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BegIV
Beglaubigungsverordnung
Verordnung über die zu Beglaubigungen befugten Behörden
in der zum 11.09.2026 gültigen Fassung
Die Ausgabe dieser Rechtsnorm ist möglich ab 01.02.2003. Wenn Sie die Ausgabe der zu einem anderen Datum gültigen Fassung wünschen tragen Sie dieses bitte hier ein: (tt.mm.jjjj)
§ 1
Zu Beglaubigungen befugte Behörden
Alle Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgeset-zes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§ 33 und 34 des Verwaltungsverfah-rensgesetzes vorzunehmen.

§ 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 52) außer Kraft.

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