BegIV
Beglaubigungsverordnung
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
in der zum 11.09.2026 gültigen Fassung
§ 1
Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes vorzunehmen.
§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 52) außer Kraft.