 77 der Verordnung mit und macht ihn auf den wesentlichen Inhalt des Absatzes 2 dieser Regeln aufmerksam.
(2) Ist der Betroffene der Auffassung, daß die Feststellung des Amtes nicht zutrifft, so kann er innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine diesbezügliche Entscheidung des Amtes beantragen. Eine solche Entscheidung wird nur erlassen, wenn das Amt die Auffassung des Antragstellers nicht teilt; anderenfalls berichtigt das Amt seine Feststellung und unterrichtet den Antragsteller.
Regel 55
Unterschrift, Name, Dienstsiegel
(1) Alle Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide des Amtes geben die zuständige Dienststelle oder Abteilung des Amtes sowie die Namen der zuständigen Bediensteten an. Sie werden von den Bediensteten unterzeichnet oder statt dessen mit einem vorgedruckten oder aufgestempelten Dienstsiegel des Amtes versehen.
(2) Der Präsident des Amtes kann beschließen, daß andere Mittel zur Feststellung der zuständigen Dienststelle oder Abteilung des Amtes und der Namen der zuständigen Bediensteten oder eine andere Identifizierung als das Siegel verwendet werden können, wenn Entscheidungen, Mitteilungen oder Bescheide durch Fernkopierer oder andere technische Kommunikationsmittel übermittelt werden.